Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3540/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit darin das Verfahren nicht eingestellt worden ist, geändert.

Der durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht um 24,75 DM reduzierte Gebührenbescheid vom 30. Juli 1998 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. August 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf (475,55 DM : 1,95583 =) 243,144854 EUR festgesetzt.


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