Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15D A 2046/00.O
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
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G r ü n d e :
2I.
3Der am 1949 geborene Beamte war nach dem Besuch der Volksschule und einer dreijährigen Verwaltungslehre seit dem 1. April 1966 zunächst Verwaltungsangestellter bei der damaligen Amtsverwaltung W. . Durch den Besuch der Abendrealschule der Stadt M. erwarb er im September 1969 den Schulabschluss der mittleren Reife. Nach Beendigung eines zweijährigen Wehrdienstes stellte ihn die damalige Gemeinde W. zum 1. Januar 1972 erneut als Verwaltungsangestellten ein. Am 18. März 1976 bestand der Beamte nach einem Inspektorenlehrgang die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit der Note "gut". Er wurde daraufhin am 5. April 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1978 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit seine Ernennung zum Stadtinspektor, mit Wirkung vom 1. Januar 1979 zum Stadtoberinspektor, mit Wirkung vom 1. April 1980 zum Stadtamtmann und mit Wirkung vom 1. Januar 1985 zum Stadtamtsrat. Zum 1. Januar 1986 wurde dem Beamten, der seit dem 10. Mai 1985 "Diplom- Verwaltungswirt" ist, die Funktion des Dezernenten der Hauptverwaltung (Dezernat I) neben der von ihm bereits seit September 1978 wahrgenommenen Leitung des Haupt- und Personalamtes übertragen. Gleichzeitig wurde er zum vertretungsberechtigten Beamten bestellt. Nach Ernennungen zum Stadtoberamtsrat mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 und zum Stadtverwaltungsrat mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 wurde der Beamte, der seit dem 1. Oktober 1995 neben seiner Tätigkeit als Dezernent der Hauptverwaltung das Referat "Ordnung und Soziales" leitete, zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zum Stadtoberverwaltungsrat ernannt.
4Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden seit 1980 durchweg als "sehr gut" bzw. als "über den Anforderungen liegend" beurteilt.
5Der weder vorbestrafte noch bisher in disziplinarer Hinsicht in Erscheinung getretene Beamte ist verheiratet und hat zwei am 1978 bzw. 1983 geborene Kinder. Die Tochter studiert Medizin, der Sohn besucht das Gymnasium. Der Beamte ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Hausgrundstücks mit anschließendem Wiesengrundstück in W. , deren Verkehrswert er in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer mit insgesamt ca. 800.000,-- bis 900.000,-- DM angegeben hat.
6Im Zusammenhang mit der wegen des Verdachts eines Dienstvergehens erfolgten Anordnung von Vorermittlungen wurde dem Beamten am 2. Juli 1997 die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Nach Abschluss der Vorermittlungen leitete der Bürgermeister der Stadt W. mit Verfügung vom 25. September 1997 gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob ihn gleichzeitig vorläufig des Dienstes. Im Hinblick auf ein bei der Staatsanwaltschaft A. wegen Bestechlichkeit und anderer Straftaten anhängiges Ermittlungsverfahren (30 Js 30/98), dessen Ausgang für das Disziplinarverfahren hätte von Bedeutung sein können, wurde das Disziplinarverfahren zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Disziplinarordnung - DO NRW - ausgesetzt. Durch Verfügung vom 2. Juli 1998 hob der Bürgermeister der Stadt W. die vorläufige Dienstenthebung auf. Am 22. September 1998 stellte die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998 setzte der Bürgermeister der Stadt W. daraufhin das Disziplinarverfahren gegen den Beamten fort. Es wurde ein Untersuchungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen verschiedene Zeugen gehört wurden und der Beamte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
7Mit der am 21. April 1999 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift wird der Beamte angeschuldigt,
8in vier Fällen (Nr. 1, 2, 3 und 4) Gewerbetreibende, mit denen er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, angeborgt zu haben,
9davon in einem Fall (Nr. 2) eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens erforderliche Bürgschaft kostenfrei durch Vermittlung eines Gewerbetreibenden, mit dem er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, erhalten zu haben,
10und in einem weiteren Fall (Nr. 3) ein Darlehen in Höhe von 12.000,-- DM erhalten zu haben.
11Die Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der vorliegenden Akten, insbesondere der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und der Niederschriften über die Vernehmung der im Untersuchungsverfahren vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung erster Instanz folgenden Sachverhalt festgestellt:
12Der Beamte hatte Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre Verluste im Wertpapiergeschäft erlitten. Infolge der Regelung der daraus entstandenen finanziellen Probleme hatte er bei zwei Banken, bei denen er im Wesentlichen der Abwicklung seiner Wertpapiergeschäfte dienende Konten unterhielt, Schulden aus Kontenüberziehungen. Zur Ablösung dieser Verbindlichkeiten richtete der Beamte am 4. Mai 1995 bei der Kreissparkasse H. , Filiale W. , neben seinem dort geführten Privatgirokonto ein weiteres Privatgirokonto mit der Nr. ein, wobei er den ausdrücklichen Wunsch äußerte, keine dieses Konto betreffenden Auszüge bzw. Benachrichtigungen zu versenden. Seine Ehefrau sollte von diesem Konto keine Kenntnis erlangen. Den ihm für dieses Konto seitens der Kreissparkasse H. zugestandenen Kontokorrentrahmen schöpfte der Beamte aus, um seine Schulden bei den beiden anderen Banken zu tilgen. Der Beamte versuchte sodann, die im Wertpapiergeschäft erlittenen Verluste über das Lottospielen zu kompensieren. Die entsprechenden Spieleinsätze, die sich im Laufe der Zeit steigerten, führten jedoch zu weiteren Verlusten, die aus den laufenden Einkünften des Beamten nicht ausgeglichen werden konnten.
13Am 30. Januar 1997 wies das Konto Nr. bei der Kreissparkasse H. aus erfolgten Kreditinanspruchnahmen ein Soll von 101.326,66 DM aus. Der Beamte, dem der Kredit seitens der Kreissparkasse H. im Hinblick auf sein dort bekanntes freies Vermögen und seine berufliche Stellung als Dezernent bei der Stadt W. auf "Blankobasis", d.h. ohne Stellung bankmäßiger Sicherheiten, gewährt wurde, war bereits im Laufe des Jahres 1996 mehrfach in unregelmäßigen Abständen vom Filialleiter der Kreissparkasse in W. gebeten worden, seine Verbindlichkeiten aus der Kontoüberziehung auszugleichen. Dies hatte der Beamte für das Jahr 1997 zugesagt.
14Vor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden vier Vorfällen:
15Nr. 1
16Der Beamte hatte über das Projekt "S-KG." dienstliche Kontakte zu dem Architekten B. , der damals Kommanditist der "S-KG" war. An der S-KG war auch die Stadt W. als Kommanditistin beteiligt. Private Kontakte zwischen dem Beamten und Herrn B. bestanden nicht.
17Im Rahmen dieser dienstlichen Kontakte sprach der Beamte Herrn B. in der 25. und 26. Kalenderwoche des Jahres 1997 bei zwei Gelegenheiten, einmal in dessen Büro in H. und ein anderes Mal nach einem Gespräch in der Stadtverwaltung W. auf dem Parkplatz hinter dem Verwaltungsgebäude, mit der Bitte an, ein privates Darlehen in Höhe von 50.000,- - DM gewährt zu bekommen. Zur Begründung gab der Beamte an, dass er erhebliche Schulden bei der Kreissparkasse habe und von dort auf Rückzahlung bis zum 1. Juli 1997 gedrängt werde. Während Herr B. bei der ersten Anfrage des Beamten sagte, dass er sich das überlegen müsse, äußerte er auf die auf dem Parkplatz hinter der Stadtverwaltung W. vorgetragene Bitte gegenüber dem Beamten, eine entsprechende Darlehensgewährung wäre für ihn problematisch. Die Angelegenheit war damit sowohl für den Beamten als auch für Herrn B. erledigt. Eine Darlehensgewährung erfolgte nicht.
18Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B. und der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassung des Beamten im Untersuchungsverfahren.
19Nr. 2
20Die Notwendigkeit des Ausgleichs seiner Verbindlichkeiten bei der Kreissparkasse H. waren für den Beamten auch Anlass, den niederländischen Immobilienmakler B. , mit dem er ausschließlich dienstliche Kontakte über das Konversionsprojekt R. (M. - Kaserne) in W. -R. und keine privaten Kontakte hatte, Anfang 1997 oder noch im Dezember 1996 darauf anzusprechen, dass er dringend 50.000,-- DM brauche. Zur Begründung gab der Beamte auch hier an, er habe Schulden bei der Kreissparkasse, die er dringend zurückzahlen müsse. Herr B. , der seinerzeit aus geschäftlichen Gründen in der Woche bis zu vier- oder fünfmal in der Stadtverwaltung W. war, sagte dem Beamten, dass er ihm ein Darlehen geben könne; das Geld müsse dann aber ordentlich verbucht werden, denn er habe kein "schwarzes Geld". Der Beamte sagte darauf, das könne er nicht machen, weil niemand von diesem Darlehen erfahren dürfe, schon gar nicht seine Frau.
21In der Folgezeit sprach der Beamte Herrn B. noch mehrmals, vielleicht fünf- oder sechsmal, in der Stadtverwaltung W. an. Herr B. , dem es unangenehm war, dass der Beamte ihn so bedrängte, fuhr mit diesem schließlich nach V. /NL zur dortigen R. -Bank, deren Leiter H. er gut kannte. Herr B. bat Herrn H. , für den Beamten ein Darlehen bereitzustellen. Er, B. , stehe dahinter und könne dafür garantieren, dass der Beamte das Geld zurückzahlen werde. Die Forderung des Herrn H. , dass die Ehefrau des Beamten den Darlehensvertrag mit unterschreiben müsse, lehnte der Beamte energisch ab, indem er sagte, dass seine Ehefrau unter keinen Umständen von dem Darlehen erfahren dürfe. Damit war das erste Treffen in der R. -Bank in V. erfolglos verlaufen.
22Später sprach der Beamte Herrn B. in der Stadtverwaltung W. erneut an. Daraufhin fuhren die beiden abermals zur R. -Bank nach V. . Herr H. verlangte nun, dass Herr B. eine Bürgschaft für das gewünschte Darlehen übernehmen solle. Da dieser über kein Guthaben bei der R. -Bank in V. verfügte, bat er seinen Partner und Freund, den niederländischen Immobilienmakler M. , für ihn die Bürgschaft für ein entsprechendes Bankdarlehen an den Beamten zu übernehmen. Dabei schilderte er Herrn M. , der weder geschäftliche noch private Kontakte zu dem Beamten hatte, offen dessen Situation. Herr M. , der ein Konto bei der R. -Bank in V. und dort ein entsprechendes Guthaben hatte, fuhr auf die Bitte seines Freundes B. - und nur diesem zum Gefallen - am 3. April 1997 zur R. -Bank nach V. und unterzeichnete dort die Bürgschaftsurkunde für ein von der R. -Bank in V. an den Beamten am gleichen Tage gewährtes Darlehen in Höhe von 50.000,-- hfl. Für die Übernahme dieser Bürgschaft hatte Herr M. weder eine Gegenleistung verlangt noch eine Gegenleistung von Herrn B. oder dem Beamten erhalten.
23Einen Teil der Darlehenssumme verwendete der Beamte zur Reduzierung seiner Schulden bei der Kreissparkasse H. , indem er dort Gulden im Gegenwert von 17.760,-- DM am 4. April 1997 zur Gutschrift auf sein Privatgirokonto Nr. einreichte.
24Der Beamte zahlte das Darlehen der R. -Bank in V. im September 1997 zurück.
25Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen B. und M. im Ermittlungsverfahren 30 Js 30/98 sowie aus der Einlassung des Beamten hierzu, soweit die Disziplinarkammer dieser folgt. Die in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung des Beamten, er habe mit dem Zeugen B. nicht ausschließlich beruflich, sondern auch privat Kontakt gehabt, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass es zwischen ihm und dem Beamten zu keinen privaten Kontakten gekommen, sondern bei einer rein geschäftlichen Zusammenarbeit geblieben ist. Weiterhin ist der Aussage des Zeugen zu entnehmen, dass es ihn regelrecht "angekotzt" hat, wie ihn der Beamte immer wieder um Geld gebeten hat. Die Disziplinarkammer hat nicht den geringsten Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Sie hält es deshalb für ausgeschlossen, dass der Zeuge auf der Grundlage einer zwischen ihm und dem Beamten bestehenden privaten Beziehung um ein Darlehen gebeten worden ist und sich bei seinem Freund M. für den Beamten eingesetzt hat.
26Nr. 3
27Der Beamte hatte auch mit Herrn A. J. R. ausschließlich dienstliche Kontakte. Herr R. war bis zum 7. Februar 1995 Geschäftsführer der S-KG, deren Gründungsgesellschafterin u.a. die Stadt W. mit ca. 1 % Geschäftsanteil war. Seit dem 7. Februar 1995 war Herr R. Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft und Vorsitzender des Beirates. Der Beamte war der Vertreter der Stadt W. .
28Für seine Tätigkeit als Mitglied im Beirat der S-KG stand dem Beamten eine jährliche Vergütung von 12.000,-- DM zu. Per Gesellschafterbeschluss aus dem Jahre 1995 war vereinbart worden, dass diese Vergütung bis zum Baubeginn des Projektes gestundet werden sollte. Nach damaliger Erwartung sollte der Baubeginn 1996 erfolgen.
29Der Beamte trat im Jahre 1996 an Herrn R. mit der Bitte heran, ihm ein Darlehen in Höhe von 50.000,-- DM zu geben. Herr R. lehnte dieses Ansinnen zunächst mit dem Hinweis ab, dass der Beamte doch auf Grund seines Beamtenstatus mit Sicherheit einen Kredit bei einer Bank bekommen würde. Anlässlich der monatlich durchgeführten Gesellschafterinformationen, die entweder im Büro des Herrn R. oder in der Stadtverwaltung W. erfolgten, sprach der Beamte Herrn R. erneut an und äußerte, dass seine Probleme immer noch nicht geklärt wären. Er fragte Herrn R. , ob dieser ihm ein Darlehen gewähren könne. Über die Höhe des Darlehens wurde nicht gesprochen. Herr R. und der Beamte erörterten die Möglichkeit der "Vorauszahlung" der dem Beamten für das Jahr 1995 zustehenden Beiratsvergütung. Dies war dem Beamten jedoch nicht ausreichend. Bereits wenige Tage nach diesem Gespräch rief der Beamte Herrn R. jedoch an und wollte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Vereinbarungsgemäß suchte der Beamte am 18. März 1996 Herrn R. wegen der Darlehensgewährung auf. Dieser diktierte dem Beamten ein Schriftstück mit folgendem Wortlaut:
30"Bestätigung
31hiermit bestätige ich gegenüber Herrn R. , einen Betrag von 12.000,-- DM als Vorausleistung auf Beiratsvergütungen erhalten zu haben. Der Betrag wird mit noch festzusetzenden Beiratsvergütungen verrechnet und ist ggf. verzinst zurückzuzahlen, falls die Festsetzungen nicht bzw. in geringerer Höhe erfolgen.
32Hück., den 18.03.1996
33(Unterschrift: R. , R. )"
34Der Beamte erhielt daraufhin das Geld.
35Am 1. Juli 1997 suchte der Beamte Herrn R. in dessen Büro auf und gab diesem 12.000,-- DM sowie 1.000,-- DM als Zinsen in einem Umschlag zurück. Dabei äußerte er, dass er das Geld jetzt unbedingt zurückzahlen müsse. Er könne das nicht mehr mit seinem Status vereinbaren.
36Herr R. hatte die Rückzahlung zu diesem Zeitpunkt nicht eingefordert.
37Auf dem Schriftstück vom 18. März 1996 fügte der Beamte handschriftlich folgenden Zusatz an, den Herr R. unterzeichnete:
38"Quittung
39den Betrag von 12.000,-- DM nebst 1.000,-- DM Zinsen heute zurückerhalten.
40quittiert
4101.07.1997
42(Unterschrift: R. )"
43Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen R. im Untersuchungsverfahren und im Ermittlungsverfahren 30 Js 30/98, aus dem Schriftstück vom 18. März 1996 und aus der Einlassung des Beamten hierzu.
44Nr. 4
45Auch mit dem niederländischen Immobilienmakler D. hatte der Beamte über das Konversionsprojekt R. (M. -Kaserne) in W. -R. , an dem Herr D. neben den Herren B. und einem Unternehmer aus W. beteiligt war, ausschließlich dienstliche und keine privaten Kontakte. Im Rahmen des Projekts "M. -Kaserne", das mit der Stadt W. abgestimmt werden musste, war der Beamte seitens der Stadtverwaltung W. für Herrn D. der Hauptansprechpartner.
46Anfang des Jahres 1997 sprach der Beamte Herrn D. in der Stadtverwaltung W. an und teilte ihm mit, er habe große finanzielle Schwierigkeiten und Schulden bei der Kreissparkasse H. . Er brauche kurzfristig 50.000,-- DM. Näheres zu seinen Problemen teilte der Beamte Herrn D. nicht mit. Er sagte ihm nur, dass seine Frau auf keinen Fall davon erfahren dürfe. Der Beamte redete eindringlich auf Herrn D. ein, blieb aber höflich. Herr D. erklärte dem Beamten, dass er keine Möglichkeit habe, ein solches Darlehen bereitzustellen und das auch nicht wolle.
47Bei einer weiteren Gelegenheit wiederholte der Beamte gegenüber Herrn D. genauso eindringlich, aber wiederum höflich seine Bitte um Gewährung eines Darlehens. Herrn D. , dem die Bitten des Beamten unangenehm waren, der sich jedoch nicht unter Druck gesetzt fühlte, lehnte auch die erneute Bitte des Beamten um Darlehensgewährung ab.
48Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Aussage des Zeugen D. im Ermittlungsverfahren 30 Js 30/98 und der Einlassung des Beamten hierzu, soweit die Disziplinarkammer dieser folgt. Letzteres gilt nicht für die in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung des Beamten, er habe mit dem Zeugen D. auch privat in Kontakt gestanden. Der Zeuge D. hat ausgesagt, keine privaten Kontakte zu dem Beamten gehabt zu haben. Einen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln und es zumindest als möglich anzusehen, dass der Beamte den Zeugen D. auf der Grundlage eines privatfreundschaftlichen Verhältnisses um ein Darlehen gebeten haben könnte, hat die Disziplinarkammer nicht.
49Im Übrigen ist in der Hauptverhandlung Folgendes festgestellt worden:
50Der Beamte wurde durch Rundschreiben des damaligen Stadtdirektors der Stadt W. vom 15. Dezember 1986 u.a. darauf hingewiesen, dass die Annahme von Geschenken und Belohnungen, die Mitarbeitern der Stadtverwaltung gemacht werden, grundsätzlich untersagt ist, dass gemäß Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1956 unter Geschenken und Belohnungen im Sinne des § 76 LBG materielle Vorteile jeder Art zu verstehen sind, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes unentgeltlich zugewendet werden, und dass als Vorteile dieser Art insbesondere Barleistungen oder Sachwerte, aber auch Gefälligkeiten wie z.B. die Gewährung von Darlehen in Frage kommen.
51Die Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 57 Satz 2 und 3, 58 Satz 2, 76, 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verletzt und damit ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes Dienstvergehen begangen habe. Er habe gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten verstoßen, weil er Personen, mit denen er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung stehe, um ein privates Darlehen gebeten habe. Gleichzeitig habe er gegen seine Pflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, verstoßen. Denn wer bei Personen, mit denen er dienstlich Umgang habe, um die Gewährung eines Darlehens nachsuche, lege es als Inhaber seines Amtes darauf an, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Da er eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens erforderliche Bürgschaft kostenfrei durch Vermittlung eines Gewerbetreibenden erhalten habe, mit dem er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden habe, habe er gegen das Verbot verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten anzunehmen, und gegen die Anordnung seines Dienstvorgesetzten vom 15. Dezember 1986, nach der allen Bediensteten die Annahme von Geschenken und Belohnungen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Vorteile ausdrücklich untersagt worden sei, verstoßen. Das festgestellte Dienstvergehen habe ein erhebliches Gewicht. Das Verhalten sei eines Mitgliedes der Verwaltungsspitze einer Stadt unwürdig und hinterlasse bei den davon Betroffenen einen verheerenden Eindruck. Denn ein Beamter, der sich bei Personen, mit denen er ausschließlich dienstlich veranlasste Kontakte habe, wiederholt um die Gewährung eines Darlehens zu privaten Zwecken bemühe und sich zur Ermöglichung einer Darlehensaufnahme eine Bürgschaft vermitteln lasse, gefährde das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamten entscheidend. Als Disziplinarmaßnahme sei daher eine mit Außenwirkung verbundene Maßnahme zu verhängen, durch die dem Beamten deutlich gemacht werde, dass er sich durch sein Verhalten bis auf weiteres für die Verwendung in einer seinem bisherigen Amt entsprechenden herausgehobenen Dienstleistung untragbar gemacht habe. Die Disziplinarkammer hat den Beamten deshalb in das rangniedrigere Amt eines Stadtverwaltungsrates versetzt.
52Der Beamte hat gegen das am 26. Januar 2000 verkündete und ihm am 16. März 2000 zugestellte Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. April 2000 Berufung eingelegt.
53Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Wegen seiner besonderen langjährigen Verdienste sei ein Dienstvergehen nicht gegeben. Die Anschuldigungsschrift enthalte Mängel, weil es an einer Konkretisierung fehle. Er sei in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, dass disziplinarrechtlich ein "einheitliches Dienstvergehen" vorliege. Die von der Disziplinarkammer berücksichtigten "Strafzumessungsgründe" seien zu beanstanden, weil gesetzliche Tatbestandsmerkmale zur "Strafverschärfung" herangezogen worden seien und weder berücksichtigt sei, dass der Versuch milder zu ahnden sei noch dass er sich deshalb in einer "Konfliktsituation" befunden habe, weil er die Verpflichtungen vor seiner Ehefrau habe verbergen wollen. Auch habe die Disziplinarkammer zu Unrecht erschwerend berücksichtigt, dass er mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 8. Dezember 1999 eine "Sonderbeurteilung" seiner Befähigung und Leistung überreicht habe. Dabei sei die Kammer nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Ausstellung dieser Beurteilung der Bürgermeister zuständig gewesen sei; für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses sei nämlich der Kämmerer zuständig. Schließlich habe die Disziplinarkammer auch nicht berücksichtigt, dass er zu den Zeugen B. und D. auch private Kontakte gehabt habe.
54Der Beamte beantragt,
55das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
56Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58II.
59Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat zu Recht angenommen, dass der Beamte die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Die von der Disziplinarkammer erkannte Disziplinarmaßnahme ist jedenfalls nicht zu hoch.
601. Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an formellen Mängeln, die der Berufung zum Erfolg verhelfen könnten. Die von dem Beamten erhobenen Rügen gegen die Anschuldigungsschrift sind unbegründet. In ihr sind in einer dem § 64 DO NRW entsprechenden Weise die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet dargestellt. Sie enthält neben den zur Anschuldigung gestellten Vorwürfen alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Vorwürfe in formeller und materieller Hinsicht und die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Nach dem Inhalt der Anschuldigungsschrift, die insbesondere auch Angaben zum Ort, zur Zeit und zur Art der Begehung enthält, ist es nicht zweifelhaft, welches Verhalten des Beamten zum Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs gemacht worden ist. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob es erforderlich ist, im Rahmen der Anschuldigungsschrift die als pflichtwidrig bezeichnete Verhaltensweise eines Beamten unter Bezeichnung der vom Beamten verletzten gesetzlichen Bestimmungen disziplinar zu bewerten, weil - entgegen der Auffassung des Beamten - in der Anschuldigungsschrift eine ausführliche rechtliche Beurteilung enthalten ist. Die Anschuldigungsschrift enthält schließlich auf Seite 16 unten unter c) auch den rechtlichen Hinweis, dass ein einheitliches Dienstvergehen vorliege. Schon aus diesem Grunde hatte die Disziplinarkammer entgegen der Auffassung des Beamten keinen Anlass, in der Hauptverhandlung besonders auf den im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens,
61vgl. hierzu Claussen/Janßen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., Einleitung B Rn. 6a m.w.N.,
62hinzuweisen.
632. Da die Berufung unbeschränkt eingelegt wurde, hat der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen.
64a) Der Senat trifft im Kern dieselben tatsächlichen Feststellungen wie die Disziplinarkammer. Diese Feststellungen stellt der Beamte, was den objektiven Ablauf der Geschehnisse und die Vorsätzlichkeit seines Handelns betrifft, nicht in Frage. Seinen Vortrag, er habe zu B. und D. auch private Kontakte gehabt, hat der Beamte in der Hauptverhandlung vom 6. März wie folgt konkretisiert: Da er 1994 Mitglied des Vorstands des neu gegründeten clubs auf dem Gelände der ehemaligen M. -Kaserne war, lernte er zu diesem Zeitpunkt die beiden niederländischen Immobilienmakler B. und D. kennen, die sich ihm als mögliche Investoren vorstellten. Ihr Interesse bezog sich aber nicht nur auf das Gelände des clubs, sondern erfasste auch den Konversationsbereich der ehemaligen Kaserne. Zum Zeitpunkt der mit ihnen geführten Kreditgespräche hatten sie den Beamten, den sie als wichtigen Anlauf- und Ansprechpartner der Stadt W. ansahen, jeweils und regelmäßig dienstlich aufgesucht. Dieses Vorbringen stimmt überein mit den Angaben, die die Herren B. und D. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung als Zeugen am 21. und 23. Oktober 1997 gemacht hatten. Die von dem Beamten geltend gemachten "privaten Kontakte" können daher nicht als die tragende Grundlage der Kreditgewährung angesehen werden.
65Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte in vier Fällen (Nr. 1, 2, 3 und 4) Gewerbetreibende, mit denen er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, um die Gewährung eines Darlehens gebeten. In einem Fall war er erfolgreich (Nr. 3), in einem Fall hat er eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens erforderliche Bürgschaft kostenfrei erhalten.
66Durch dieses Verhalten hat der Beamte in mehrfacher Hinsicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen:
67Ein Beamter, der Personen um ein privates Darlehen bittet, mit denen er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung steht, verstößt gegen seine sich aus § 57 Satz 2 und 3 LBG NRW ergebenden Pflichten, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
68Zwar ist ein Sichverschulden als solches zunächst disziplinar ohne Bedeutung,
69Weiss, in: GKÖD J 750 Rn. 8.
70Pflichtwidrig und damit von disziplinarer Bedeutung ist das Schuldenmachen aber - u.a. - dann, wenn die Verbindlichkeiten durch unehrenhaftes, nicht notwendig schon kriminelles Verhalten begründet werden, weil dadurch die dienstliche Integrität des Beamten in Frage gestellt und die berufserforderliche Vertrauens- und Achtungswürdigkeit sowie das Ansehen des Beamtentums gefährdet werden,
71Weiss, in: GKÖD J 705 Rn. 8 und 12.
72Lässt sich ein Beamter Darlehen von Personen geben, mit denen er dienstlichen Umgang hat, dann hat sein Handeln die erforderliche disziplinare Schwere, (a) wenn der Beamte sich dadurch in ein dienstbedeutsames Abhängigkeitsverhältnis bringt, wobei ggf. schon der Verdacht der Abhängigkeit ausreichend Ansehen schädigend sein kann, oder (b) wenn der Beamte damit gleichzeitig gegen die innerdienstliche Pflicht zur Uneigennützigkeit verstößt oder (c) wenn der Beamte einem ausdrücklichen Verbot zuwiderhandelt.
73Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beamte hat bei Unternehmern, mit denen sein Dienstherr Geschäftsverbindungen unterhält, um Darlehen nachgesucht. Dadurch hat er sich in die Gefahr einer Abhängigkeit von diesen Unternehmern gebracht und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung in Frage gestellt, die davor bewahrt werden soll, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck von Abhängigkeiten entsteht und das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beamten erschüttert wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass es nicht in allen Fällen der Bitte um Gewährung eines Darlehens auch tatsächlich zu einer Auszahlung gekommen ist. Denn schon die Bitte um die Gewährung eines Darlehens bei Unternehmern, die mit dem Dienstherrn in Geschäftsverbindung stehen, stellt ein Verhalten dar, das in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Weiter hat der Beamte durch sein Handeln pflichtwidrig eigennützig gehandelt, weil er private und dienstliche Geschäfte in unzulässiger Weise verquickt und es - wenn auch nicht ausgesprochen - als Inhaber seines Amtes darauf angelegt hat, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil liegt hier darin, dass die Darlehen ihm die im Hinblick auf die für 1996 vereinbarte Ablösung seiner Verbindlichkeiten bei der Kreissparkasse H. erforderliche Zahlungsfähigkeit verschaffen und damit seine wirtschaftliche Lage zum damaligen Zeitpunkt objektiv messbar verbessern sollten. Dass der darin liegende Vorteil des Beamten bei angemessener Verzinsung der Darlehen letztendlich nicht zu Lasten der Darlehensgeber gegangen wäre, ist unerheblich.
74Da der Beamte im Fall Nr. 2 eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens erforderliche Bürgschaft kostenfrei durch Vermittlung eines Gewerbetreibenden erhalten hat, mit dem er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, hat er gegen das Verbot des § 76 LBG verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen. Nach der Legaldefinition in § 516 Abs. 1 BGB ist Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dementsprechend bestimmt Ziffer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 76 LBG NRW, dass Belohnungen und Geschenke alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art sind, die vom Geber oder in seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne dass der Beamte einen Rechtsanspruch hierauf hat. Der Zusammenhang der durch Vermittlung des Zeugen B. erfolgten Bürgschaftsübernahme mit dem von dem Beamten wahrgenommenen Amt ergibt sich daraus, dass der Zeuge B. mit dem Beamten jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang und Zeitraum ausschließlich dienstlich zu tun hatte und sich daher bei seiner Bereitschaft, den ihm freundschaftlich verbundenen Zeugen M. zur Übernahme der Bürgschaft zu überreden, davon hat leiten lassen, dass er zu Gunsten der Person handelte, die, wie er es bei der Kriminalpolizei am 21. Oktober 1997 ausgesagt hat, bei der Stadtverwaltung W. für ihn die "Hauptperson" und der Ansprechpartner war. Damit hat der Beamte die Bürgschaft in Bezug auf sein Amt im Sinne des § 76 LBG NRW in Anspruch genommen. Denn "in Bezug auf das Amt" ist, wie es auch in Ziffer 5 der Verwaltungsvorschriften heißt, ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat, ohne dass ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung erforderlich ist.
75Vgl. Ziffer 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 76 LBG NRW; Weimar DöD 1964, 4, 5.
76Gleichzeitig hat der Beamte - im Fall Nr. 2 - durch die Entgegennahme der kostenfreien Bürgschaft gegen das Gebot des § 58 Satz 2 LBG NRW verstoßen, wonach ein Beamter verpflichtet ist, die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Durch die dem Beamten bekannte Verfügung des Stadtdirektors der Stadt W. vom 15. Dezember 1986 - auf die im Übrigen auch die Anschuldigungsschrift vom 20. April 1999 auf Bl. 16 ausdrücklich hinweist - ist allen Bediensteten die Annahme von Geschenken und Belohnungen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Vorteile ausdrücklich untersagt worden.
77Da der Beamte im Fall Nr. 3 von einem Gewerbetreibenden, mit dem er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, ein Darlehen in Höhe von 12.000,-- DM tatsächlich erhalten hat, hat er auch insoweit gegen seine Pflichten aus § 76 LBG NRW und § 58 Satz 2 LBG NRW verstoßen, nicht ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten Belohnungen oder Geschenke, zu denen nach dem oben erwähnten Erlass des Innenministers des Landes NRW vom 6. Dezember 1956 auch "Gefälligkeiten wie z.B. die Gewährung von Darlehen" gehören, in Bezug auf das Amt anzunehmen. "Zum Amt" gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt kann eine Zuwendung daher auch erfolgen, die der Beamte durch eine im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält. So verhält es sich im Fall Nr. 3, weil der Beamte die Tätigkeit im Beirat der S-KG als Vertreter der Stadt W. ausgeübt hat.
78Sämtliche Dienstverpflichtungen hat der Beamte mit Wissen und Wollen, mithin vorsätzlich und damit schuldhaft begangen. Die aufgezeigten schuldhaften Dienstpflichtverletzungen sind als (einheitliches) Dienstvergehen i.S.d. § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG NRW zu würdigen.
793. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und rechtfertigt die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Degradierung.
80Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Dieses dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend ist daher, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des Berufsbeamtentums des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind.
81Die Verletzung des Verbotes, ohne Zustimmung des Dienstherrn Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen, stellt beamtenrechtlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen wurde.
82BVerwG, Urteil vom 8. März 1988 - 1 D 81.87 -; Schütz, BeamtR, Teil C, § 76 LBG NRW Rn. 59.
83Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, weil er hierdurch zugleich den Verdacht erweckt, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen.
84BVerwG, a.a.O.
85Auch auf die um die Darlehensgewährung nachgesuchten Adressaten muss sich das Verhalten des Beamten verheerend auswirken, weil, wie die Disziplinarkammer zutreffend ausgeführt hat, ein solches Verhalten zwangsläufig die Gefahr birgt, sich nach außen hin als jemand zu präsentieren, dessen Gewogenheit man sich durch die Gewährung des erbetenen Vorteils erhalten oder verschaffen kann und tunlichst in eigenem Interesse auch sollte.
86Vorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte unter Ausnutzung seiner hervorgehobenen Stellung in der Stadtverwaltung nicht nur gelegentlich, sondern wiederholt Personen, mit denen er dienstlich besonders eng zusammen zu arbeiten hatte, um eine Darlehensgewährung nachgesucht hat. Dabei ging es sowohl für den Beamten als auch für die von ihm Angesprochenen um erhebliche Beträge. Die Hartnäckigkeit, mit der der Beamte insbesondere bei B. sein Ziel verfolgt hat, ist von diesem äußerst negativ empfunden worden. Für B. und D. war der Beamte der maßgebliche Ansprechpartner in der Verwaltung, sodass für sie Erhebliches auf dem Spiel stand, wenn sie sich dessen Ansinnen nicht beugten.
87Zu Gunsten des Beamten kommt als Milderungsgrund neben dessen bisheriger tadellosen Dienstführung in Betracht, dass die Dienstpflichtverletzungen in einer nunmehr abgeschlossenen Lebensphase begangen worden sind. Ob mildernd auch die von dem Beamten geltend gemachten familiären Gründe berücksichtigt werden könnten, nämlich dass er die Schulden vor seiner Ehefrau habe verheimlichen müssen, ist fraglich, zumal der Beamte sich zum damaligen Zeitpunkt mit dem Gedanken trug, die gemeinsame Ehewohnung zu verlassen.
88Indes bedarf es angesichts der prozessualen Lage, nach der hier keine höhere Disziplinarmaßnahme als die von der Disziplinarkammer erkannte in Betracht kommt, keiner abschließenden Entscheidung des Senats zu der Frage, ob die genannten Milderungsgründe letztendlich durchgreifen. Denn die Erschwerungsgründe haben ein solches Gewicht, dass die Verhängung einer mit Außenwirkung verbundenen Disziplinarmaßnahme unumgänglich ist. Der Senat hält in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Rangherabsetzung in das Amt eines Stadtverwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13 h.D. BesG) für geboten. Eine darunter liegende Maßnahme würde dem Zweck des Disziplinarverfahrens, die Funktionsfähigkeit und zu diesem Zweck auch das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren, in diesem Fall nicht gerecht.
89Eine Abkürzung der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 S. 2 DO NRW kam nicht in Betracht, weil das Disziplinarverfahren nicht übermäßig lange dauerte.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.
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