Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6d A 594/00.O

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beamte wird in das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 versetzt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beamte. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dort entstandenen notwendigen Auslagen des Beamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt.


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