Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 849/01
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2000 beantragt wird.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR (Wertstufe bis 2.400,- DM) festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zugelassene Beschwerde ist begründet.
3Der Aussetzungsantrag ist auch insoweit abzulehnen, als mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2000 beantragt worden ist. Denn die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
4Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 AuslG. Der Antragsteller, der die für ihn erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, ist ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 AuslG). Seine Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Dies folgt aus § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, weil er bei Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis noch nicht deren Verlängerung beantragt hatte. Seine Aufenthaltserlaubnis endete mit dem 8. April 1999. Einen Verlängerungsantrag stellte der Antragsteller aber erst am 15. April 1999. Jener vermochte die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht nachträglich entfallen zu lassen.
5Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWBVl. 1995, 438 = EZAR 030 Nr. 2 = NVwZ-RR 1996, 173.
6Die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Sie ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts namentlich nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in die Haftzeit des Antragstellers fiel und ihm damit ein (angeblich) "rechtlich unmögliches Gebot" auferlegte. Nach der Rechtsprechung des Senats und des ebenfalls mit dem Ausländerrecht befassten 17. Senat des Gerichts ,
7- vgl. Beschlüsse vom 15. August 1996 - 18 B 3506/95 - und vom 5. Juli 1996 - 17 B 1916/95 -
8an der nach erneuter Überprüfung festgehalten wird, ist es unbedenklich, wenn die einem inhaftierten Ausländer gesetzte Ausreisefrist während der Strafhaft abläuft.
9Ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 1993 - Bs VII 65/93 -, EZAR 044 Nr. 7 -; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 50 AuslG Rn. 12; Funke-Kaiser in GK-AuslR § 50 AuslG Rn. 89.
10Mit der Bestimmung einer Ausreisefrist wird generell der Zweck verfolgt, es dem Ausländer zu ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln sowie - im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - ggf. wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Zur wesentlichen Funktion der Ausreisefrist gehört es darüber hinaus grundsätzlich auch, dem Ausländer Gelegenheit zu geben, einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 = NVwZ-RR 1998, 454 = AuAS 1998, 111 = Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 3 = EZAR 041 Nr. 4; BT-Drucks. 11/6321 S. 70 f.
12Letzteres steht jedoch - wie § 50 Abs. 5 AuslG verdeutlicht - unter dem Vorbehalt des § 49 Abs. 1 2. Alt. und Abs. 2 Satz 1 AuslG, der im Falle der Haft des Abzuschiebenden von der Notwendigkeit einer Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dementsprechend bezweckt die gegenüber einem inhaftierten Ausländer erlassene Abschiebungsandrohung nicht, dem Ausländer innerhalb einer bestimmten Frist eine freiwillige Ausreise zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausländerbehörde von der ihr durch § 50 Abs. 1 AuslG uneingeschränkt eingeräumten Möglichkeit einer Fristbestimmung Gebrauch macht oder davon nach dessen Absatz 5 absieht, der den Verzicht auf eine Fristsetzung u.a. bei einem inhaftierten Ausländer ermöglicht, nicht aber zwingend vorschreibt.
13Vgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 74; Renner und Funke-Kaiser, jeweils a.a.O.
14Die mit einer Fristsetzung verbundene Abschiebungsandrohung hat in derartigen Fällen allein den Charakter der in § 50 Abs. 5 AuslG geforderten Ankündigung der Zwangsmaßnahme, wobei die Ankündigung - insoweit in Übereinstimmung mit der Fristsetzung - dazu dient, dass sich der Ausländer auf die Abschiebung einstellen und seine Angelegenheiten innerhalb der gesetzten Frist regeln kann.
15Vgl. OVG Hamburg, a.a.O.
16Die Abschiebungsandrohung ist schließlich auch insoweit rechtsfehlerfrei, als in ihr in Anwendung des § 50 Abs. 5 AuslG dem Antragsteller zuvörderst die Abschiebung aus der Haft heraus angekündigt und lediglich hilfsweise eine Ausreisefrist für den Fall festgesetzt worden ist, dass er (ohne abgeschoben worden zu sein) aus der Strafhaft entlassen werden sollte. Beide Regelungen stehen alternativ zueinander und beeinträchtigen deshalb nicht die Bestimmtheit der angeordneten Maßnahme. Für den Antragsteller war ohne weiteres erkennbar, dass seine Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus beabsichtigt war und die alternativ festgesetzte Ausreisefrist allein dazu diente, ihn nach einer Haftentlassung jederzeit abschieben zu können, ohne dass ihm eine neue, nach der Haftentlassung beginnende Ausreisefrist gesetzt werden sollte. Eine derartige Frist war auch der Sache nach nicht geboten. Einerseits hatte der Antragsteller während seiner Strafhaft hinreichend Gelegenheit, innerhalb der gesetzten Frist seine Angelegenheiten, ggf. unter Einschaltung von Mittelspersonen, zu regeln. Andererseits bestand wegen seiner Straffälligkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ununterbrochen ein öffentliches Interesse daran, seine Abschiebung auch im Falle der Haftentlassung jederzeit vornehmen zu können, ohne daran durch Unwägbarkeiten gehindert zu werden, die sich etwa aus dem Zeitpunkt der von der Ausländerbehörde nicht beeinflussbaren Haftentlassung oder einer tatsächlichen Abschiebemöglichkeit (Flugtermin etc.) ergeben können.
17Wenn sich somit die vom Antragsgegner in seiner Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist als rechtmäßig erweist, dann kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur selbsttändigen Anfechtbarkeit von Abschiebungsandrohung und Fristsetzung im Asylrecht
18- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, InfAuslR 2001, 357 = EZAR 224, 28 = AuAS 2001, 177 = DÖV 2001, 865 = NVwZ-Beil. I 2001, 113 -
19in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung
20- vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 1996 -18 B 3505/95 -, NWVBl. 1997, 108 = OVGE 46, 51 = NVwZ-RR 1997, 194 (Ls); ebenso der 17. Senat des Gerichts, vgl. Beschluss vom 3. Januar 2001 - 17 B 1922/00 -
21zu Recht aus einer fehlerhaften Ausreisefrist die Rechtswidrigkeit der gesamten Abschiebungsandrohung abgeleitet hat. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass entgegen der dem angefochtenen Beschluss möglicherweise zu Grunde liegenden Auffassung angesichts des Wortlauts des § 50 Abs. 1 und Abs. 5 AuslG grundsätzlich wohl auch gegenüber einem inhaftierten Ausländer nicht eine Abschiebungsanordnung, sondern eine Abschiebungsandrohung zu erlassen sein dürfte.
22Vgl. VGH Baden-Würtemberg, Beschluss vom 30. März 1993 - 11 S 529/93 -, InfAuslR 1994, 27; BT-Drucks. 11/6321 S. 74; Renner, a.a.O., § 50 Rn. 11.
23Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Regelungen liegt allein darin, dass an die Stelle der Bestimmung einer Ausreisefrist im Regelfall die Ankündigung der Abschiebung tritt.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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