Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 849/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2000 beantragt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR (Wertstufe bis 2.400,- DM) festgesetzt.


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