Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3761/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. August 2001 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Zuwendungsbescheides vom 8. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bezuschussung ihrer ab dem 6. März 1998 gesendeten Rundfunkbeiträge für das 1. Quartal 1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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