Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 155/02

Tenor

Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Umfange wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der angefochtene Beschluss wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3835/01 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2001 wird angeordnet, soweit eine Vorausleistung von mehr als 25.869,44 DM festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die der zweiten Instanz bis zur Teilantragsrücknahme trägt die Antragstellerin zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Antragsgegner die Kosten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Teilantragsrücknahme auf 4.884,65 EUR, ab dann auf 3.306,70 EUR festgesetzt.


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