Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 5468/98

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge auf bis zu 2500,00 EUR (entspricht 4889,57 DM) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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