Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 405/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,-- EUR.
1
Gründe:
2Die gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I, 3987, zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 28. November 2001 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
3Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung durch das Verwaltungsgericht nicht auf der Unterstellung, er nehme regelmäßig oder zumindest gelegentlich Cannabisprodukte ein und biete dabei keine Gewähr dafür, dass er den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig trenne. Die Fahrerlaubnisentziehung vom 28. November 2001 erweist sich deshalb als rechtmäßig, weil der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, bei deren Nachweis die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen hat. Der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 FeV ist hier gerechtfertigt. Denn dieser hat das vom Antragsgegner unter dem 25. August 2001 geforderte fachärztliche Gutachten über die Untersuchung einer - innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Aufforderung (28. August 2001) abzugebenden - Blut- und Urinprobe nicht fristgerecht beigebracht.
4Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens erweist sich als rechtmäßig, insbesondere als anlassbezogen und verhältnismäßig.
5Vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - , NJW 2002, 78 = VRS 101 (2001), 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36.A., § 11 FeV Rdnr. 22, 24.
6Sie diente im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 14, 46 Abs. 3 FeV der Klärung von in der Tatsache des widerrechtlichen Besitzes eines Betäubungsmittels, nämlich von etwa 4 g Marihuana, begründeten Eignungsbedenken. Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, die nicht der (weiteren) Sanktion von Straftätern, sondern der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer dienen, die aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr erwachsen, bestimmt sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den betroffenen Kraftfahrer ausgelösten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter die Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem Einfluss von Betäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt. Dass auch der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a.-, BVerfGE 90, 145 (181) = NJW 1994, 1577 (1581); BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NJW 1997, 269.
8Daraus folgt, dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang, nämlich bei der Anwendung der einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften, nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" ankommt und es auch nicht darum geht, ob von dem Betroffenen verlangt oder erwartet wird, sich mit der Angabe über den Zweck des Drogenbesitzes selbst zu belasten. Voraussetzung für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens und daran anknüpfend für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht, dass (eignungsausschließender) Drogenkonsum nachgewiesen ist; es geht vielmehr darum, durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Kraftfahreignung durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel abzuklären und aus dem Unterlassen der (fristgerechten) Mitwirkung die ordnungsrechtlich zum Zweck der Gefahrenabwehr gebotenen Konsequenzen zu ziehen.
9Die hier streitige Anordnung des Antragsgegners vom 25. August 2001, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Durch diese - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Vorschrift,
10vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 - und - 19 B 927/01 - sowie vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01 -,
11ist rechtssatzmäßig bestimmt, dass der - auch nur einmalige - Besitz von Betäubungsmitteln eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für berechtigte, aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Kraftfahreignung sein kann, denen die Fahrerlaubnisbehörde je nach den Umständen des konkreten Falles durch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nachgehen kann. Dass nach sachverständig vermittelter Erfahrung der Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis (in der Regel) ein starkes Indiz für Eigenkonsum ist und schon der Besitz bzw. das erstmalige Betroffenwerden im Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts als hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für regelmäßigen Drogenkonsum ein Drogenscreening rechtfertigen konnte, war bereits in der Rechtsprechung zu § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. anerkannt.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 f., vom 12. Januar 1999 - 3 B 145.98 - und vom 23. August 1996, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 -, NJW 1999, 161 f.; ferner - unter eingehender Auswertung sachverständiger Aussagen - BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 -, NJW 2000, 304 (307).
13Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln, hier eines Cannabisprodukts, für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, ist nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dem trägt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass die Vorschrift es in das im konkreten Fall pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen besonderen Umstände auszuübende Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellt, ob diese den Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass nimmt, ein Drogenscreening anzuordnen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 - und - 19 B 927/01 - sowie vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01 -.
15Danach kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, dass bei ihm nicht ein einziger Gebrauch von Cannabisprodukten nachgewiesen worden ist und dass er bei der Verkehrskontrolle am 18. Dezember 2000 lediglich Beifahrer des überprüften Fahrzeugs war.
16Die Anordnung eines Drogenscreenings ist im konkreten Fall ermessensfehlerfrei ergangen. Anlass für besondere Erwägungen dazu, ob der festgestellte Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes im Einzelfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungsbedenken ist, ist dann gegeben, wenn die Umstände des konkreten Falles auf eine beabsichtigte Weitergabe der Menge an Dritte hindeuten, wenn die festgestellte Menge eines Cannabisprodukts unzweifelhaft für lediglich experimentellen (einmaligen oder seltenen) Cannabiskonsum spricht oder wenn der (letzte) festgestellte Besitz von Betäubungsmitteln schon so lange zurückliegt, dass allein mit Rücksicht auf den Zeitablauf dem Besitz keine hinreichende Aussagekraft für Eignungsbedenken mehr zukommt.
17Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 - und - 19 B 927/01 -.
18Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine dieser Fallgestaltungen hier vorliegt.
19Der somit berechtigten Gutachtenanforderung ist der Antragsteller, der in der Anordnung vom 25. August 2001, darüber hinaus in einem Begleitschreiben vom selben Tag, unmissverständlich auf die Bedeutung der gesetzten Frist hingewiesen worden ist, nicht nachgekommen; er hat es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen unterlassen, innerhalb von 8 Tagen nach der am 28. August 2001 erfolgten Zustellung der Anordnung eine Blutprobe und eine Urinprobe bei dem Institut für Rechtsmedizin der Universität M. abzugeben. Daher durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei seiner Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Dieser hat keinen Grund dafür aufgezeigt, dass der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt wäre.
20Ein Grund dafür ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller am 9. Oktober 2001 eine Blut- und eine Urinprobe abgegeben und den Untersuchungsauftrag erteilt hat und dass nach dem - dem Antragsgegner vorgelegten - Gutachten vom 19. Oktober 2001 die Untersuchungen auf Cannabinoide negativ ausfielen und der toxikologische Befund keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiere. Diesem in seiner sachlichen Richtigkeit auch vom Antragsgegner nicht bestrittenen Gutachten kommt keine dem Schluss auf die Nichteignung entgegenstehende Aussagekraft zu; daher dringt das Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner sei nicht bereit, ihm den Entlastungsbeweis zu ermöglichen, auch insofern nicht durch, als es auf das Gutachten vom 19. Oktober 2001 bezogen ist.
21Mit der Regelung in § 11 Abs. 8 FeV hat der Verordnungsgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen.
22Vgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis- Verordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049 (1069).
23Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Erwägung zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Fahrerlaubnisinhaber auf eine berechtigte Anordnung zur Aufklärung von Eignungsbedenken hin seiner Mitwirkungspflicht in von ihm zu vertretender Weise nicht nachkam, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse auf seine Kraftfahreignung ziehen konnte; sie konnte auf Grund der Eignungsbedenken zu der Überzeugung gelangen, dass der Betroffene Mängel verbergen wolle, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, und seine Nichteignung erwiesen sei. Im gerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Beweiswürdigung die Weigerung des Fahrerlaubnisinhabers, sich untersuchen zu lassen, dahin gewertet werden, dass der Betroffene vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO die zu beweisende Tatsache (der Nichteignung) als erwiesen angesehen werden kann.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 33.83 -, NJW 1986, 1562 (1563), vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 (250) und vom 2. Dezember 1960 - VII C 43.59 -, BVerwGE 11, 274 (275).
25Vor diesem Hintergrund dient § 11 Abs. 8 FeV dazu, der Beweisvereitelung durch den Betroffenen entgegen zu wirken; bei Verhinderung der Aufklärung tatsächlich begründeter Eignungsbedenken kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen. Eine Verhinderung der Aufklärung liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Betroffene sich überhaupt weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten beizubringen, sondern auch, wenn er das geforderte Gutachten ohne Grund nicht fristgerecht beibringt. Die Fristbestimmung hat gerade in Fällen der vorliegenden Art mit Blick auf die Nachweismöglichkeiten von Drogenkonsum im Urin bzw. im Blut eine entscheidende Bedeutung. Die Nichteinhaltung der Frist stellt daher den Aussagegehalt eines nachträglich vorgelegten Gutachtens bzw. eines Gutachtens über eine verspätet abgegebene Blut- oder Urinprobe durchgreifend in Frage.
26Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. August 1999 - 7 B 11398/99 -, DAR 1999, 518.
27Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist nämlich wegen des Abbaus bzw. Ausscheidens konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer Abbauprodukte nicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin nachweisbar. Einmaliger oder gelegentlicher - nicht chronischer - Cannabiskonsum ist im Blut (nur) einige Tage, im Urin (bis zu) 1 bis 2 Wochen bzw. einige Wochen lang nachweisbar.
28Vgl. Harbort, Zulässigkeit von verwaltungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der drogenspezifischen Fahreignungsdiagnostik, NJW 1998, 348 (352); Gehrmann, Vorbeugende Abwehr von Verkehrsgefahren durch haschischkonsumierende Kraftfahrer, NZV 1997, 457 (462); Kannheiser/Maukisch, Die verkehrsbezogene Gefährlichkeit von Cannabis und Konsequenzen für die Fahreignungsdiagnostik, NZV 1995, 417 (424 f.); Möller, Drogenkonsum und Drogennachweis bei Verkehrsteilnehmern, DAR 1993, 7 (9).
29Eine aussagekräftige Untersuchung setzt daher voraus, dass sie innerhalb kurzer, überraschend bestimmter Frist - wie der vom Antragsgegner gesetzten - erfolgt, also Blut- und Urinprobe bei der untersuchenden Stelle fristgerecht abgegeben werden. Hält der Betroffene die Frist für die Abgabe einer Blut- und Urinprobe nicht ein, liegt insbesondere, wie hier, zwischen der Anordnung und der Abgabe der Proben ein Zeitraum von deutlich mehr als einem Monat, ist nicht die - für die Ausräumung von Eignungsbedenken erforderliche - Gewähr dafür gegeben, dass ein negatives Untersuchungsergebnis verlässlich auf Drogenabstinenz schließen lässt. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Untersuchung rechtzeitig eingestellt hat und so die Aufklärungsmaßnahme unterläuft.
30So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat die ihm für die Abgabe einer Blut- und einer Urinprobe gesetzte Frist um etwa einen Monat überschritten.
31Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, sich - nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem Antragsgegner - während des laufenden Widerspruchsverfahrens einem Drogenscreening, das den gebotenen Überraschungseffekt besitzt, zu stellen und je nach dessen Ergebnis die Eignungsbedenken auszuräumen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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