Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 286/01

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.559,93 EUR festgesetzt.


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