Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3619/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Zulassungsverfahren auf 12.271,- Euro (= 24.000,- DM) festgesetzt.


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