Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1469/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf dem durch das Ausscheiden des TROAR B. freigewordenen Dienstposten zu befördern, solange nicht über den Beförderungsantrag des Antragstellers und dessen Widerspruch gegen die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.045,47 EUR (entspricht (4.000 DM) festgesetzt.


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