Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1405/02.A

Tenor

Der Antrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Februar 2002 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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