Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1405/02.A
Tenor
Der Antrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Februar 2002 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Eine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Dies zeigt die Antragsschrift nicht auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. September 2000 - 9 C 12.00 - (NVwZ 2001, 335) lediglich entschieden, dass die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG neben § 73 AsylVfG Anwendung findet. Dem vorgenannten Urteil ist jedoch nicht der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung auf die Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG findet. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG im konkreten Fall schon aus anderen Gründen verneint.
4Die Antragsbegründung führt auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die Frage, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unmittelbar oder analog auch im Rahmen des § 73 AsylVfG anzuwenden ist, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich ohne weiteres unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung verneinend beantworten.
5Ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 1993 - Bf VII 10/92 - (Juris); vgl. ferner VG Bremen, Urteil vom 28. Juni 1999 - 4 K 22063/95.A - (Juris).
6Die §§ 72 - 73 a AsylVfG enthalten ein gestuftes System von gesetzlichen Erlöschensgründen und zwingenden Aufhebungstatbeständen für die asylrechtliche Anerkennung nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG sowie für die Gewährung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG. Dieses Regelungssystem erfasst (nur) bestimmte, vom Gesetzgeber als spezialgesetzlich regelungsbedürftig angesehene Fallgruppen. § 73 Abs. 2 AsylVfG verschärft die allgemeine Regelung, welche die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt (§ 48 VwVfG), zu einer Rücknahmepflicht für die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen.
7BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335 (338).
8Sinn und Zweck der Sonderregelung einer uneingeschränkten Rücknahmepflicht nach § 73 Abs. 2 VwVfG ist es, dass die fehlende Verfolgungsgefahr im Falle unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen regelmäßig auch zum Wegfall der Anerkennung als Asylberechtigter führt. Mit dieser gesetzlichen Interessenbewertung ist eine Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht vereinbar.
9Vgl. zu einer vergleichbaren Interessenbewertung auch BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 39.92 -, DVBl. 1994, 409.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
12
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.