Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 310/02
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus L. hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Ungeachtet dessen hat die Beschwerde auch nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3II. Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für die Unterkunft in der W. Str. 436 in L. liegen nicht vor.
4Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Die eine solche Notwendigkeit begründenden Tatsachen haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
5Die Antragsteller haben sich zwar - allerdings ohne dies zu belegen - auf eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückstandes berufen und damit wohl - auch wenn eine Fristlosigkeit der Kündigung nicht angeführt wird - den drohenden Verlust der Wohnung geltend machen wollen. Die Antragsteller haben aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung dieser Verlust abgewendet werden könnte. Darlegungen hierzu waren deshalb unerlässlich, weil die (unterstellte) fristlose Kündigung allein durch die Zahlung der Unterkunftskosten, die die Antragsteller beanspruchen könnten, nicht unwirksam würde.
6Vgl. zum Erfordernis, drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 - 12 B 1408/00 -.
7Hierzu müsste sich nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Befriedigung oder die von einer öffentlichen Stelle erklärte Verpflichtung zur Befriedigung des Vermieters auf die fällige Miete erstrecken. Fällig sind vorliegend die Mieten für November 2001 bis April 2002 (jeweils einschließlich). Da die Antragsteller gemeinsam mit dem Verlobten der Antragstellerin zu 1. bzw. Vater des Antragstellers zu 2. die Unterkunft bewohnen, könnten ihnen laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 2/3 der Gesamtkosten gewährt werden - im Übrigen hätte der Verlobte bzw. Vater die rückständigen Unterkunftskosten zu tragen. Die Antragsteller haben indes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieser seinen Kostenanteil zahlte, wenn sie selbst Leistungen des Antragsgegners erhielten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verlobte bzw. Vater, wenn ihm die Zahlung der Rückstände aus eigenen Mitteln nicht möglich wäre, Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 15a BSHG beanspruchen könnte - immerhin wären seine Mietrückstände trotz grundsätzlich bestehender Zahlungsfähigkeit entstanden, weshalb die Hilfe nicht gerechtfertigt sein könnte. Die Antragsteller haben nämlich schon die Mittellosigkeit des Verlobten bzw. Vaters nicht ansatzweise dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Da die Unwirksamkeit der Kündigung noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs herbeigeführt werden kann, diese Rechtshängigkeit hier jedoch nach wie vor nicht angeführt wird, verbliebe schließlich nach Darlegung und Glaubhaftmachung einer eventuell bestehenden Mittellosigkeit noch hinreichend Zeit, den Wohnungsverlust abzuwenden.
8Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht hinsichtlich des übrigen laufenden notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Auch insoweit sind auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nicht - wie nach den einleitenden Ausführungen erforderlich - ohne den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung eintretende unzumutbare Folgen zu erkennen. Die aus den Antragstellern und dem Verlobten bzw. Vater bestehende Einstandsgemeinschaft (vgl. §§ 122, 11 BSHG) kann für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 3. Dezember 2001 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum 30. April 2002 (Ende des Monats, in dem die Beschwerdeentscheidung ergeht) den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennenden laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf aus den Mitteln decken, die dem Verlobten bzw. Vater zur Verfügung stehen.
9Zu diesen Mitteln gehört auch der Betrag von 600,- DM, der dem Verlobten bzw. Vater als Erziehungsgeld zufließt. Seiner Berücksichtigung steht im Rahmen der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, angesichts der hier gegebenen Umstände nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG entgegen, wonach Erziehungsgeld bei der Frage, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, als Einkommen außer Ansatz zu bleiben hat.
10Für die generelle Berücksichtigung des Erziehungsgeldes im Rahmen des Anordnungsgrundes VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, Juris (Leitsatz); OVG NRW, Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 284/91 -; für eine Berücksichtigung im Einzelfall OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 24 B 1107/98 -; gegen die Zumutbarkeit des vorläufigen Einsatzes des Erziehungsgeldes SächsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BS 17/00, Juris (Leitsatz); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 24 B 1430/92 -.
11Die Zwecke, die mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgt werden, sind nicht der Art, dass sie nur durch seinen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden können.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199 (202); zu den Zwecken allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -; FEVS 53, 151 (158 f.).
13Indem in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht das Erziehungsgeld ohne Darlegung einer anderen Verwendungsabsicht bei den Mitteln aufgeführt ist, von denen die Antragsteller nach ihren Angaben bislang den Lebensunterhalt bestreiten, ist auch nicht anzunehmen, dass das Erziehungsgeld für bestimmte, der mit ihm beabsichtigten Förderung unterliegenden Zwecke "fest eingeplant" ist. Ferner ist jedenfalls gegenwärtig noch nicht zu Grunde zu legen, dass eine Nachzahlung von Sozialhilfe frühestens dann erfolgen könnte, wenn der gesetzliche Förderungszeitraum hinsichtlich des Erziehungsgeldes bereits abgelaufen und mit der Nachzahlung seine spezifische Zweckbestimmung verfehlt wäre. Es ist gerade erst die Hälfte der Bezugszeit von Erziehungsgeld für den Antragsteller verstrichen. Die Antragsteller sind auch nicht etwa jetzt schon auf die Klärung der allein noch offen erscheinenden Frage im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren angewiesen. Sie vermögen sie vielmehr bereits im behördlichen Verfahren herbeizuführen. Es liegt an ihnen, den Antragsgegner mit umfassenden Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Entscheidung in ihrem Sinne zu veranlassen: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Verlobte bzw. Vater die mit der Haltung eines PKW verbundenen Kosten allein aus geliehenen Geldern habe bestreiten können. Ergeben sich aber für die - hier sogar nahe - Vergangenheit Anhaltspunkte, dass weitere, bisher verschwiegene Mittel zur Verfügung standen, vermag der Hinweis, das Fahrzeug sei im Monat der Antragstellung beim Verwaltungsgericht nicht mehr auf den Verlobten bzw. Vater zugelassen gewesen, nicht auszuschließen, dass weitere Mittel vorhanden waren und dementsprechend noch immer sind. Lediglich ergänzend ist schließlich der Hinweis angezeigt, dass die Angaben zur Zulassung des Fahrzeugs eine weitere Verwendung durch den Verlobten bzw. Vater nicht ausschließen, mithin die Frage hierfür vorhandener Mittel weiterhin im Raum steht.
14Die nicht für die Zahlung seines Unterkunftskostenanteils verwendeten eigenen Mittel des Verlobten bzw. Vaters beliefen sich im Dezember 2001 auf insgesamt zumindest 1.500,- DM (270,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und 630,- DM Arbeitslohn), im Januar, Februar und März 2002 auf jeweils zumindest 1.530,- DM (300,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und 630,- DM Arbeitslohn) und im laufenden Monat auf zumindest 1.110,- DM (300,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und Arbeitslohn bis zum 10. April 2002, d.h. 1/3 von 630,- DM = 210,- DM). Dies sind umgerechnet 766,94 EUR, 782,28 EUR bzw. 567,53 EUR. Dem steht der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennende Regelsatzbedarf der Einstandsgemeinschaft von insgesamt 1.089,- DM (umgerechnet 556,80 EUR) gegenüber. Da das Verfahren bereits seit 2001 bei dem Verwaltungsgericht anhängig ist, werden nachfolgend allein DM-Beträge zur Grunde gelegt.
15Auch wenn der Verlobte bzw. Vater der Antragsteller aus den ihm zufließenden Geldbeträgen seinen bei Betrachtung als Haushaltsvorstand anzusetzenden Regelsatz von 561,- DM aufbringen könnte, sind gleichwohl nur 80 % dieses Betrages bei der Bedarfsberechnung für ihn in Ansatz zu bringen. Die Zurechnung von Einkommen des Verlobten bzw. Vaters der Antragsteller in einem Umfang unterhalb des eigenen - nach dem Regelsatz bemessenen - sozialhilferechtlichen Bedarfs im Rahmen der Prüfung, ob den Antragstellern unzumutbare Folge drohen, ist in Ansehung der zu den Antragstellern bestehenden Bindungen erlaubt.
16Anders in einem Fall, in dem der nicht am Verfahren beteiligte Ehemann über Sozialhilfemittel in einem zur Deckung des eigenen vollen Regelsatzbedarfs ausreichendem Umfang verfügte. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 16 B 341/01 -.
17Die Ehe und die eheähnliche Lebensgemeinschaft lassen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten.
18Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.); BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 (199) = FEVS 46, 1.
19Dasselbe gilt schon wegen der vergleichbaren emotionalen Bindungen im Verhältnis von Eltern zu Kindern, die - wie hier - als "Familie" zusammen leben.
20Genügen die einer solchen Familie zur Verfügung stehenden Mittel vorübergehend nicht, den Bedarf insgesamt zu decken, ist zu erwarten, dass sich der Familienangehörige, der ein seinen eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen erzielt, auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt, wenn dies den übrigen Familienmitgliedern ermöglicht, ebenfalls den unerlässlichen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Seine Beschränkung ist dabei in einem Umfang von bis zu 20 % des Regelsatzes zu erwarten, weil es nach der gefestigten Rechtsprechung der früher für das Sozialhilferecht zuständigen Senate, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall ausreicht, wenn einem erwachsenen Hilfe Suchenden dieser Betrag zur Verfügung steht.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 - mit weiteren Nachweisen.
22Der oben genannte Betrag von 1.089,- DM ergibt sich als Summe der dem Verlobten entsprechend genügenden 80 % von 561,- DM = 448,80 DM, der für die Antragstellerin anzusetzenden 80 % von 449,- DM = 359,20 DM und des Regelsatzes für den Antragsteller zu 2. = 281,- DM.
23III. Schließlich ist ein Anordnungsgrund auch nicht glaubhaft gemacht, soweit die Antragstellerin zu 1. Krankenhilfe nach § 37 BSHG begehrt. Die Antragstellerin hat widersprüchlich vorgetragen, ohne die Widersprüche der erforderlichen plausiblen Erklärung zuzuführen. Das Gericht vermag weder den Grund noch die Dringlichkeit der geltend gemachten Krankenhausbehandlung festzustellen.
24Zum Grund der Behandlung hat die Antragstellerin zu 1. zunächst mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2001 vortragen lassen, es gebe Komplikationen durch eine Zyste, die alsbald entfernt werden müsse, der behandelnde Arzt wolle die Operation in den nächsten Tagen ausführen. Demgegenüber teilte sie mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2002 mit, wegen einer erforderlichen Nachbehandlung nach einer Abtreibung werde sie ab dem 18. Januar 2002 für 1 - 2 Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden - demnächst sei eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen der Entfernung einer Zyste erforderlich. Zur Dringlichkeit legte die Antragstellerin mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar 2002 die Verordnung von Krankenhausbehandlung des Arztes Dr. I. vom 21. Januar 2002 mit dem Hinweis vor, nunmehr stehe eine stationäre Krankenhausbehandlung im ev. Krankenhaus X. bevor - die Bewertung als "Notfall" ist in der Verordnung nicht vorgenommen. Dieselbe Verordnung legte die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vor - nunmehr mit dem Zusatz, es stehe ein Krankenhausaufenthalt für die Dauer von mindestens zwei Wochen an; die Operation sei mehrfach verschoben worden, müsse nunmehr jedoch kurzfristig erfolgen, da ansonsten Leib und Leben schwerwiegend gefährdet seien; die Aufnahme solle am 12. Februar 2002 in das F. -Krankenhaus, L. , erfolgen. Umstände, die die behauptete schwerwiegende Gefährdung bedingten, wurden nicht angeführt. Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit dem 15. Februar 2002 ein Datum trägt, das drei Tage nach dem zuvor behaupteten Aufnahmetermin liegt, machte die Antragstellerin unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. I. vom 29. Januar 2002 nunmehr lediglich geltend, die geplante Operation sei dringend, sie werde ca. 4 Wochen nicht voll belastungsfähig sein.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
26Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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