Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 78/02

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss geändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur weiteren Errichtung und die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück K. Straße 48, 40477 D. , bis zur etwaigen Erteilung der beantragten Baugenehmigung unverzüglich durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren 2.500,- EUR.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.