Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1638/00.PVB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten - geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller zu 2. von der gegen diesen gerichteten Kostenforderung der Gewerkschaft ÖTV in Höhe von 944,20 DM (= 482,76 EUR) sowie von den Fahrtkosten zum Seminar vom 12. bis 17. Oktober 1997 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen freizustellen.

Auf den Antrag des Antragstellers zu 2. wird der Beteiligte verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. wegen dessen Teilnahme an der vom 12. bis 17. Oktober 1997 durchgeführten Grundschulung S 104/97 in der ÖTV-Schule "Das Bunte Haus" in B. die Seminarkosten in Höhe von 944,20 DM (= 482,76 EUR) zu zahlen und dem Antragsteller zu 2. nach dem Bundesreisekostengesetz die Fahrtkosten zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.