Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1638/00.PVB
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten - geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller zu 2. von der gegen diesen gerichteten Kostenforderung der Gewerkschaft ÖTV in Höhe von 944,20 DM (= 482,76 EUR) sowie von den Fahrtkosten zum Seminar vom 12. bis 17. Oktober 1997 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen freizustellen.
Auf den Antrag des Antragstellers zu 2. wird der Beteiligte verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. wegen dessen Teilnahme an der vom 12. bis 17. Oktober 1997 durchgeführten Grundschulung S 104/97 in der ÖTV-Schule "Das Bunte Haus" in B. die Seminarkosten in Höhe von 944,20 DM (= 482,76 EUR) zu zahlen und dem Antragsteller zu 2. nach dem Bundesreisekostengesetz die Fahrtkosten zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragsteller streiten mit dem Beteiligten um dessen von ihnen geltend gemachte Verpflichtung, die Kosten der Grundschulung und hierauf bezogene Fahrtkosten zu tragen, welche durch die Entsendung des Antragstellers zu 2. entstanden waren, der dem Antragsteller zu 1. seit Mai 1996 angehört und jene Grundschulung im Oktober 1997 wahrnahm.
4Dem Streit liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller zu 2. ist seit Mai 1996 neu gewähltes Mitglied des Antragstellers zu 1. Am 3. September 1997 fasste der Antragsteller zu 1. den Beschluss, den Antragsteller zu 2. zur - erstmaligen - Teilnahme an dem Seminar S 104/97 zu entsenden. Dieses Seminar wurde von der Gewerkschaft ÖTV in der gewerkschaftseigenen ÖTV-Schule "Das Bunte Haus" in B. veranstaltet. Es diente der Einführung in das Bundespersonalvertretungsrecht mit u. a. der Vermittlung von Problemstellungen hinsichtlich der geschichtlichen Entwicklung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und zur Wahl, zur Amtszeit, zur Zuständigkeit, zu den Sitzungen, zur Geschäftsordnung und zu dem Kosten- und Sachaufwand der Personalvertretung sowie zu deren Informations- und Mitbestimmungsrechten in personellen und sozialen Angelegenheiten. Dem Antragsteller zu 2. wurde für die Teilnahme in der Zeit vom 12. bis 17. Oktober 1997 für Unterkunft/Verpflegung sowie Seminarkosten ein Gesamtbetrag von 944,20 DM in Rechnung gestellt. Er war für die Teilnahme von dem Beteiligten freigestellt worden.
5Im Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses war dem Antragsteller zu 1. aus vorangehenden Verfahren bekannt, dass die von der mittelbewirtschaftenden Stelle, dem Heeresunterstützungskommando (HUKdo) M. , insoweit zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für Grundschulungen bereits seit August 1997 als erschöpft angesehen wurden und deswegen bereits im August 1997 die Kostenübernahme für die Teilnahme an Schulungen aus haushaltsrechtlichen Gründen abgelehnt worden war.
6Nachdem das HUKdo M. unter dem Datum des 1. Oktober 1997 sein Einverständnis zur Kostenübernahme mit der Begründung verweigert hatte, dass die zugewiesenen Haushaltsmittel benötigt würden, um die vorrangige Sitzungs- und Reisetätigkeit der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen im Kommandobereich aufrechtzuerhalten und dass die Schulung des Antragstellers zu 2. nicht unbedingt notwendig sei, übersandte der Beteiligte dem Antragsteller zu 2. das Schreiben des HUKdo vom 1. Oktober 1997 u. a. mit dem Bemerken, es stünden leider keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Auf die Anregung, die Kosten in das Haushaltsjahr 1998 zu übernehmen sei vom HUKdo nicht eingegangen worden.
7Haushaltsmittel für Kosten der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen einschließlich der Kosten für Grund- und Spezialschulungen waren im Zuständigkeitsbereich des HUKdo M. 1997 in Höhe von zunächst 215.000 DM zur Verfügung gestellt worden. Am 30. September 1997 waren bereits 98,5 % dieser Haushaltsmittel verbraucht. Der hochgerechnete Jahresbedarf betrug zunächst 279.497,10 DM. Mit Erlass des BMVg vom 10. Oktober 1997 wurden weitere 35.000 DM dem HUKdo M. als der - weiteren - mittelverwaltenden Stelle zugewiesen, die ausschließlich zur Sicherstellung der Sitzungstätigkeit der Stufenvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen und des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bestimmt waren. Der sodann zum 31. Oktober 1997 hochgerechnete Jahresbedarf lag bei 283.121,10 DM und damit weiter über dem Gesamtverfügungsbetrag von ca. 250.000 DM. Die weiteren 35.000 DM wurden - was dem Grunde nach auch in den Vorjahren üblich war - "im Wege der Umschichtung von Haushaltsmitteln" zugewiesen mit dem Zusatz, dass in anderen unabweisbaren Fällen die Kostenübernahme mit S II 2 abzustimmen gebeten werde. Insgesamt wurden für das Jahr 1997 70.000,00 DM, für das Jahr 1998 20.000,00 DM für Schulungen von Personalratsmitgliedern ausgegeben.
8Die Antragsteller haben am 4. November 1997 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts (Fachkammer) eingeleitet, um das Bestehen des in Rede stehenden Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Grundschulung des Antragstellers zu 2. und der Fahrtkosten mit gerichtlicher Hilfe klären zu lassen.
9Zur Begründung haben die Antragsteller hervorgehoben, dass die Schulung entgegen der Auffassung des HUKdo notwendig gewesen und dessen Berufung auf die fehlende haushaltsmäßige Deckung ausgeschlossen sei. Der Antragsteller zu 1. habe keine Möglichkeit, Einfluss zu nehmen auf die Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei indes das Bestehen einer derartigen Möglichkeit Voraussetzung dafür, die Kostentragungspflicht durch den Hinweis auf das Fehlen von Haushaltsmitteln auszuschließen. Ob Haushaltsmittel für Schulungen von Personalratsmitgliedern überhaupt und auch für den Antragsteller zu 1. zur Verfügung gestellt worden seien, sei nicht bekannt, von dem Beteiligten aber auch nicht offengelegt worden.
10Die Antragsteller haben beantragt,
11festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller zu 2. von der gegen diesen gerichteten Kostenforderung der Gewerkschaft ÖTV in Höhe von 944,20 DM sowie von den Fahrtkosten zum Seminar vom 12. Oktober 1997 bis zum 17. Oktober 1997 freizustellen.
12Der Beteiligte hat beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Er hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller zu 1. sei zu Unrecht Beteiligter des Verfahrens, weil er nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche sein könne. Die Kostenübernahme stehe unter dem Vorbehalt haushaltsmäßiger Deckung.
15Mit Beschluss vom 1. März 2000 hat die Fachkammer den Antrag des Antragstellers zu 1. abgelehnt und dem Antrag des Antragstellers zu 2. entsprochen. Zur Begründung hat die Fachkammer die Auffassung vertreten, der Antrag des Antragstellers zu 1. sei unzulässig, weil der Antragsteller zu 1. nicht Träger eines vermögensrechtlichen Anspruches sein könne, wie er hier geltend gemacht werde. Die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Schulungskosten könne er aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft nur geltend machen, wenn das Personalratsmitglied selbst nicht am Verfahren beteiligt sei. Das Personalratsmitglied sei hier aber Beteiligter des Verfahrens.
16Der Antrag des Antragstellers zu 2. sei begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit erfüllt seien. Der Beteiligte sei nicht berechtigt gewesen, die Freistellung wegen fehlender Haushaltsmittel abzulehnen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der vertrauensvollen Zusammenarbeit erlaubten dem Dienststellenleiter die Ablehnung der Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer an sich erforderlichen Schulungsveranstaltung zwar grundsätzlich auch dann, wenn keine Haushaltsmittel mehr vorhanden seien. Dies könne aber nicht dazu führen, dass die jeweilige Dienststelle die ihr gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG obliegende Kostentragungspflicht ohne weiteres durch Ansetzung zu geringer Haushaltsmittel umgehen könne. Der Personalvertretung müsse zumindest eine gewisse Mindestausstattung zur Verfügung gestellt werden. Diese müsse dabei so gestaltet sein, dass die Aufgabenwahrnehmung der Personalvertretung in ihrem Kernbereich nicht berührt werde. Eine nicht zumutbare Behinderung liege hier jedoch vor. Im Hinblick darauf, dass im Jahr 1996 die Personalräte neu gewählt worden seien, habe es auf der Hand gelegen, dass für die neuen Personalräte ein ganz erheblicher Schulungsbedarf entstehe. Den jeweiligen Dienststellen müsse bewusst gewesen sein, dass zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der neuen Personalräte zumindest ausreichende Haushaltsmittel für Grundschulungen zur Verfügung gestellt werden mussten. Dies sei für das Haushaltsjahr 1997 nicht im Ansatz berücksichtigt worden. Dies zeige sich schon daran, dass das HUKdo bereits am 13. August 1997 darauf hingewiesen habe, dass die zugewiesenen noch vorhandenen Haushaltsmittel benötigt würden, um die vorrangige Sitzungs- und Reisetätigkeit der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen im Kommandobereich aufrecht erhalten zu können. Der Ansatz von Haushaltsmitteln für Schulungskosten könne daher nur einen Bruchteil der zugewiesenen Haushaltsmittel von 215.000 DM ausgemacht haben. Für diese Annahme sprächen ebenfalls die im Verfahren 11 K 1092/98.PVB vorgelegten Unterlagen für das Haushaltsjahr 1998. Hier sei bei zugewiesenen Haushaltsmitteln von insgesamt 215.000 DM nur ein Betrag von 20.000 DM für die Schulungskosten ausgewiesen worden.
17Gegen diese den Antragstellern zu 1. und 2. am 10. März 2000, dem Beteiligten am 13. März 2000 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller zu 1. am 30. März 2000 durch seine Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese am 27. April 2000 in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss ins Einzelne gehend begründet. Der Beteiligte hat am 12. April 2000 durch Anwaltsschriftsatz vom 11. April 2000 Beschwerde eingelegt und diese am 9. Mai 2000 ins Einzelne gehend begründet.
18Der Antragsteller zu 1. hebt für seine Berechtigung zur Beteiligung an dem vorliegenden Beschlussverfahren hervor, dass durch einen Entsendebeschluss das Personalratsmitglied verpflichtet werde, an der Schulung teilzunehmen, dass dies im Interesse aller Beschäftigten erfolge und deswegen der Personalrat als Gremium ein eigenständiges berechtigtes Interesse daran habe, klären zu lassen, ob die Schulungsteilnahme erforderlich war und damit die Voraussetzungen für die Kostentragung durch die Dienststelle gegeben waren. Das darin begründete Rechtsschutzinteresse könne nicht davon abhängen, ob das jeweils betroffene Personalratsmitglied selbst am Verfahren beteiligt sei. Der Antragsteller zu 1. hat sich im Übrigen dahin eingelassen, keine Kenntnis zur Frage des Ansatzes von Mitteln für Grundschulungen neu gewählter Personalratsmitglieder für die Haushaltsjahre 1997/1998 und 1993/1994 zu haben. Es gebe im Übrigen kein Verfahren der Bedarfsanmeldung für den Antragsteller zu 1. Zumindest die örtlichen Personalvertretungen würden nicht mit eigenen Planungen und Wünschen (z. B. hinsichtlich von Grund- und Spezialschulungen) an der Bedarfsanmeldung beteiligt. Die ÖTV habe jährlich eine Grundschulung der in Rede stehenden Art angeboten. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei jeder Anmeldung ein Schulungsplatz erhältlich sei. Häufig seien die entsprechenden Seminare ausgebucht. Der Antragsteller zu 1. habe keinen Überblick über die Schulungsangebote anderer Veranstalter, die eventuell ähnliche Schulungen anböten. Weshalb der Antragsteller zu 2. erst 1997 und nicht bereits im Jahr seiner Wahl 1996 zur Grundschulung entsandt worden sei, sei zurzeit nicht mehr erinnerlich. 1996 habe jedenfalls kein Mitglied des Antragstellers zu 1. an einer Grundschulung teilgenommen. Mit einer Grundschulung bis in das Jahr 1998 zuzuwarten sei nicht zumutbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt bereits dann die Hälfte der Amtszeit des neu gewählten Antragstellers zu 2. abgelaufen gewesen wäre. Würden Mitglieder des Antragstellers zu 1. in den letzten Jahren einer Amtszeit zur Grundschulung entsandt, werde die Kostenübernahme erfahrungsgemäß mit dem Argument verweigert, dass eine Grundschulung am Ende einer Amtsperiode nicht mehr erforderlich sei.
19Der Antragsteller zu 1. beantragt,
20den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller zu 2. von der gegen diesen gerichteten Kostenforderung der Gewerkschaft ÖTV in Höhe von 944,20 DM (= 482,76 EUR) sowie von den Fahrtkosten zum Seminar vom 12. bis 17. Oktober 1997 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen freizustellen.
21Der Antragsteller zu 2. hat seinen Antrag erster Instanz zum Zwecke der Klarstellung seines Rechtsschutzzieles dahingehend neugefasst, dass er beantragt,
22den Beteiligten zu verpflichten, an den Antragsteller zu 2. wegen dessen Teilnahme an der vom 12. bis 17. Oktober 1997 durchgeführten Grundschulung S 104/97 in der ÖTV-Schule "Das Bunte Haus" in B. die Seminarkosten in Höhe von 944,20 DM (= 482,76 EUR) zu zahlen und ihm nach dem Bundesreisekostengesetz die Fahrtkosten zu erstatten.
23Der Beteiligte beantragt,
24unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers zu 1. den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten Antrag des Antragstellers zu 2. abzulehnen.
25Die Antragsteller zu 1. und 2. beantragen,
26die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.
27Der Beteiligte verweist u. a. auf § 34 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung und leitet daraus ab, dass die Ausgabemittel so zu bewirtschaften seien, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichten, die unter die einzelne Zweckbestimmung fielen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienststellenleiter dafür Sorge zu tragen habe, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze eingehalten würden, sei das Bundesministerium der Verteidigung befugt, verbindliche Vorgaben für die Mittelverwendung bei nachgeordneten Dienststellen zu machen. Dem Gebot ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln komme das BMVg mit der Verteilung der unter Kapitel 1401 Titel 527.03 (Reisekostenvergütung für Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten und in Vertretung der Interessen der Schwerbehinderten) ausgewiesenen Mittel auf die nachgeordneten Dienststellen nach. Die Befugnis hierzu leite sich aus der Funktion des BMVg als haushaltsmittelbewirtschaftender Stelle ab. Das HUKdo als dem Beteiligten übergeordnete Dienststelle verteile diese Mittel weiter auf die Ortsebene. Dabei seien auch hier die haushaltsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 1. Oktober 1997 sei absehbar gewesen, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Aufrechterhaltung der Sitzungstätigkeit der Personalräte erforderlich und für Schulungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen würden. Hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung bilde der Personalrat einen Teil der Dienststelle. Daraus folge, dass kostenwirksame Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterlägen, welchen die Dienststelle selbst insgesamt unterworfen sei. Zu den grundlegenden haushaltsmäßigen Bindungen gehöre es, dass Verpflichtungen nicht ohne Deckung eingegangen werden dürften. Das HUKdo habe der Sitzungstätigkeit der Personalräte wegen deren Wichtigkeit gegenüber einer möglicherweise erforderlichen Grundschulung den Vorrang eingeräumt, da durch eine Nichtgewährleistung der Sitzungstätigkeit größere Beeinträchtigungen zu erwarten gewesen seien, als durch die Nichtteilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Grundschulung. Die Defizite einer fehlenden Grundschulung könnten ggf. durch erfahrene Personalräte zumindest über einen gewissen Zeitraum ausgeglichen werden. Die Nichtgewährleistung der Sitzungstätigkeit des Personalrats würde demgegenüber zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Weder der Dienststellenleiter noch das HUKdo hätten entscheidenden Einfluss auf die tatsächliche Mittelzuweisung. Selbst das BMVg sei an die Zuteilung nach dem Haushaltsplan gebunden und habe nicht wahllos, d. h. ungebundene Mittel zur Verfügung. Trotz eventueller Anforderungen würden Mittel nicht immer in ausreichender Zahl zugewiesen. In diesem Falle sei es unumgänglich, Grundschulungen mangels Mittel abzulehnen, damit die wichtigere Sitzungstätigkeit des Personalrats gewährleistet werden könne. Mittel für Grundschulungen seien grundsätzlich eingeplant und zugewiesen gewesen. Da der exakte Mittelbedarf u. a. für Grundschulungen im Voraus aber nicht zu bestimmen sei, seien nicht immer ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden. Auch Neuwahlen seien kein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass mehr Mittel für Grundschulungen anfielen. Letztlich sei auch eine Verlegung der Grundschulung in das nächste Jahr möglich gewesen.
28Weder im "Haushaltsplan" für die von der mittelverwaltenden Stelle betreuten Dienststellen insgesamt noch für die einzelnen Dienststellen seien Mittel für Grundschulungen neu gewählter Personalratsmitglieder explizit ausgewiesen. Im Haushaltsjahr 1997 seien für Einzelplan 14 bei Kapitel 1401 Titel 52703 die Haushaltsmittel pauschal, d. h. in einer Summe veranschlagt worden. Mit den dort ausgewiesenen pauschalen Haushaltsmitteln seien auch Grundschulungen neugewählter Personalratsmitglieder zu finanzieren gewesen. Die mittelverteilenden oder/und mittelbewirtschaftenden Dienststellen seien weder im Haushaltsplan noch im Einzelplan 14 erwähnt. Sie würden erstmals durch den jeweiligen Mittelbewirtschafter der obersten Bundesbehörde (im vorliegenden Fall sei dies der Bundesminister der Verteidigung) benannt. Dienststellen, die Ausgaben leisteten, d. h. die unterste Ebene der mit der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln betrauten Dienststellen erhielten ihre Haushaltsmittel von den ihnen unmittelbar übergeordneten Mittelverteilern. Die bei der vorgenannten Zweckbestimmung zur Verfügung gestellten Mittel seien mit Mitteln anderer Kapitel/Titel nicht deckungsfähig, d. h. die zur Verfügung gestellten Mittel müssten für alle der Zweckbestimmung entsprechenden Ausgaben ausreichen und es könnten keine weiteren Titel zur Deckung herangezogen werden. Eine solche Deckung sei ebenso wenig vorgesehen wie die Bewirtschaftung im Rahmen einer flexiblen Budgetierung.
29In der Praxis sei es nicht üblich, dass der Schulungsbedarf vor dem jeweiligen Haushaltsjahr von den einzelnen Dienststellen an das HUKdo gemeldet würde. Eine Bedarfsanmeldung sei überhaupt nur in Ausnahmefällen möglich. Einzelanmeldungen einzelner Dienststellen seien nicht bekannt. Die mittelverteilende Stelle beim BMVg, die auch HUKdo für o.g. Zweckbestimmung Mittel zuweise, weise aus demselben Topf sämtlichen anderen Teilstreitkräfte die Mittel zu. Deshalb müsse BMVg eine globale Betrachtung der gesamten Bundeswehr bei der Mittelzuweisung vornehmen und dabei priorisieren. Die Zuweisung durch BMVg erfolge grundsätzlich auf der Basis der Vorjahresausgaben bei Kapitel 1401 Titel 527 03. Dabei würden in der Regel noch Mittel zurückgehalten (Reserven), um bei begründetem Mehrbedarf bundeswehrweit nachsteuern zu können. Die so errechneten Mittel würden dann den einzelnen Dienststellen, u.a. dem HUKdo, zugewiesen. Unter Zugrundelegung dieses Zuweisungsbetrages werde zur Bewirtschaftung dieses Titels für das entsprechende Haushaltsjahr vom HUKdo ein Bewirtschaftungsplan erstellt. Dieser Plan sei nach Haushaltsüberwachungsliste (HÜL) - Abschnitten unterteilt, doch diese Abschnitte ließen keine Differenzierung nach Schulungen zu, da im gleichen HÜL- Abschnitt z. B. auch noch Reisekosten enthalten seien. Zudem ermöglichten die einzelnen HÜL-Abschnitte nur eine nachträgliche Betrachtung, da dort lediglich die tatsächlich geleisteten Ausgaben gebucht und abgebildet würden. Der Bewirtschaftungsplan sei somit ein reines Planungsinstrument. Dieser Bewirtschaftungsplan werde in Absprache mit dem Bezirkspersonalrat gefertigt und basiere grundsätzlich auf den Ausgabezahlen des vorhergehenden und auch den Erwartungen für das kommende Haushaltsjahr in Verbindung mit den zugewiesenen Mitteln. Diese würden in den Bewirtschaftungsplan eingebracht und fänden somit Berücksichtigung. Der Bewirtschaftungsplan werde dann an das BMVg gesandt, welches dann auf begründete Anforderung im Laufe des Jahres ggf. Mittel nachsteuere. Der Bewirtschaftungsplan mit den darin enthaltenen Mittelankündigungen habe aber nicht zwingend zur Folge, dass die geforderten Mittel auch zugewiesen würden. Regelmäßig werde bei Mehranforderungen die gesamte Haushaltslage der Bundeswehr berücksichtigt und nur bei verfügbaren Reserven würden Mittel nachträglich zugewiesen. Dies sei z. B. auch 1997 und 1998 der Fall gewesen. So seien damals wie dargestellt im Haushaltsjahr 1997 zunächst per Kassenanschlag 165.000 DM und danach bedarfsorientiert sukzessive weitere 85.200 DM an Haushaltsmittel zugewiesen worden. 1998 seien das zunächst 215.000 DM und anschließend weitere 101.000 DM gewesen. Auch diese weiteren Zuweisungen orientierten sich am tatsächlichen, zeitanteiligen Bedarf und basierten auf den Angaben im Bewirtschaftungsplan. Sie seien abhängig von den noch zur Verfügung stehenden Gesamthaushaltsmitteln für diesen Titel. Nachforderungen müssten deshalb stichhaltig und begründet sein, damit eventuell weitere Zuweisungen erfolgen könnten. Die so dem HUKdo zugewiesenen Mittel würden dann vom HUKdo an die nachgeordneten Dienststellen verteilt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Durchführung z. B. von Schulungsmaßnahmen erst dann möglich sei, wenn die angeforderten zusätzlichen Mittel auch zugewiesen worden seien, weshalb der Personalrat aus haushaltsrechtlicher Sicht erst nach Zuweisung die Schulung besuchen dürfe.
30Wegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
31II.
32Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. hat Erfolg.
33Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig.
34Der Antragsteller zu 1. ist Beteiligter des Verfahrens, weil er einen eigenen Rechtsschutzantrag gestellt hat, mit dem er im Kern die Behauptung verbindet, unter den obwaltenden Umständen in rechtmäßiger Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht zu haben, soweit der Beschluss über die Entsendung des Antragstellers zu 2. zu einer Grundschulung vom 3. September 1997 in Rede steht. Dass ein derartiger Beschluss grundsätzlich in die Kompetenz des Personalrats fällt, ist nicht zweifelhaft, so dass die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers zu 1. in Anlehnung an § 10 Halbs. 2 ArbGG (§§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG) besteht, welche Bestimmung über § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechende Anwendung findet.
35Soweit der Antragsteller zu 1. beteiligtenfähig ist, besteht auch Prozessfähigkeit (prozessuale (Teil-)Rechtsfähigkeit).
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76 ff. (80/81).
37Für sein Begehren besitzt der Antragsteller zu 1. ferner die erforderliche Antragsbefugnis. Sie liegt vor, weil der Antragsteller zu 1. hinsichtlich des von ihm in das Beschlussverfahren eingebrachten Streitgegenstandes geltend machen kann, dass er sein Begehren aus einem ihm vom Personalvertretungsgesetz übertragenen Kreis von Rechten und Pflichten ableiten kann und ihn deswegen die begehrte Entscheidung in seinem personalvertretungsrechtlichen Aufgaben- und Pflichtenkreis unmittelbar berührt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Personalvertretung die gerichtliche Feststellung eines Erstattungsanspruchs selbst begehren kann, wenn dies - wie bei allgemeinen Fragen der Erstattungspflicht - im Interesse ihrer am Verfahren nicht beteiligten Mitglieder geschieht. Letzteres ist hier schon deshalb der Fall, weil aus Anlass des Streits in der Dienststelle Fragen zur Bindung der Personalvertretung an haushaltsrechtliche Vorgaben zur Beantwortung anstehen.
38Da die Dienststellenleitung im gegebenen Fall die vom Antragsteller in Anspruch genommene Kompetenz unter Hinweis auf dessen angebliche Bindung an haushaltsrechtliche Vorgaben der hier in Rede stehenden Art in Abrede stellt, ist für das Rechtsschutzbegehren schließlich auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse gegeben.
39Die demgegenüber von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen vertretene Auffassung, der Antrag des Antragstellers zu 1. sei unzulässig, findet weder in den oben erwähnten Vorschriften, noch in den herangezogenen Fundstellen eine Stütze. Es ist vielmehr seit langem in Rechtsprechung und Fachliteratur anerkannt, dass die Personalvertretung in einem Fall wie hier antragsbefugt ist, durch Einleitung eines Beschlussverfahrens die ggf. zwischen ihr und der Dienststellenleitung strittige Frage gerichtlich klären zu lassen, ob und ggf. in welcher Höhe die Dienststellenleitung zum Ersatz der Reisekosten für die Teilnahme eines auf der Grundlage eines Personalratsbeschlusses zur Grundschulung vorgesehenen neuen Personalratsmitgliedes verpflichtet ist. Die Rechtsprechung hat die damit verbundene Beteiligtenfähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit) und die Prozessfähigkeit [prozessuale (Teil-)Geschäftsfähigkeit] der Personalvertretung ausdrücklich in Ansehung des Umstandes zugrunde gelegt, dass die Personalvertretung in Ermangelung eigener "Rechtspersönlichkeit" nicht Inhaber vermögensrechtlicher Ansprüche, mithin in Fällen wie hier auch nicht Inhaber eines eigenen Erstattungsanspruchs gegen die Dienststellenleitung aus § 44 Abs. 1 BPersVG sein kann.
40Zu anderen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992, a.a.O., S. 80.
41Die gleichwohl anerkannte Beteiligten- und Prozessfähigkeit der Personalvertretung wird als in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG i.V.m. § 44 Abs. 1 BPersVG wurzelnd gesehen, weil insoweit die Entsendung zur Schulung vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben - ggf. zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung umstritten - in Rede steht.
42Vgl. insoweit z. B. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 62.78 -, PersV 1981, 243; Beschluss vom 18. August 1986 - 6 P 18.84 -, ZBR 1987, 58; Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, BVerwGE 58, 54 ff. (56), sowie Beschluss vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 -, BVerwGE 88, 137 ff. (138); OVG NRW, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 A 3233/95.PVB -.
43Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in einem allein von dem entsandten Personalratsmitglied angestrengten Beschlussverfahren über die Erstattung der erwachsenen Schulungskosten zugrundegelegt, dass in einem solchen Verfahren der Personalvertretung die - von Amts wegen zu beachtende - Rechtsstellung eines Beteiligten zukommt.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, a.a.O.
45Demgegenüber hat die Rechtsprechung sowohl für den Fall, dass in dem Beschlussverfahren durch die Personalvertretung oder einen Dritten die Erfüllung des von dem Personalratsmitglied abgetretenen Erstattungsanspruchs geltend gemacht worden ist, als auch in dem Fall, in welchem die Personalvertretung allgemein klären lassen will, ob die Dienststellenleitung verpflichtet ist, die einem ihrer Mitglieder entstandenen Grundschulungskosten zu tragen, zugrunde gelegt, dass in diesen Fällen das Personalratsmitglied selbst am Verfahren nicht beteiligt ist. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass das betreffende Personalratsmitglied in derartigen Verfahren keine eigene personalvertretungsrechtlich unmittelbar erhebliche Rechtsposition innehat und - im zweiterwähnten Fall - seine Interessen in organschaftlicher Prozessstandschaft durch die Personalvertretung wahrgenommen werden.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, und vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76 ff. (79); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1981 - CL 8/80 -.
47In Ansehung des von dem Antragsteller zu 1. im Einklang mit der Rechtsprechung geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens ist deswegen nicht zweifelhaft, dass er Beteiligter dieses Verfahrens und antragsbefugt ist. In Frage gestellt werden könnte allenfalls, ob daneben der Antragsteller zu 2. als Beteiligter zugelassen ist bzw. neben den Antragsteller zu 1. noch ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen hat. Dies ist indessen schon deshalb der Fall, weil das erstinstanzlich zunächst geltend gemachte Feststellungsbegehren des Antragstellers zu 2. in Wahrheit einen verdeckten Zahlungsantrag enthält, den er neben dem Feststellungsbegehren des Antragstellers zu 1. auch bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich hätte geltend machen können und den zu stellen ihm als sachdienlich in der Beschwerdeinstanz nahegelegt worden ist. Entsprechendes gilt für die Ableitung des Rechtsschutzinteresses beider Antragsteller aus dem Umstand, dass beide ein je selbständiges Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung geltend machen können.
48Der Schluss, den das Verwaltungsgericht von der fehlenden Beteiligtenfähigkeit des einzelnen Personalratsmitglieds in den dargestellten Fällen gezogen hat, in denen entweder nur der Personalrat aus eigenem und/oder ein Dritter aus abgetretenem Recht als Antragsteller aufgetreten sind, auf die angebliche Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers zu 1. verkennt mithin, dass die Verteidigung einer von dem Antragsteller zu 2. als Personalratsmitglied beanspruchten Rechtsposition vor Gericht nicht geeignet ist, in Frage zu stellen, dass die Personalvertretung befugt ist, die ihr von Gesetzes wegen zustehende Kompetenz aus ihr zustehendem Recht heraus - als zumindest einfacher Streitgenosse des Personalratsmitglieds - gerichtlich klären zu lassen. So mag zwar der Antragsteller zu 2. nicht Beteiligter im Rahmen des von dem Antragsteller zu 1. verfolgten Begehrens sein. Dies hindert aber wiederum den Antragsteller zu 2. nicht, sein eigenes Anliegen (die Kostenregelung der ihm erwachsenen Kosten mit der Dienststelle), welches nicht schon durch die oben erwähnte organschaftliche Prozessstandschaft erfasst ist, mit gerichtlicher Hilfe klären zu lassen. In diesem Verfahren wäre der Antragsteller zu 1. zu beteiligen, wenn er nicht selbst schon als Antragsteller beteiligt wäre.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, a.a.O., S. 58.
50Die Richtigkeit dieser Überlegungen kann an der Frage geprüft werden, wie die Zulässigkeit der Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zu 1. und zu 2. zu beurteilen wäre, wenn erst der Antragsteller zu 1. sein Anliegen, sodann zeitlich später der Antragsteller zu 2. das seine in getrennten Verfahren vor Gericht gebracht hätte. Insbesondere könnte dem Antragsteller zu 2. nicht Rechtshängigkeit der Sache vorgehalten werden.
51Der hiernach zulässige Antrag des Antragstellers zu 1. ist auch begründet.
52Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Grundschulung folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1, derjenige auf Ersatz der Fahrtkosten beruht auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Nach diesen Bestimmungen trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1) und erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2 Halbs. 1). Danach ist klar, dass auch Reisekosten zu den Geschäftsführungskosten des Personalrats zählen, wenn die Reise zur Aufgabenerfüllung notwendig gewesen ist, und dass auch solche Aufwendungen erstattungsfähig sind, die durch die pflichtgemäße Wahrnehmung von Aufgaben des Personalrats durch ein einzelnes Personalratsmitglied entstanden sind.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 -, ZfPR 1991, 38 ff. (39).
54Zwischen den Beteiligten ist zu Recht Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten dem Grunde nach nicht streitig. Insbesondere steht nicht in Frage, dass die Grundschulung des Personalratsmitglieds (des Antragstellers zu 2.) wie regelmäßig objektiv im Interesse der Personalratstätigkeit und damit der gesamten Dienststelle lag und ein Schulungsbedürfnis für den Antragsteller zu 2. subjektiv bestand, des Weiteren nach Inhalt, Zeitdauer und Ort der Veranstaltung Fragen der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) und Angemessenheit nicht aufgeworfen sind. Der Streit der Beteiligten bezieht sich vielmehr der Sach- und Rechtslage angemessen vornehmlich auf die Frage, ob hier ein Anspruch auf Erstattung der Schulungs- und Fahrtkosten ausgeschlossen ist, weil - angeblich - Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 1997 hierfür nicht zur Verfügung gestanden haben und ob in diesem Zusammenhang eine Schulung im Jahre 1998 angemessener gewesen wäre.
55Die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller zu 1. an eine haushaltsrechtlich gegebene Situation wie die hier im Herbst 1997 in Rede stehende derart gebunden war, dass er Grundschulungen nicht mehr beschließen durfte, hängt davon ab, ob er seine Kompetenz überschritten hatte, nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu befinden, ob eine kostenwirksame Tätigkeit (hier: der Beschluss über die Entsendung des Antragstellers zu 2. zur Grundschulung im Oktober 1997) vorgenommen werden soll.
56Vgl. BVerwGE 14, 282 (286) sowie OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 531/00.PVB -, ZfPR 2002, 12 ff. = PersR 2002, 83 ff.
57Denn nach der insoweit ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur,
58vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, ZfPR 2001, 236 ff. (237) und Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/ Schlatmann/Rehak, § 44 BPersVG RdNr. 11 sowie Ruppert, Kostentragungspflicht der Dienststelle: Konfliktfelder "Geschäftsbedarf" und "Schulungsver- anstaltungen", PersV 2001, S. 338 ff. (S. 355),
59sind dem Grunde nach die durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten notwendig, wenn der Personalrat die Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei Würdigung der Sachlage nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1962 - VII P 8.61 -, BVerwGE 14, 282 (286), Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O., 44, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, ZfPR 1991, 136 ff. (138).
61Nur für die Frage, ob die Tätigkeit sich im Rahmen des gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs bewegt, gilt ein rein objektiver Maßstab, nicht aber für die Frage, welche Aufwendungen in welcher Höhe zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig sind.
62Vgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, § 44 BPersVG RdNr. 10 und Lorenzen a.a.O., § 44 BPersVG, RdNr. 10, BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1989 - 6 P 10.86 -, PersR 1989, 296 (297), Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O., 43 und 44.
63In Wahrnehmung seines Ermessens hat der Personalrat/das Personalratsmitglied sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen der Dienststelle und des Personalrats gegeneinander abzuwägen hat.
64Vgl. Ruppert, a.a.O.
65Dass insoweit zwar nicht die Heranziehung der Abwägungsgesichtspunkte, wohl aber deren abwägende Gewichtung Raum für Ermessens- bzw. Wertungsspielräume eröffnet, liegt in der Natur der Sache, so dass lediglich zu prüfen ist, ob das Abwägungsergebnis sich - unter Berücksichtigung der einschlägigen Abwägungsgesichtspunkte - in den Grenzen des Ermessens hält und dem Zweck des eingeräumten Ermessens entspricht.
66Abwägungsgesichtspunkte sind insoweit vor allem das Interesse der Dienststelle an möglichst geringem Ausfall von Arbeitskraft sowie an dem möglichst sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hat der Personalrat als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter Teil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt zu beachten.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 - 6 P 26.87 -, ZfPR 1990, 171 (173), Ruppert, a.a.O., 356.
68Abwägungsgesichtspunkte sind weiter die Bedeutung der konkreten kostenverursachenden Tätigkeit für die Personalratsarbeit sowie der Umstand, dass die Personalratsarbeit als Ehrenamt unentgeltlich geleistet wird, weswegen der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) eine kleinliche Bewertung der Notwendigkeit aufgabenentsprechender Aufwendungen von vornherein ausschließen.
69Vgl. insoweit Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. März 1989 - 18 P 88.03626 -, PersV 1990, 444 (445).
70Es ist in diesem Zusammenhang ferner geklärt, dass es vorrangig Sache der Dienststelle ist, die Möglichkeit notwendiger Ausgaben bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen und dementsprechend ausreichende Mittel zu beschaffen,
71vgl. BVerwGE 14, 282 ff. (287),
72und dass andererseits die Ablehnung der Kostenübernahme erlaubt sein kann, wenn keine Haushaltsmittel mehr vorhanden sind.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166 ff. (173) und Beschluss vom 24. November 1986 - 6 P 3.85 -, PersV 1987, 422 ff. (423 f.).
74Bezogen auf den Ermessensspielraum der Personalvertretung kann nach alledem ein die Kostenübernahme ausschließender Ermessensfehler, der die Beschlussfassung rechtswidrig macht, also in der Nichtbeachtung einer im Prinzip gegebenen Bindung an den "Haushaltsplan" liegen.
75Ob eine an diesen Grundsätzen orientierte Verpflichtung des Personalrats besteht, sich kostenwirksamer Maßnahmen zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben zu enthalten, beantwortet sich nach der zuletzt herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere Beschluss vom 24. November 1986, a.a.O. - vor allem danach, ob vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres (rechtzeitig) im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung eine Anmeldung und Abklärung des voraussehbaren Bedarfs mit der Folge einer Beschaffung ausreichender Mittel durch die Dienststellenleitung und einer Möglichkeit zur laufenden Kontrolle vorhandener Mittel durch die Personalvertretung stattfindet. Modellhaft wird durch die Beachtung dieser Voraussetzungen einer Einschränkung des Bewegungsspielraums der Personalvertretung hinsichtlich der ihr obliegenden Aufgaben gegengesteuert. Es wird dadurch ferner berücksichtigt, dass die Personalvertretung ein dienststellenintern verselbständigter Teil der Dienststelle ist, der mit eigenen Kompetenzen ausgestattet in diesem Rahmen weisungsunabhängig dem Dienststellenleiter gleichrangig gegenübertritt. Andererseits wird durch die Beachtung jener Voraussetzungen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Personalvertretung als Teil der Dienststelle wie diese selbst an Recht und Gesetz, also auch an haushaltsrechtlich verbindliche Vorgaben gebunden ist. Sind die Mittel etwa wegen ihrer Verwendung zur Deckung unvorhergesehenen Bedarfs oder deswegen erschöpft, weil die Erwartungen an ihre Höhe im Haushaltsplan keine ausreichende Stütze gefunden haben, folgt aus alledem, dass sich die Personalvertretung weiterer kostenwirksamer Beschlüsse zu Maßnahmen der Aufgabenerfüllung zu enthalten hat, wenn aus jenen Gründen das angestrebte Ergebnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit letztlich verfehlt worden ist. In einer derartigen Lage befand sich der Antragsteller zu 1. indes nicht, als er im September 1997 darüber zu befinden hatte, ob die Grundschulung für den Antragsteller zu 2. beschlossen werden sollte. Der Antragsteller zu 1. hat sich demgemäß mit seinem Beschluss vom 3. September 1997 nicht etwa rechtswidrig über eine Bindung an haushaltsrechtliche Vorgaben hinweggesetzt. Es sind auch keine sonstigen Ermessensfehler erkennbar.
76Nach den Sachdarstellungen der Beteiligten auf die in diesem Zusammenhang relevante Anfrage des Fachsenats vom 16. April 2002 und nach dem Ergebnis der Erörterung der Sache vor dem Fachsenat ist die Sachlage im gegebenen Fall dadurch geprägt, dass selbst die Dienststelle über das Recht nicht verfügt, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel einer selbstbestimmten Zweckbestimmung zuzuführen und dass weder eine rechtzeitige Abklärung von Bedarfslagen wie den hier in Rede stehenden Grundschulungen noch eine entsprechende Bedarfsanmeldung vorgesehen ist. Eine Bindung des Antragstellers zu 1. an haushaltsrechtliche Vorgaben konnte deswegen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vorhergehenden rechtzeitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit und/oder der Kontrolle der Ausgaben eintreten. Dem Antragsteller zu 1. war lediglich bekannt, dass nach Auffassung des HUKdo für Grundschulungen Mittel nicht mehr zur Verfügung standen; er durfte allerdings wegen der bekannten Übung der Nachsteuerung von Haushaltsmitteln zugrunde legen, dass weitere Mittel tatsächlich zur Verfügung standen. Es ist unter dem Blickwinkel rechtmäßiger Ermessensausübung rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn sich der Antragsteller bei dieser Sachlage auf den Standpunkt gestellt hat, dass er sich bei seinen Beschlussfassungen nicht an einseitige Vorgaben vorgesetzter Stellen zu orientieren habe. Der Antragsteller als - wie erwähnt - im gegebenen Zusammenhang dem Dienststellenleiter gleichrangiger Kompetenzträger durfte vielmehr zugrunde legen, dass es mit Blick auf die Möglichkeit flexibler Handhabungen der Zweckbestimmung der nachbewilligten Mittel, wie sie schließlich in dem Zusatz in der Mittelzuweisung vom 10. Oktober 1997 auch tatsächlich zum Ausdruck gekommen ist, offenstand, bereits eingegangene Verpflichtungen (notwendige Grundschulungen betreffend) aus den Nachbewilligungen abzudecken.
77Ein Zuwarten auf das Haushaltsjahr 1998 brauchte der Antragsteller zu 1. nicht in Erwägung zu ziehen, weil die Wahlen immerhin bereits im April/Mai 1996 stattgefunden hatten und eine Verbesserung der haushaltsrechtlichen Situation nicht zu erwarten war.
78Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24. April 1998 - PB 11/98 -, PersR 1999, 33 ff. (34) für den Bereich eines Marineamtes sowie VG Koblenz in PersV 2001, 260.
79Wie die Erörterung vor dem Fachsenat ergeben hat, musste der Antragsteller zu 1. auch ernsthaft damit rechnen, dass die Notwendigkeit der Schulung wegen eventuellen Zeitablaufs in 1998 in Frage gestellt worden wäre.
80Der Antragsteller zu 1. durfte ferner berücksichtigen, dass bei der gegebenen Sachlage die Gewährleistung eines zutreffenden, d. h. den notwendigen Bedarf abdeckenden Mittelansatzes im Haushaltsplan allein von der mittelbewilligenden Stelle zu verantworten war. Wenn diese aber die Mittel offensichtlich erheblich zu knapp bemisst, kann dies nicht zu Lasten der notwendigen Aufgabenerfüllung durch die Personalvertretung ins Feld geführt werden. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn im Rahmen der Nachbewilligung wie hier eine begrenzte Zweckbestimmung zur Abdeckung tatsächlich eingegangener Verpflichtungen hinsichtlich von Schulungskosten - notfalls zu Lasten erst noch zu erwartender anderer Kosten - in Betracht gekommen wäre. Die Zweckbestimmung der nachbewilligten Mittel ist nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten nicht rechtlich vorgegeben gewesen, sondern war durch die mittelbewirtschaftende Stelle hinsichtlich des voraussehbaren Bedarfs vorgenommen worden. Dies wird durch den Vortrag des Beteiligten zum Verfahren der Bedarfsanmeldung ebenso wie durch den Zusatz in der Mittelzuweisung vom 10. Oktober 1997 belegt, wonach in anderen unabweisbaren Fällen die Kostenübernahme mit S II 2 abzustimmen gebeten wird. Bei der Entscheidung der Frage, welche Mittel der Nachbewilligung zu welchem Zweck in welcher Höhe zur Verfügung gestellt werden sollen, hat die mittelverwaltende Stelle in Fällen wie hier, in denen eine vorhergehende Abstimmung der Bedarfslage und der mit ihr verbundenen Notwendigkeit, den Mangel zu verwalten, institutionell nicht vorgesehen ist, jedenfalls aber tatsächlich nicht praktiziert wird, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung auf den Zeitraum der zu erwartenden Nachbewilligung zu verlegen. Dies bedeutet, dass jedenfalls für Nachbewilligungen zumindest die Bemühung einer Feinabstimmung der Bedarfslagen zu erfolgen hat. Ist die kostenträchtige Maßnahme der Personalvertretung wie hier notwendig gewesen, um eine sachangemessene Zusammenarbeit der Personalvertretungen mit der Dienststellenleitung zu gewährleisten - und dies ist bei Grundschulungen jedenfalls gut 1 ½ Jahre nach der Neuwahl des entsandten Mitglieds regelmäßig der Fall - so hat die mittelverwaltende Stelle (hier die HUKdo) im Zeitpunkt der Nachbewilligung von Haushaltsmitteln Sorge zu tragen, dass aus derlei Aufgabenerledigungen bereits entstandene Verpflichtungen vorab gedeckt werden, und darauf hinzuwirken, dass der Rest der Mittel hinsichtlich erst noch entstehender Kosten in Abstimmung zwischen Dienststelle und Personalvertretung verteilt wird. Dass insoweit eine flexible Handhabung möglich ist, wird durch den bereits oben erwähnten Zusatz in der Mittelzuweisung vom 10. Oktober 1997 verdeutlicht. Unterlässt die mittelverwaltende Stelle eine derartige Feinabstimmung, kann der Personalvertretung angesichts der zu erwartenden oder der schon erfolgten Nachbewilligung nicht eine angeblich bindende Zweckbestimmung der vorhandenen Mittel entgegengehalten werden.
81Dass das BMVg (und nachrangig das HUKdo) befugt ist, verbindliche Vorgaben für die Mittelverwendung bei nachgeordneten Dienststellen zu machen, wird dadurch nicht dem Grunde nach in Frage gestellt. Diese Befugnis setzt indes die Beteiligung auch der örtlichen Personalvertretung bei der Ermittlung und Festlegung ihres Bedarfs an Haushaltsmitteln voraus, wenn von ihr - auch - der Personalvertretung gegenüber mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Eine Beteiligung nur auf Bezirksebene reicht nicht, da insoweit in Ansehung knapper Mittel eher von einer Konkurrenz zwischen der örtlichen und der Bezirkspersonalvertretung ausgegangen werden muss.
82Das demgegenüber mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit praktizierte Verfahren der einseitigen Zweckbestimmung "von Oben" steht nicht im Einklang mit der Rechtsstellung der Personalvertretungen, die als innerdienstlich verselbständigte Teile der Dienststelle mit eigenen Kompetenzen und Aufgabenstellungen insoweit ein gleichrangiges weisungsunabhängiges Organ darstellen, welches als so charakterisiertes "Gegenüber" der Dienststellenleitung sich mit § 44 Abs. 1 BPersVG auf eine gesetzliche Norm über die Kostentragung berufen kann, wenn und soweit notwendige Aufgabenerfüllungen mit einer Kostenlast verbunden sind. Dieser Norm bedürfte es nicht, wenn die Personalvertretung wie jeder andere Teil der Dienststelle von vornherein lediglich mit einer Zuteilung der Mittel von oben zu rechnen hätte. Das demgegenüber vom Gesetz dem Grunde nach vorausgesetzte System der vorherigen übereinstimmenden Bedarfsermittlung in Zusammenwirkung von Dienststellenleitung und Personalvertretung kann nicht einseitig zu Lasten der Personalvertretung aus Gründen angeblicher Praktikabilität durchbrochen werden, wenn andererseits an die Rechtmäßigkeit kostenträchtiger Beschlüsse der Personalvertretung die oben im Einzelnen dargestellten Voraussetzungen geknüpft werden. Jedenfalls dann, wenn wie hier objektiv noch verfügbare Mittel vorhanden sind, kann die Personalvertretung zugrundelegen, dass sie insoweit ausreichend Gelegenheit erhält, ihre Interessen zu vertreten bzw. kann sie davon ausgehen, dass jedenfalls notwendige Grundschulungen vorrangig berücksichtigt werden. Wird die Personalvertretung insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es vorrangig Sache der Dienststellenleitung ist, für ausreichende Mittel zu sorgen.
83Gegenüber der dargelegten Gesetzessystematik und der aus ihr herleitbaren Kompetenz der Personalvertretung, diejenigen Aufgabenerfüllungen zu beschließen, die notwendig und angemessen sind, was bei einer tatsächlich praktizierten Abstimmung der Bedarfslage mit der Dienststellenleitung die Verpflichtung einschließt, sich an den zu erwartenden Haushaltsmitteln zu orientieren, vermag sich die einseitige Zweckbestimmung der Nachbewilligungen vorhandener Haushaltsmittel ebenso wenig durchzusetzen wie Verwaltungsvorschriften nicht Höchstgrenzenregelungen für die Kostenerstattung bei Schulungsteilnahmen verbindlich vorsehen können, wenn sie nicht bloße Konkretisierungen gesetzlicher Vorgaben enthalten.
84Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1997 - 1 A 3978/95.PVL -, NWVBl. 1997, 382 = RiA 1997, 252 und PersR 1997, 313.
85Denn die hier in Rede stehenden Weisungen zur Zweckbestimmung restlicher Haushaltsmittel enthalten derartige bloß gesetzeskonkretisierende Vorgaben nicht, weil sie wie dargelegt nicht im Einklang mit der vom Gesetz vorausgesetzten gleichrangigen Abstimmung des Bedarfs zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit stehen.
86Aus den gleichen Gründen hat der zulässige
87vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 531/00.PVB -, ZfPR 2002, 12 ff., PersR 2002, 183 ff.
88Verpflichtungs- bzw. Zahlungsantrag des Antragstellers zu 2. Erfolg, zumal die Fahrtkosten nach Grund und Höhe zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht nicht streitig sind. Aus den gleichen Gründen ist die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.
89Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
90Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, die Frage klären zu lassen, ob eine Bindung der Personalvertretung an haushaltsrechtliche Vorgaben auch dann besteht, wenn eine Klärung des Bedarfs vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung nicht vorgesehen ist und Nachbewilligungen lediglich einseitiger Zweckbestimmung durch die mittelverwaltenden Stellen unterliegen.
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