Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2910/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es nach übereinstimmender Erklä- rung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist (Ermäßigung des Gesamtnachzah- lungsbetrages auf 7.173,67 DM im Erörterungstermin vom 22. Februar 2002); inso- weit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewie- sen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % dem Beklag- ten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra- ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre- ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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