Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 423/02
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. O. -B. aus L. hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Ungeachtet dessen hat die Beschwerde auch nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3II. Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für die Unterkunft in der B. . 10 in L. liegen nicht vor.
4Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn die Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für die Antragsteller notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von dem für die endgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vollständig erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es reicht nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Beginn oder während des gerichtlichen Eilverfahrens gegeben sind. Vielmehr muss die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere Dringlichkeit auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, d.h. auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, noch bestehen. Allein diese Betrachtungsweise entspricht dem Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des Sozialhilferechts, gegenwärtige Notlagen zu beseitigen. Fehlt es an einer aktuellen Notlage, muss der Hilfe Suchende sich auf die Verfolgung der von ihm geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Die die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung begründenden Tatsachen haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
5Die aus den Antragstellern bestehende Einstandsgemeinschaft (vgl. §§ 122, 11 BSHG) konnte schon bei Eingang der Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht im Februar 2002 und auch anschließend den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennenden laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf (einschl. der Kosten für die Unterkunft) aus den Mitteln decken, die der Antragstellerin zu 1. und insbesondere dem Antragsteller zu 2. zur Verfügung stehen, sie kann es auch bis zum 31. Mai 2002 (Ende des Monats, in dem die Beschwerdeentscheidung ergeht).
6Zu den vor Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes einzusetzenden eigenen Mitteln des Antragstellers zu 2. gehören zunächst sowohl die in dem genannten Zeitraum vorgenommenen Entnahmen in Höhe von monatlich je 750,- EUR als auch der Betrag in Höhe von monatlich 600,-- DM = umgerechnet 306,78 EUR, der ihm als Erziehungsgeld zufließt.
7Der Berücksichtigung des Erziehungsgeldes steht im Rahmen der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, angesichts der hier gegebenen Umstände nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG entgegen, wonach Erziehungsgeld bei der Frage, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, als Einkommen außer Ansatz zu bleiben hat.
8Für die generelle Berücksichtigung des Erziehungsgeldes im Rahmen des Anordnungsgrundes VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, Juris (Leitsatz); OVG NRW, Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 284/91 -; für eine Berücksichtigung im Einzelfall OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 24 B 1107/98 -; gegen die Zumutbarkeit des vorläufigen Einsatzes des Erziehungsgeldes SächsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BS 17/00, Juris (Leitsatz); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 24 B 1430/92 -.
9Die Zwecke, die mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgt werden, sind nicht der Art, dass sie nur durch seinen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden können.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199 (202); zu den Zwecken allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -; FEVS 53, 151 (158 f.); wie hier auch OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -.
11Indem die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. sowohl in der für den erst-instanzlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe formblattmäßig eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch in ihrer eigenen "Erklärung zur persönlichen Situation" vom 24. April 2002 das Erziehungsgeld ohne Darlegung einer anderen Verwendungsabsicht bei den Einnahmen bzw. bei den Mitteln aufgeführt haben, von denen sie nach ihren Angaben bislang den Lebensunterhalt bestreiten, ist nicht anzunehmen, dass das Erziehungsgeld für bestimmte, der mit ihm beabsichtigten Förderung unterliegende Zwecke "fest eingeplant" ist. Ferner ist jedenfalls gegenwärtig noch nicht zu Grunde zu legen, dass eine Nachzahlung von Sozialhilfe frühestens dann erfolgen könnte, wenn der gesetzliche Förderungszeitraum hinsichtlich des Erziehungsgeldes bereits abgelaufen und mit der Nachzahlung seine spezifische Zweckbestimmung verfehlt wäre. Es ist gerade erst die Hälfte der Bezugszeit von Erziehungsgeld für die Antragstellerin zu 3. verstrichen. Die Antragsteller sind auch nicht etwa jetzt schon auf die Klärung der offenen Fragen durch ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren angewiesen. Es liegt vielmehr - sollten sie eine (teilweise) sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nachweisen können - in ihrer Hand, bereits im behördlichen Verfahren eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Sie sind gehalten, den Antragsgegner mit umfassenden Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, d.h. auch mit einer auf den streitbefangenen Zeitraum, d.h. auf das Jahr 2001 und das laufende Jahr 2002 bezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu einer Entscheidung in ihrem Sinne zu veranlassen: Der Telefax- Brief des Antragsgegners vom 5. September 2001 ist auch nach den dem Gericht von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen unbeantwortet. Zur Klärung genügen nicht bereits die mit der Antragsschrift vom 25. Oktober 2001 überreichten Gewinn- und Verlustrechnungen zum 31. Dezember 2000 bzw. 30. Juni 2001. Nach § 4 der Verordnung zu § 76 BSHG sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr); anzusetzen ist grundsätzlich ein Betrag, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. Dabei vermag der Senat die von den Antragstellern behauptete Notwendigkeit, zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen einen Steuerberater beauftragen zu müssen, nicht zu erkennen: Mit den bereits vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen ist der Antragsteller zu 2. in der Lage, die Entwicklung der Geschäfte entsprechend diesen "Mustern" zu dokumentieren. Immerhin hat er bereits die weitere Entwicklung der GbR angegeben bzw. prognostiziert (Umsatzsteigerung von 70 %, zusätzliche Gewinnerwartung ab Sommer durch dann neu betriebene Disc-Jockey-Agentur) und eine ab Dezember 2002 mögliche Erhöhung seiner Entnahme um monatlich 300,- EUR berechnet. Der Antragsteller wird sich dabei auch mit den berechtigten Fragen des Antragsgegners auseinander zu setzen haben (etwa für wen die Personalkosten angefallen sind, wenn in der Beschwerdeschrift die Möglichkeit eines "Mitarbeiters" ausdrücklich verneint wird).
12Allerdings kann die Berechnung der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit bzw. dem Gewerbebetrieb dann entbehrlich sein, wenn - wovon nach den eigenen Angaben der Antragsteller bisher auszugehen ist - allein auf die Höhe der so bezeichneten "Entnahmen" abzustellen ist. Regelmäßig handelt es sich dabei um Leistungen auf Gewinnanteile (vgl. §§ 15, 4 EStG, 122 HGB), mithin um Einkünfte im Sinne der Verordnung zu § 76 BSHG. Der Bewertung als Einkünfte steht dabei nicht entgegen, dass die Leistungen "vorweg" erfolgen. Auch wenn für die o. GbR periodische Gewinnverteilung gelten sollte (vgl. § 721 Abs. 2 BGB), erfolgt ein Verlustausgleich erst bei Gesellschaftsende, wenn nichts anderes vereinbart wäre (vgl. §§ 707, 735 BGB).
13Zu den eigenen Mitteln des Antragstellers zu 2. gehören ferner das ihm bisher in Höhe von 89,37 DM = umgerechnet 45,69 EUR gewährte Wohngeld sowie das Kindergeld. Ob auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Kindergeld der Betrag nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG in Höhe von monatlich 20,- DM = umgerechnet 10,23 EUR abzusetzen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn nur 143,77 EUR (154,- EUR abzüglich 10,23 EUR) in die Berechnung eingestellt werden, reichen die den Antragstellern zur Verfügung stehenden Mittel, ihren im Eilverfahren zu berücksichtigenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken. Insgesamt stehen dem Antragsteller zu 2. zurzeit monatlich zumindest 1.246,24 EUR zur Verfügung.
14Auch wenn der Antragsteller zu 2. aus den ihm zufließenden Geldbeträgen seinen bei Betrachtung als Haushaltsvorstand anzusetzenden Regelsatz von 286,83 EUR aufbringen könnte, sind gleichwohl nur 80 % dieses Betrages, d. h. 229,46 EUR bei der Bedarfsberechnung für ihn in Ansatz zu bringen. Die Zurechnung von Einkommen des Antragstellers zu 2. in einem Umfang unterhalb des eigenen - nach dem Regelsatz bemessenen - sozialhilferechtlichen Bedarfs im Rahmen der Prüfung, ob den Antragstellern unzumutbare Folgen drohen, ist in Ansehung der zu den Antragstellern bestehenden Bindungen erlaubt.
15Anders in einem Fall, in dem der nicht am Verfahren beteiligte Ehemann über Sozialhilfemittel in einem zur Deckung des eigenen vollen Regelsatzbedarfs ausreichendem Umfang verfügte, OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 16 B 341/01 -.
16Die Ehe und die eheähnliche Lebensgemeinschaft lassen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten.
17Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.); BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 (199) = FEVS 46, 1.
18Dasselbe gilt schon wegen der vergleichbaren emotionalen Bindungen im Verhältnis von Eltern zu Kindern, die - wie hier - als "Familie" zusammen leben.
19Genügen die einer solchen Familie zur Verfügung stehenden Mittel vorübergehend nicht, den Bedarf insgesamt zu decken, ist zu erwarten, dass sich der Familienangehörige, der ein seinen eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen erzielt, auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt, wenn dies den übrigen Familienmitgliedern ermöglicht, ebenfalls den unerlässlichen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Seine Beschränkung ist dabei in einem Umfang von bis zu 20 % des Regelsatzes zu erwarten, weil es nach der gefestigten Rechtsprechung der früher für das Sozialhilferecht zuständigen Senate, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall ausreicht, wenn einem erwachsenen Hilfe Suchenden dieser Betrag zur Verfügung steht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 - mit weiteren Nachweisen.
21Neben dem so gekürzten Regelsatz ist von den eigenen Mitteln des Antragstellers zu 2. sodann der ihm zuzurechnende Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung abzusetzen, hier ein Drittel von 983,- DM = umgerechnet 502,60 EUR, mithin 167,54 EUR. Der Senat braucht nicht zu klären, ob die Kosten sämtlicher auf den Antragsteller laufenden Versicherungen zu berücksichtigen sind. Allerdings erscheint die nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG erforderliche Angemessenheit zumindest hinsichtlich der Glasversicherung zweifelhaft. Ebenso begegnet es Bedenken, dass der Antragsteller, nachdem im März 2001 bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt worden war, mit Wirkung vom 1. Juni 2001 an die Versicherungssumme der im Übrigen offensichtlich erst im zweiten Versicherungsjahr befindlichen Kapitallebensversicherung um 10 % erhöht hat. Sollte insoweit die dynamische Steigerung der Beiträge vereinbart gewesen sein, hätte es nahe gelegen, dies zumindest vorübergehend einzufrieren. Selbst wenn die für Versicherungen des Antragstellers zu 2. anfallende Gesamtsumme von 116,93 EUR berücksichtigt wird, genügt der von seinen eigenen Mitteln verbleibende Betrag von 732,31 EUR, den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragstellerinnen zu 1. und 3. zu berücksichtigenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.
22Dabei vermag die Antragstellerin zu 1. ihren Bedarf in Höhe von insgesamt 370,57 EUR (80 % des Regelsatzes von 229,57 EUR = 183,66 EUR, Unterkunftskosten von 167,53 EUR sowie Krankenversicherung von 37,90 DM = umgerechnet 19,38 EUR teilweise aus eigenen Mitteln zu decken, nämlich soweit ihr Wohngeld zufließt (284,19 DM = umgerechnet 145,30 EUR). Den Bedarf der Antragstellerin zu 3. hinzugerechnet (Regelsatz von 143,67 EUR, Unterkunftskosten von 167,53 EUR) sind von den dem Antragsteller zu 1. verbliebenen 732,31 EUR für die Antragstellerinnen zu 1. und 3. insgesamt 536,47 EUR aufzuwenden, so dass 195,84 EUR übrig bleiben.
23In Ansehung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller sind sie insbesondere entgegen ihren Ausführungen in ihrer Erklärung zur persönlichen Situation vom 24. April 2002 auch in der Lage, die Miete für Mai zu zahlen.
24Der Senat hat schließlich bei der vorstehenden Berechnung außen vor gelassen, dass den Antragstellern im Mai zusätzliche Mittel in Gestalt des erhöhten Wohngeldes sowie des erwarteten Erlöses aus dem Verkauf eines Plattenspielers zufließen. Soweit der Antragsteller zu 2. darin den Verlust von Arbeitsmaterial sieht, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen, wenn sich zugleich aus den für die GbR eingereichten Unterlagen das Vorhandensein von vier Plattenspielern als Betriebs-ausstattung ergibt.
252. Von einem den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Mietrückstand ist nicht auszugehen. Dem Hinweis der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2001, die Miete sei zu diesem Zeitpunkt noch zu zahlen gewesen, ist kein weiteres Vorbringen gefolgt, die Zahlung für Dezember 2001 sei endgültig unterblieben bzw. hinsichtlich der danach bis einschl. April 2002 angefallenen Mieten bestehe Säumnis. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Mietbescheinigung vom 26. März 2001, wonach Mietrückstände in Höhe von 7.746,59 DM bestehen sollen. Die Rückstände sind ersichtlich auf der Grundlage der urspünglichen Vereinbarung mit dem Vermieter berechnet. Bereits das Schreiben des Vermieters vom 26. August 1997 deutet indes auf eine Vereinbarung über die Höhe der Miete abweichend vom Inhalt des Mietvertrages vom 24. September 1996 hin, wonach monatlich insgesamt 1.373,- DM zu zahlen waren (1.120,- DM Miete, 3,- DM Antennenpauschale, 250,- DM Betriebskosten-Vorauszahlung). Schon nach dem Inhalt des Schreibens vom 26. August 1997 war der Vermieter mit einer Herabsetzung der Miete um 100,- DM einverstanden. Es spricht sodann vieles, wenn nicht alles dafür, dass die Antragsteller seit geraumer Zeit an den Vermieter monatlich insgesamt nur noch 1.023,- DM zu leisten haben, um ihren mietvertraglichen Verpflichtungen zu genügen. Die im Verwaltungsverfahren zu den Monaten Januar bis März 2001 vorgelegten Kontoauszüge belegen Zahlungen an den Vermieter in dieser Höhe. Nachdem der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Antragsgegner zunächst noch die Zahlen aus dem Mietvertrag vom 24. September 1996 angeführt hatte, werden im gerichtlichen Verfahren nurmehr 983,- DM als Kosten der Unterkunft und der Heizung geltend gemacht. Entsprechend werden in der Beschwerdeschrift Mietrückstände auch nicht angeführt.
263. Kommt es nach alledem nicht darauf an, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, den Antragstellern zu 1. und 2. sei es zumutbar, durch die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu erwirtschaften, sind gleichwohl mit Blick auf das Hauptsacheverfahren die folgenden ergänzenden Bemerkungen angezeigt: Wenn der Antragsteller zu 2. im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit bereits eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden erreichte, wäre - so die Antragsteller zutreffend - eine weitere (unselbständige) Tätigkeit nicht mehr zulässig (vgl. § 15 BerzGG). Soweit die Antragstellerin zu 1. die Elternzeit nicht gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. nimmt, muss sie allerdings ihre Arbeitskraft nach § 18 Abs. 1 BSHG zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen, soweit nicht - bei Teilzeittätigkeit des Antragstellers zu 2. - die geordnete Erziehung der Antragstellerin zu 3. gefährdet würde. Die Antragstellerin zu 1. sollte sich im eigenen Interesse - was bisher unterblieben ist - mit dem konkreten Angebot des Antragsgegners auseinandersetzen, als Assistenzkraft in Teilzeit bei einem Bezirkssozialamt zu arbeiten. Ihre Arbeitsfähigkeit erscheint nach den bislang zur Gerichtsakte gelangten Unterlagen auch nicht ausgeschlossen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
28Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
29
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.