Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 665/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn aus den mit dem Schriftsatz vom 22. April 2002 dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 2001 zur Errichtung einer Windenergieanlage (Nordex N 43/600 kW) auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 5, Flurstück 0026/000 den Antragsteller schützende Vorschriften des - hier nur in Rede stehenden - Bauplanungsrechts verletzt.
4Der Antragsteller behauptet, es entspräche seit Jahren der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, die Genehmigung für eine Windenergieanlage dürfe nur erteilt werden, wenn drei Prüfberichte der zu genehmigenden Windenergieanlage, ein Prognosegutachten eines unabhängigen Sachverständigen und Darlegungen zu den "Aufschlägen" erfolgt seien, soweit sie berücksichtigt seien oder nicht. Der Antragsteller irrt über die Anforderungen an die Genehmigung einer Windenergieanlage, die mit Rücksicht auf nachbarliche Abwehrrechte zu prüfen sind. Ob der Betrieb einer Windenergieanlage unzumutbare Lärmimmissionen erwarten lässt, kann auf den Nachbarwiderspruch nur nach Maßgabe des Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidend ist nicht die Zahl vorliegender Referenzmessungen, sondern die Wahrscheinlichkeit des Ausmaßes der zu erwartenden Lärmbelastung des Nachbarn. Der Nachbar ist nicht schon dann in eigenen Rechten betroffen, wenn die Lärmimmissionen einer Windenergieanlage beispielsweise nur auf Grundlage eines Prüfberichts (statt der vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen drei Prüfberichte) prognostiziert worden sind, der maßgebende Immissionsort jedoch derart weit von der Windenergieanlage entfernt ist, dass dort eine unzumutbare Lärmbelastung nicht zu befürchten ist,
5vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 7 B 109/02 - (auf einer Referenzmessung einer typgleichen Anlage beruhende konkrete Schallimmissionsprognose),
6oder die Einhaltung der hinzunehmenden Lärmbelastung jedenfalls durch geeignete Auflagen sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 7 B 109/02 -; Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -.
8Der Antragsteller führt weiter aus, "die Investoren (bekämen) trotz nicht eingehaltener Voraussetzungen hinsichtlich des immissionsrechtlichen Verfahrens Genehmigungen mit dem ... Hinweis, der prognostizierte Wert ... sei nachträglich zu messen und im Übrigen seien bei einer Messung im Rahmen der Überprüfung der Baugenehmigungsvoraussetzungen gemäß TA-Lärm sowieso 3 dB abzuziehen ... Das sei nicht der Fall." Der Antragsteller verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (wohl das Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167). Weshalb es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von ihm angefochtenen Baugenehmigung vom 7. Februar 2001 ankommen sollte, legt der Antragsteller jedoch nicht dar. Insbesondere bestimmt die Auflage BA 003 der Baugenehmigung (mit der der Beigeladenen spätestens bei der Bauzustandsbesichtigung der Nachweis auferlegt ist, dass der festgelegte immissionsrelevante Schallleistungspegel eingehalten wird) nicht, es sei ein Messabschlag von 3 dB (A) bei der geforderten Messung (alternativ den geforderten schalltechnischen Gutachten) zugunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen.
9Der Antragsteller behauptet, die Genehmigung hätte verweigert werden müssen, da kein den "allgemeinen Anforderungen" geeignetes Prognosegutachten vorliege. Er nimmt Bezug auf Ziffer 5.3 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2000, MBl NRW 2000, 690 (nunmehr neu gefasst durch Erlass vom 3. Mai 2002). Dort ist hinsichtlich des geforderten Prognosegutachtens jedoch darauf verwiesen, die TA-Lärm sei zu berücksichtigen. Ferner ist der Beschluss des Senats vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, BRS 60 Nr. 192 in Bezug genommen, wonach die auf bloßen abstrakten Berechnungen beruhenden Herstellerangaben zum Referenzschallpegel keine verlässliche Prognose zuließen. Der vom Antragsteller angefochtenen Baugenehmigung liegt jedoch keine bloße abstrakte Berechnung, sondern die Referenzmessung der K. Consulting Engineers vom 9. Juni 2000 zugrunde. Der Antragsteller behauptet, der schalltechnische Bericht von K. sei "auf die in Betracht kommenden Aufschläge überhaupt" nicht eingegangen. Diese Behauptung ist unzutreffend. In dem (in der Akte allerdings nicht vollständig nachgewiesenen) Bericht ist zu Zuschlägen für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit ausgeführt (S. 20 f). Hierauf geht der Antragsteller mit der Beschwerde nicht ein.
10Der Antragsteller meint, zum von K. ermittelten Schallleistungspegel von 103,6 dB (A) seien verschiedene Zuschläge zu addieren. "Üblich" seien Zuschläge von 2 dB (A) für Serienstreuung zuzüglich eines Zuschlags für Messunsicherheit bzw. Prognoseunsicherheit, der "erfahrungsgemäß" bei 0,2 bis 2 dB (A) liege. Selbst wenn mit dem schalltechnischen Bericht K. von einem Zuschlag für Prognoseunsicherheit von 1,7 dB (A) ausgegangen werde, ergebe sich mit einem Zuschlag von insgesamt 3,7 dB (A) eine Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionswerte von höchstens 45 dB (A). Die Behauptung des Antragstellers, für Prognoseunsicherheiten und Serienstreuung seien der Schallprognose üblicherweise bzw. erfahrungsgemäß 3,7 dB (A) zuzurechnen, ist jedoch nicht gesichert.
11Vgl. etwa die Bewertung in dem der Entscheidung des OVG NRW vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 - zugrunde liegenden Sachverhalt; dort wurde ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 2,5 dB (A) vom Gutachter berücksichtigt (Seite 8 des Beschlussabdrucks).
12Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Durch die Auflage BA 003 zur Baugenehmigung ist der immissionsrelevante Schallleistungspegel der Windenergieanlage auf 103,6 dB (A) begrenzt. Es ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dieser Schallleistungspegel könne nicht eingehalten werden. Dessen ungeachtet haben in die Prognose eingestellte Sicherheitszuschläge im Übrigen die Bedeutung, das Risiko gewisser nicht zu vermeidender Abweichungen der jeweiligen Windenergieanlage von der Referenzanlage (und ihrer Vermessung) zu erfassen. Aufgrund der Auflage BA 003 zur Baugenehmigung liegt das Risiko, dass die tatsächlich errichtete Windenergieanlage den erwarteten Schallleistungspegel nicht einhält, letztlich bei den Beigeladenen, ohne dass sich hieraus für den Antragsteller ein Nachteil ergeben würde. Darüber hinaus ist für das Wohnhaus des Antragstellers ein Lärmpegel von 41,4 dB (A) prognostiziert worden, der um 3,6 dB (A) unter dem vom Antragsteller hinzunehmenden Beurteilungspegel und damit deutlich auf der sicheren Seite liegt.
13Der Antragsteller behauptet "Probleme und Besonderheiten der Anlage mit Ton- und Impulshaltigkeit". Er verweist "auf das dem Antrag ebenfalls vorliegende Verfahren vor dem VG Arnsberg (jetzt beim 7. Senat in der Hauptsache anhängig)". Die Beschwerde genügt mit diesem Vorbringen bereits den Darlegungsanforderungen nicht. Insoweit hat der Antragsteller mit der Antragsschrift das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. März 2000 - 4 K 1414/99 - überreicht. Aus der Beschwerde ergibt sich indes nicht, welche Schlussfolgerungen der Antragsteller aus dem dortigen Verfahren, das sich auf eine Enercon-40/500 kW bezieht, ziehen will.
14Der Antragsteller verweist auf die Ergebnisse der im April 2000 vorgelegten Langzeit-Geräuschimmissionsmessung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, die um bis zu 10 dB (A) über der Prognose liegende Lärmwerte einer Windenergieanlage ermittelt habe. Gegenstand dieser Untersuchung ist eine Windenergieanlage des Typs Nordex N 54, 1 MW, nicht aber eine Anlage des im vorliegenden Verfahrens genehmigten Typs (Nordex N 43, 600 kW). Unmittelbar übertragbare Rückschlüsse, die der Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht genannt hat, ergeben sich aus der Untersuchung des Bayerischen Landesamtes schon deshalb nicht.
15Der Antragsteller hält die Baugenehmigung für unbestimmt, da die Auflage BA 003 keine nächtliche Messung vorschreibe. Weshalb aber eine nächtliche Messung erforderlich sein sollte, um den immissionsrelevanten Schallleistungspegel der Anlage nachzuweisen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hält die Auflage für unzureichend, da sie nicht ergebe, innerhalb welcher Frist die Messung durchzuführen sei. In der Tat benennt die Auflage keine Frist. Eine Frist musste jedoch auch nicht gesetzt werden, um eine Nachbarrechtsverletzung auszuschließen. Die Auflage fordert den schalltechnischen Nachweis spätestens bei der Bauzustandsbesichtigung. Damit ist sichergestellt, dass die Beigeladenen den schalltechnischen Nachweis alsbald nach Inbetriebnahme zu erstellen haben, denn sie müssen mit einer jederzeitigen Bauzustandsbesichtigung rechnen (vgl. § 82 BauO NRW). Auch ist der Antragsgegner gehalten, die Bauzustandsbesichtigung in einer angemessenen Zeitspanne durchzuführen.
16Der Antragsteller bemängelt die Auflage BA 005, denn diese ließe Schattenwurf der Windenergieanlage an den umliegenden Wohngebäuden von max. 15 Stunden/ Jahr und damit mehr als die hinzunehmenden acht Stunden/Jahr zu. Ungeachtet der Bewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts jedoch kein exakt bestimmter Wert zumutbarer Schattenbelastung angenommen worden.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
18Zu den konkreten Gegebenheiten verhält sich der Antragsteller nicht.
19Der Antragsteller behauptet schließlich, Lärm- und Schattenwurf der Windenergieanlage würden seinen Pferdezuchtbetrieb erheblich beeinträchtigen, weshalb die Baugenehmigung zu seinem Nachteil rechtswidrig sei. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung vermag der Senat auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers und des aktenkundigen Sachverhalts derartige Beeinträchtigungen des Pferdezuchtbetriebs des Antragstellers nicht zu erkennen, die die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 7. Februar 2001 begründen könnten.
20Der Senat legt seiner Entscheidung einen Pferdezuchtbetrieb zugrunde, der vom Antragsteller wie folgt beschrieben wird: Er führe einen als landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Pferdezuchtbetrieb. Die Zucht stütze sich auf sog. englische Vollblüter, die sensibelste Vollblutrasse. Pro Mutterstute ermittele sich ein Flächenbedarf von 1 ha. Der Betrieb erstrecke sich auf 120 ha Weidefläche. Davon stünden ca. 10 ha im Eigentum des Gestüts, alle anderen Flächen seien langfristig angepachtet. Von den 120 ha Weideland befänden sich 10 ha (davon 2 ha Eigenland) in unmittelbarer Umgebung der Windenergieanlage. 30 ha der Weideflächen seien etwa 600 m, der Rest ca. 1.000 m von der Windenergieanlage entfernt. Die der Windenergieanlage nahe liegenden 10 ha Weideflächen hätten zu ihr einen Abstand von 50 m bis maximal 500 m. Sie seien von besonderer Bedeutung für das Gestüt, denn sie grenzten an den Isolier- und Abfohlstall für Auslandsstuten, der vor vier Jahren als Teil eines Bauernhofs angekauft worden sei. Außerhalb der Decksaison umfasse der Pferdebestand ca. 120 Pferde (eigene Mutterstuten, Deckhengste, Jährlinge, sonstige Nachzucht).Während der sich von Januar bis Juni erstreckenden Decksaison würden rund 200 Pferde (davon ca. 120 Mutterstuten) auf dem Gestüt gehalten. Der während der Decksaison erhöhte Pferdebestand ergebe sich aus Stuten, die zur Bedeckung zum Gestüt gebracht würden. Gerade Stuten aus dem Ausland (Irland, England und Italien) würden bis zum Abfohlen in dem genannten Stall gehalten und danach zum ca. 500 m entfernten Hauptgestüt verbracht. Diese Stuten würden zumeist in den Monaten Dezember bis Februar angeliefert und im Spätsommer oder Herbst wieder abgeholt. Ein wesentlicher Teil der Einnahmen des Gestüts bestehe aus dem Entgelt für die Unterbringung der Gaststuten. In letzter Zeit seien immer mehr Stuten zum Hof gekommen, die von dem internationalen Spitzenhengst "Big S. " gegen eine Taxe in Höhe von 10.000,-- EUR gedeckt werden sollten. Im Einsatz sei ferner der Deckhengst "A. ". Ein Dritter Deckhengst, " ", stehe noch im Rennstall. Es würde einen enormen wirtschaftlichen Schaden bedeuten, wenn das Gestüt nicht vor allem die rund 80 auswärtigen Stuten zur Bedeckung durch den Hengst "Big S. " aufnehmen könne.
21Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ergibt sich gegenüber dem genehmigten Vorhaben kein nachbarlicher Abwehranspruch. Allerdings kann einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Abwehranspruch gegen ein anderes Vorhaben zustehen. Auch kann ein auf hinreichender eigener Futtergrundlage geführter Pferdezuchtbetrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb sein.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79; Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 9.84 -, BRS 44 Nr. 81.
23Von einem solchen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers geht der Senat für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten des Antragstellers auf Grundlage seiner oben mitgeteilten Angaben einmal aus, obwohl sich aus dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs das Kriterium ergibt, dass dem Landwirt für die Ertragserzielung erforderliche Flächen auf Dauer zur Verfügung stehen müssen und diese Voraussetzung angesichts des vom Antragsteller vorgetragenen Umstands, nur 1/12 der benötigten Betriebsflächen stünden in seinem Eigentum, nicht von vornherein offensichtlich gegeben ist.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 4 B 14.89 -,BRS 49 Nr. 92; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 7. November 1994 - 8 S 976/94 -, AgrarR 1995, 383 = NuR 1995, 355.
25Einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben steht ein baurechtlicher Abwehranspruch jedoch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, NVwZ 2000, 552 = BRS 62 Nr. 189.
27Das Vorhaben des Beigeladenen ist dem Betrieb des Antragstellers gegenüber auf Grundlage des mit der Beschwerde dargelegten und des aktenkundigen Sachverhalts nicht rücksichtslos.
28Welche Anforderungen an das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Bei der Bemessung dessen, was dem durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-immissionsschutzgesetzes an. Dieses Gesetz verlangt von dem Betreiber emittierender Anlagen, mögen diese Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
30Aus den mit der Beschwerde dargelegten Umständen ergeben sich bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der Windenergieanlage zu dem Antragsteller nicht zumutbaren Umwelteinwirkungen führen würde.
31Der Antragsteller behauptet, "der Gutachter ... (sei) zu dem eindeutigen Schluss der Unvereinbarkeit der Windanlage mit dem Betrieb gekommen.". Ein Gutachten ist jedoch nicht eingeholt worden. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich der von ihm gezogene Schluss durchaus nicht "eindeutig". Der Senat geht zugunsten des Antragstellers einmal davon aus, dass den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dadurch genügt ist, dass der Antragsteller auf eingeholte "Gutachten" verweist und damit die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen in Bezug nimmt. Auch aus diesen Unterlagen ergibt sich durchaus nicht, die genehmigte Windenergieanlage werde zu dem Antragsteller nicht zumutbaren Beeinträchtigungen des Pferdezuchtbetriebs führen.
32Der Antragsteller hat eine tierärztliche Stellungnahme ohne Datum des Prof. K. , Klinik für Pferde, Tierärztliche Hochschule H. , vorgelegt. Der Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, ihr lägen Untersuchungen über die Reaktionen von Pferden auf Immissionen von Windenergieanlagen zugrunde. Darüber hinaus ist die Stellungnahme zu pauschal, um unzumutbare Beeinträchtigungen des Pferdezuchtbetriebs des Antragstellers zu belegen. Prof. K. beschreibt in seiner Stellungnahme zunächst das Gestüt des Antragstellers, dann das Vollblutpferd als äußerst sensibel und leicht erregbar. Er führt aus, Pferde würden "besonders sensibel auf optische und akustische Reize (reagieren), die sich in unmittelbarer oder weiterer Umgebung zeigen.". Er führt jedoch schon nicht aus, wann der Reiz noch einer "unmittelbaren oder weiteren Umgebung" zuzurechnen ist, um eine Pferdereaktion als mit betrieblichen Zwecken nicht mehr vereinbar ansehen zu können. Er sagt ferner nicht aus, wie stark der Reiz sein muss, um eine entsprechende Reaktion auszulösen. Er meint, es sei auszuschließen, "dass die sensiblen Tiere ausreichend Zeit zur Verfügung (hätten), um sich an die entsprechenden Reize gewöhnen zu können", "da die Licht- und Schattenreflexe beim Betrieb von Windkraftanlagen unregelmäßig" vorkämen. Diese Aussage ist weder in Bezug gesetzt zur Intensität der angenommenen Licht- und Schattenreflexe noch zur Frage präzisiert, wie lange eine "ausreichende" Zeitspanne sein muss, damit sich die Pferde an die Immissionen der Windenergieanlage gewöhnen können. Eine Gewöhnung ist nach Angaben von Prof. K. nicht möglich, "bedingt durch das erforderliche Umbesetzen der einzelnen Koppeln durch immer wieder neue Herdenzusammenstellungen". Ob gerade die Koppeln immer wieder umbesetzt werden müssten, wo Licht- und Schattenreflexe der Rotorblätter kritische Pferdereaktionen auslösen könnten, ist nicht gewürdigt. Schließlich vertritt Prof. K. die Ansicht, "aus tierschützerischen Aspekten ... (müsse) von einem Pferdezuchtbetrieb in der Nähe von Windkraftanlagen" abgesehen werden. Welche "Nähe" zur Windenergieanlage er als hinderlich ansieht, geht aus seiner Stellungnahme nicht hervor.
33Die tierärztliche Stellungnahme von Prof. K. vom 13. März 2002 legt einen Bericht des Betriebs des Antragstellers zugrunde. Danach ist jeweils am 19. Januar und am 20. Januar 2002 eine Jährlingsherde ausgebrochen. Auf Grundlage dieses Sachverhalts besteht nach Ansicht von Prof. K. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen sich im Tagesverlauf mit zunehmender Windstärke schneller drehenden Rotoren und dem Ausbruch der Pferdeherde. Ein solcher Ursachenzusammenhang mag bestanden haben. Er führt jedoch nicht zugleich zur Annahme, der Betrieb der Windenergieanlage sei mit der Pferdezucht nicht vereinbar. Vielmehr kommt es ferner auf die Frage an, ob und mit welchen Mitteln dem Herdenausbruch in dem Antragsteller zumutbarer Weise hätte begegnet werden können. Für diese Frage ist wiederum von Belang, ob die Pferdereaktionen abhängig sind von der absoluten Umdrehungszahl der Windenergieanlage, vom Lärmpegel, von der Intensität tatsächlicher Licht- oder Schattenreflexe. Zu alledem verhält sich Prof. K. in seiner Stellungnahme nicht
34Von einem "Gutachten", das etwa den von Prof. Dr. H. , ebenfalls von der Tierärztlichen Hochschule H. , Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie, in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2002 genannten Anforderungen entsprechen würde, kann nach alledem keine Rede sein.
35Der Antragsteller hat sich ferner auf eine Presseerklärung mehrerer bekannter Reiter sowie einen hieran anknüpfenden Bericht in der F. Allgemeinen Zeitung vom 27. November 2001 bezogen. Erkenntnisse, die über die von Prof. K. mitgeteilten hinausgehen würden, sind der Presseerklärung ebenso wenig zu entnehmen wie den mit Schriftsatz vom 17. März 2002 überreichten "sehr kritischen Berichten in Pferdesport 4/2002".
36Aber selbst wenn von den Ausführungen von Prof. K. zugunsten des Antragstellers einmal ausgegangen würde, könnte nach alledem von rücksichtslosen Auswirkungen der Windenergieanlage auf den Betrieb des Antragstellers allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Betrieb gerade auf die Nutzung der Weideflächen nahe der Windenergieanlage durch Pferde angewiesen wäre, die sich an die Immissionen der Windenergieanlage nicht gewöhnen können. Dies will wohl Prof. K. mit seiner Stellungnahme vom 13. März 2002 behaupten. Er weist auf den regelmäßig erforderlichen Umtrieb der Pferdegruppen auf andere Pferdekoppeln (zur Sicherung der Grasnarbe und aus hygienischen Gründen) hin. Auf eine "programmierte Weidehaltung der Pferde" könne das Gestüt nicht verzichten. Die Risiken einzuschränken, fordere z.B. den Verzicht auf Weidehaltung, was einer Selbstaufgabe des Unternehmens gleichkomme. Dieser Schluss ist auf Grundlage der von Prof. K. mitgeteilten Erkenntnisse nicht nachvollziehbar. Selbst der Antragsteller leitet die existentielle Bedeutung der Flächen nicht aus der benötigten Flächengröße als solcher ab, sondern vielmehr aus der Zuordnung der Flächen zu dem Stall, in dem ausländische Stuten untergebracht werden. Für die Annahme, dass der Betrieb eine Mindestgröße von 120 ha haben müsste, also die Betriebsflächen insgesamt benötigt würden, um auch die 80 ausländischen Stuten zu versorgen, besteht keinerlei Anhalt. Auch ist nicht erkennbar, dass die Betriebsflächen im problematischen Einzugsbereich der Windenergieanlage nicht mit solchen Pferdegruppen belegt werden könnten, die Gelegenheit haben, sich an die dortigen Gegebenheiten zu gewöhnen. Eine mögliche Gewöhnung von Pferden an Immissionen von Windkraftanlagen ist auf Grundlage aller aktenkundigen Stellungnahmen durchaus nicht unwahrscheinlich. Der Antragsteller bezieht sich schließlich noch auf den nahe der Windenergieanlage stehenden Abfohlstall. Der Antragsteller verfügt über weitere Stallgebäude. Weshalb er nicht solche Pferde, die auf Dauer im Gestüt gehalten werden und sich an die Immissionen der Windenergieanlage gewöhnen können, im Abfohlstall, die ausländischen Stuten aber in einem Stall am Hauptgestüt unterbringen könnte, geht aus dem Antrag nicht hervor.
37Der Antragsteller behauptet mit der Beschwerde schließlich einen dramatischen Umsatzrückgang. Der wesentliche Umsatz werde durch den international anerkannten Deckhengst sichergestellt. Da es sich um die teuersten Rennpferde handele, würden die Eigentümer "selbstverständlich das höchste Maß an Sicherheit an den Tag (legen). Jede Unsicherheit - und mag sie noch so theoretisch sein" - könne zum Entzug eines Kundenverhältnisses führen. Dem Antragsteller mag zuzugeben sein, dass seine Kunden bereits auf theoretische Unsicherheiten hinsichtlich des Einflusses der Windenergieanlage auf den Pferdezuchtbetrieb reagieren. Hierauf kann der Antragsteller jedoch keinen bauplanungsrechtlichen Abwehranspruch stützen, denn dieser würde zumindest tatsächlich relevante und nicht zumutbare Immissionen der Windenergieanlage voraussetzen. Nicht ausreichend sind bloße Befürchtungen der Pferdehalter hinsichtlich des Wohlbefindens der Pferde, die den Immissionen einer Windenergieanlage ausgesetzt sind.
38Bei dieser Ausgangslage liegt auf Grund der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur zu prüfenden Aspekte kein hinreichender Anhalt für die Annahme vor, es sei rücksichtslos, wenn die Beigeladene ihre Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens, das ebenfalls im Außenbereich privilegiert zulässig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), nicht zugunsten des Antragstellers zurückstellt. Dass Windkraftanlagen auch anderen Orts errichtet werden können, ist für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs ohne Belang.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass der Antragsteller eine existentielle Bedrohung seines Betriebes durch die genehmigte Windenergieanlage behauptet.
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