Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 588/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Dezember 2001 gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. November 2001 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.


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