Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4225/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die angefochtenen Bescheide bleiben aufgehoben Das beklagte Amt wird verpflichtet, über die Gewährung einer Teil-Entschädigung nach § 70 TierSG erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/5 und das beklagte Amt zu 2/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und das beklagte Amt je zu 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 759,06 EUR (= 1.555,00 DM) festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.