Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12D A 5056/00.O
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat die Disziplinarverfügung des Bürgermeisters der Stadt A vom 11. Mai 1998 und die Beschwerdeentscheidung des früheren Oberkreisdirektors des Kreises B vom 2. November 1998 zu Recht aufrechterhalten. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
41. Der Senat trifft auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten unter Mitberücksichtigung des Vorbringens des Beamten zu den in Rede stehenden Vorwürfen im Kern dieselben tatsächlichen Feststellungen wie die Disziplinarkammer. Diese ist in dem angefochtenen Beschluss - in der sprachlichen Form unmittelbar an den Beamten gewandt - von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
5"1.) G Frau G ist seit 1982 beim amt beschäftigt. Im ersten Halbjahr 1996 vertraten Sie Frau G Sachgebietsleiterin, Frau K . Frau G suchte Sie in Ihrem Zimmer auf, um sich einen Scheck unterschreiben zu lassen. Sie stand direkt neben Ihrem Schreibtisch, während Sie den Scheck unterschrieben. Als Sie damit fertig waren, strichen Sie Frau G mit der Hand unvermittelt von oben nach unten über den Rücken. Frau G empfand diese Berührung als unangenehm.
62.) K Frau K arbeitet seit 1988 beim amt. Zunächst bestand zwischen Ihnen und Frau K ein kollegiales Verhältnis, das u.a. dadurch gekennzeichnet war, dass Frau K Ihnen - wie auch anderen Kolleginnen und Kollegen - sagte, dass sie Sie mag. Im Kollegenkreis war es üblich, sich Videokassetten auszuleihen. Der Zeugin R haben Sie ein Playboy-Video verkauft. Auch Frau K hatte sich von Ihnen einige Filme wie z.B. "Pret-a-porter", "Weiblich, ledig, jung" oder "Enthüllung" ausgeliehen. Die Belästigungen von Frau K begannen Mitte 1993. Es begann damit, dass Sie ohne besonderen Anlass das erste Mal etwa zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr alkoholisiert bei Frau K anriefen. Diese Anrufe wiederholten sich einige Male, obwohl Frau K deutlich machte, dass sie diese Anrufe nicht wünschte. Da Sie die Anrufe trotz mehrfacher Aufforderung nicht einstellten, kaufte Frau K sich einen Anrufbeantworter.
7Nach Ihrer Umsetzung zum Stadtamt 21 hatten Sie mit Frau K häufig dienstlich zu telefonieren. Diese Telefonate endeten stets damit, dass Sie anzügliche und frauenfeindliche Witze erzählten, obwohl Frau K sich diese Witze verbat.
8Auf dem Beatband-Ball im Jahre 1994 suchten Sie alkoholisiert Kontakt mit Frau K , die dies ablehnte und sich von Ihnen entfernte. Am nächsten Morgen, etwa zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr, riefen Sie Frau K zu Hause an und baten sie mit weinerlicher Stimme, Sie mit Ihrem Auto zu Hause abzuholen und zum Rathaus zu bringen, wo Sie im Rahmen der Wahl arbeiten mussten. Frau K hatte den Eindruck, dass Sie bei diesem Telefonat noch unter Alkoholeinfluss standen.
9Im Dezember 1995 wurden Sie zum amt umgesetzt und als Sachgebietsleiter Vorgesetzter von Frau K . Durch die Umsetzung hatten Sie häufiger dienstlich miteinander zu tun. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Belästigungen massiver.
10Sie besuchten Frau K jeden Tag in ihrem Büro. Meistens taten Sie dies aus dienstlichen Gründen, wobei die Gespräche aber immer privat endeten. Teilweise kamen Sie auch nur, um private Dinge zu besprechen. Frau K waren diese Besuche unangenehm.
11Immer öfter kam es vor, dass Sie Körperkontakt mit Frau K suchten. Sie hielten wiederholt Frau K Hand fest, berührten und streichelten sie, wenn Frau K Ihnen Schecks zum Unterschreiben vorlegte. Wiederholt stellten Sie sich in den Türrahmen und streckten Frau K Ihren Bauch entgegen, sodass sich für diese beim Durchschreiten der Tür ein Körperkontakt nicht vermeiden ließ. Frau K blieb nur ein-, zweimal ruhig und wehrte sich danach laut und deutlich u.a. mit den Worten: "Lass es sein, geh mit dem dicken Bauch da weg, ich hasse das, ich kann es nicht haben, wenn Du mich bedrängst, geh' da weg oder ich schmiere Dir ein paar." Trotz dieser deutlichen Abwehr haben sich diese Vorfälle oft wiederholt.
12Anfang 1996 saß Frau K frühmorgens an ihrem PC und gab Daten ein. Plötzlich merkte sie, dass Sie ihr von oben nach unten über den Nacken und den Rücken streichelten. Frau K verbat sich diese Annäherung sehr laut und vehement, woraufhin Sie kommentarlos das Büro verließen.
13Im Frühjahr 1996 stand Frau K in Ihrem Büro. Sie saßen zunächst an Ihrem Schreibtisch, kamen dann aber um den Schreibtisch herum und drückten Frau K mit Ihrem Bauch gegen den Schrank. Frau wehrte sich auch dagegen vehement mit Worten.
14Ein anderes Mal stand Frau K am Waschbecken in ihrem Büro und wusch sich die Hände. Sie traten von hinten an Frau K heran und berührten sie am Gesäß. Als Frau K sich empört umdrehte und Sie zurechtwies, erklärten Sie Ihr Verhalten damit, nur eine Fluse entfernt zu haben.
15Nach einem klärenden Gespräch, bei dem Frau K Ihnen deutlich machte, dass sie diese Berührungen als unangenehm empfinde, und Sie sich entschuldigten, kam es bis Dezember 1996 zu keinen weiteren Belästigungen. Ende Dezember 1996 stand Frau K wiederum neben Ihrem Schreibtisch, um sich einen Scheck unterschreiben zu lassen. Sie berührten Frau K Busen mit der Erklärung, dort lediglich eine Fluse entfernt zu haben. Frau K verbat sich dies laut und deutlich und forderte Sie sinngemäß auf, Ihre "Finger von ihr zu lassen", sonst würde sie Ihnen das nächste Mal "eine schmieren". Frau K kann sich auf Grund dieser Vorfälle keine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen mehr vorstellen.
163.) S Frau S war in der Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.8.1997 beim amt beschäftigt. Auch Frau S hat sich Videokassetten der zuvor beschriebenen Art von Ihnen ausgeliehen. Die Belästigungen begannen im Dezember 1995, als Sie ins amt umgesetzt wurden. Anlässlich dienstlicher gegenseitiger Besuche in Ihrem Büro bzw. Frau S Büro erzählten Sie Frau S anzügliche Witze, obwohl Frau S Ihnen deutlich machte, dass sie derartige Witze nicht hören möchte. Frau S hatte den Eindruck, dass Sie auch sonst jede Gelegenheit nutzten, über Sexualität zu reden. Dabei vertraten Sie stets sehr frauenfeindliche Thesen.
17Sie suchten häufiger Körperkontakt zu Frau S . Wenn Frau S sich von Ihnen Schecks unterschreiben ließ, berührten Sie ihre Hände oder Arme. Frau S waren diese Berührungen unangenehm. Wiederholt stellten Sie sich in den Türrahmen und reckten Frau S Ihren Bauch entgegen, sodass es zu Körperkontakt kam. Sie taten dies, obwohl Frau S Sie wiederholt darum gebeten hatte, dies sein zu lassen. Bei einer dieser Gelegenheiten, hat sie Ihnen auch einen Klaps auf den Bauch gegeben, woraufhin Sie den Weg freigemacht haben.
18Im Sommer 1996 steigerten sich die Belästigungen. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie noch einmal zusammen in der Mittagspause essen. Sie bestanden darauf, für Frau S mitzubezahlen, obwohl diese Ihnen deutlich machte, dass sie das nicht wolle, da es unter Kollegen nicht üblich sei. Frau S machte Ihnen klar, dass sie lediglich ein kollegiales Verhältnis zu Ihnen wünschte.
19Sie brachten Frau S immer öfter kleine Aufmerksamkeiten (Süßigkeiten, Brötchen, Pralinen etc.). Sie erklärte Ihnen jedesmal, dass sie das nicht wolle. Zu Weihnachen und Nikolaus bekam Frau S ebenfalls Geschenke von Ihnen. Sie erkundigte sich jedesmal, ob alle Kollegen solche Geschenke erhalten würden. Dies sicherten Sie ihr zu. Einmal schenkten Sie Frau S einen "Shooter". Das ist ein kleines Schnapsfläschchen, das eine Rakete darstellen soll. Die Kollegen verglichen die Flasche mit einem Vibrator. Da Sie trotz verschiedener Versuche von Frau S , die Geschenke abzuwehren, es nicht unterließen, sie zu beschenken, verteilte sie die Süßigkeiten stets an andere Kolleginnen und Kollegen.
20Nach und nach suchten Sie bei immer mehr Gelegenheiten Kontakt zu Frau S , insbesondere bei privaten Veranstaltungen mit Kolleginnen und Kollegen. Frau S bemühte sich zunehmend, Ihnen keine Gelegenheit mehr zu geben, mit ihr alleine zu sein. Meistens bat sie andere Kollegen (z.B. G R ), sich am Tisch neben sie zu setzen bzw. in ihrer Nähe zu bleiben. Sie baten Frau S bei jeder dieser Anlässe, sie von zu Hause abzuholen oder zurückzubringen. Frau S achtete stets darauf, dass sie möglichst nicht mit Ihnen alleine war und bot auch anderen Kollegen an, sie nach Hause zu fahren.
21Im Frühjahr 1997 vertrat Frau S Frau F und hielt sich in deren Büro auf. Sie kamen in dieses Büro, gingen auf Frau S zu und drängten sie mit Ihrem Bauch in den engen Gang zwischen Schreibtisch und Fenster rückwärts bis an den Computertisch. Sie hielten Ihre Arme nach hinten und schubsten sie regelrecht nach hinten. Frau S wehrte sich dagegen lautstark sinngemäß mit den Worten "Lass das, geh bitte zurück." Daraufhin haben Sie von diesem Verhalten abgelassen.
22Am Donnerstag, den 13.3.1997, lag morgens ein Zettel auf dem Schreibtisch von Frau S , mit dem Sie diese intensiv um einen Anruf unter Ihrer privaten Telefonnummer baten (Fotokopie: Anlage 1). Frau S ärgerte sich über diesen Zettel und besprach die Angelegenheit mit Kolleginnen und Kollegen. Sie beschloss dann aber, keine weiteren Schritte zu unternehmen.
23Am Freitag, den 14.3.1997, riefen Sie von zu Hause aus Frau S im Büro an und wünschten ihr ein schönes Wochenende. Frau S gelang es, das Gespräch sofort "abzuwürgen". Über den Zettel wurde während dieses Gesprächs nicht geredet.
24Am Donnerstag, den 20.3.1997, befand sich Frau S mit anderen Sachbearbeitern des amtes auf einer Fortbildung in S . An diesem Tag wurde ein Brief von Ihnen (Fotokopie: Anlage 2) auf dem Hotelzimmer von Frau S hinterlegt. Auf Grund Ihrer schriftlichen Anweisung an die Hotelmitarbeiter, den Brief diskret zu übergeben, fühlte Frau S sich kompromittiert. Die Beschäftigten des Hotels mussten vermuten, dass sie ein außereheliches Verhältnis mit Ihnen führte. Auch der Inhalt des Briefes erzeugte ein ungutes Gefühl bei ihr ("Hallo, liebe , ich würde mich wahnsinnig freuen, wenn am Donnerstag das Telefon klingelt und ich Deine Stimme hören dürfte und Dich am Freitag sehen dürfte. Vielleicht lässt Du Dich auch entführen nach Winterswijk, Borken oder Coesfeld oder, oder ...").
25Frau S zeigte diesen Brief mehreren Kolleginnen und Kollegen. Sie kündigte an, am Montag mit Ihnen ein sehr ernstes Gespräch zu führen und Ihnen jede weitere Annäherung vehement zu untersagen mit der Androhung, ansonsten weitere Schritte einzuleiten.
26Um ca. 20.30 Uhr desselben Tages wurde Frau S von Ihnen in dem Hotel angerufen. Frau S ließ Sie bei diesem Gespräch nicht zu Wort kommen, sondern machte Ihnen sehr deutlich, dass sie nicht daran interessiert sei, mit Ihnen zu telefonieren und dass sie Ihren Brief als mehr als unverschämt empfand. Daraufhin legte sie auf." Diese Feststellungen beruhen auf der im Untersuchungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der unmittelbar betroffenen Zeuginnen G , K und S , daneben zum Teil auch auf der Einlassung des Beamten selbst. Soweit der Beamte den festgestellten Sachverhalt (nach wie vor) in Teilen konkret bestreitet, betrifft dies eher das Randgeschehen der ihm vorgeworfenen Belästigungshandlungen (z.B. Zeitpunkte, Begleitumstände). Im Kern hat er demgegenüber die Vorwürfe, insbesondere die von den Zeuginnen detailliert und, was die Verhaltensweise des Beamten betrifft, mit inhaltlichen Übereinstimmungen geschilderten körperlichen Berührungen, - soweit überhaupt - lediglich unsubstantiiert in Abrede gestellt. Wie die Disziplinarkammer sieht auch der Senat keinen begründeten Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der betroffenen Zeuginnen zu zweifeln. Dafür, dass die von diesen erhobenen Vorwürfe frei erfunden bzw. lediglich Bestandteil einer - so der Beamte - "Mobbing-Kampagne" wären, ist auf der Grundlage des Ergebnisses des sorgfältig durchgeführten Untersuchungsverfahrens und auch sonstiger Umstände nichts konkret ersichtlich. Gegenteiliges kann insbesondere nicht aus dem späteren und andere Vorwürfe zum Inhalt habenden Mitarbeiterschreiben vom 25. Juni 1998 gefolgert werden, zumal von den angesprochenen Zeuginnen lediglich Frau G dieses Schreiben mitunterzeichnet hat.
272. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW) schuldhaft verstoßen und ein - einheitliches - Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begangen.
28Zwar können im dienstlichen Bereich nicht alle Annäherungsversuche mit sexuellem Hintergrund disziplinarrechtlich als Pflichtverletzung qualifiziert werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist aber dann überschritten, wenn ein Beamter gegenüber weiblichen Bediensteten trotz eindeutig ablehnender Haltung aus sexuellen Gründen zudringlich wird.
29Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 1 D 90.95 -, DÖV 1998, 340 = NJW 1998, 1256 = ZBR 1998, 177.
30Das ist hier der Fall. Der Beamte hat (überwiegend) im Dienst drei ihm dienstlich unterstellte Mitarbeiterinnen - zwei davon wiederholt - sexuell belästigt. Dies geschah zum einen durch nicht nur zufällige, unbeabsichtigte körperliche Berührung, sondern durch bewusst gesuchten körperlichen Kontakt (z.B. durch Streichen über den Rücken, Berühren an Busen oder Gesäß, durch Drücken mit dem Bauch gegen ein Möbelstück). Zum anderen kamen hier noch Belästigungen durch Bemerkungen anzüglichen, geschlechtsbezogenen Inhalts sowie durch unerwünschte private Anrufe hinzu. Das betreffende Verhalten des Beamten, das - für ihn erkennbar - nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen von diesen entschieden abgelehnt worden war, ist nicht nur als flegelhaft ungebührlich, sondern bereits als eindeutig geschlechtsbezogen belästigend einzustufen und wurde von den betroffenen Frauen auch so empfunden.
31Ein Beamter, der - zumal innerhalb des Dienstes - Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, beeinträchtigt erheblich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, stört den Dienstfrieden und verletzt in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 1 D 90.95 -, a.a.O.
33Dies traf im Prinzip auch schon auf die - teilweise mit betroffene - Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) vom 24. Juni 1994 zu. Der Frage, ob Vorschriften dieses Gesetzes hier verletzt wurden, braucht daher nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden.
34Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Dienstpflichtverletzung von dem Beamten schuldhaft begangen wurde. Dieser hat die objektiv belästigenden Handlungsweisen bewusst und gewollt, also vorsätzlich, vorgenommen. Sollte er sie noch nicht für dienst- bzw. disziplinarrechtlich relevant erachtet haben, würde dies das Vorliegen eines Dienstvergehens nicht entfallen lassen. Denn bei dem betroffenen Pflichtenkreis handelt es sich um leicht einsehbare, nahezu selbstverständliche Pflichten im Umgang mit Kollegen bzw. Untergebenen am Arbeitsplatz. Dem Beamten musste hiervon ausgehend klar sein, dass sein Verhalten über ein "gutes freundschaftliches Verhältnis" bzw. ein bloßes "nett sein" schon eindeutig hinausging. Sollte ihm die Pflichtwidrigkeit seines Tuns nicht sogar tatsächlich bewusst gewesen sein, so hätte er sie - was für das Vorliegen eines Dienstvergehens ausreicht - zumindest erkennen müssen.
353. Schließlich gibt es aus Sicht des Senats auch gegen die Auswahl und Bemessung der Disziplinarmaßnahme nichts zu erinnern. Bei innerdienstlicher sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen kann je nach Schweregrad des gezeigten Verhaltens durchaus auch eine nur im förmlichen Verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme, also mindestens eine Gehaltskürzung oder sogar Degradierung bis hin zu einer Entfernung aus dem Dienst, in Betracht kommen.
36Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. November 1997 - 1 D 90.95 -, a.a.O., und vom 10. November 1998 - 2 WD 4.98 -, NVwZ 1999, 659 = ZBR 1999, 343; BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 DB 7.00 -, DVBl. 2001, 141 = ZBR 2001, 213; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2000 - 12d A 5789/98.O - .
37Vor diesem Hintergrund sowie unter Mitberücksichtigung der Vorgesetzteneigenschaft des Beamten und seiner zum Teil gezeigten Hartnäckigkeit bei seinen Annäherungsversuchen erscheint dem Senat jedenfalls die verhängte Geldbuße in Höhe eines Monatsgehalts unbedingt geboten, um dem bisher wenig einsichtswilligen Beamten sein Fehlverhalten hinreichend vor Augen zu führen und ihm künftig zur Beachtung seiner Dienstpflichten im Umgang mit weiblichen Mitarbeitern bzw. Untergebenen anzuhalten.
384. Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob der Dienstherr sich seinerseits dem Beamten gegenüber immer korrekt verhalten hat. Dies betrifft insbesondere solche von dem Beamten im Zuge dieses Verfahrens angesprochene Vorgänge, welche mit den hier in Rede stehenden sexuellen Belästigungshandlungen des Beamten in keinerlei Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund war der Senat auch keinesfalls verpflichtet oder auch nur gehalten, dem "Mobbing"-Vorwurf des Beamten allgemein und umfassend nachzugehen.
395. Schließlich hindert der vom dem Beamten betreffend das Verfahren erster Instanz geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör den Senat nicht daran, über die Beschwerde selbst in der Sache zu entscheiden. Dies folgt hier schon daraus, dass ein solcher Gehörsverstoß nicht festgestellt werden kann. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht - lediglich - dazu, die Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es besteht hingegen nicht auch eine Verpflichtung dahin, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich wie hier um Einwände handelt, denen - unter Zugrundelegung der Auffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts keine (ins Gewicht fallende) Bedeutung für die zu treffende Entscheidung zukommt.
40Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1975 - 15 S 4667/73 -, BVerfGE 42, 364 (367 f.), und vom 15. November 1982 - 2 U 16/80 -, BVerfGE 62, 249 (253 f.).
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und 3 DO NRW.
42
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.