Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 519/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
3Auch die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu keinem anderen Ergebnis. Seine Ausführungen zu der Frage, ob Beamte/Beamtinnen des Landes Nordrhein-Westfalen während des Erziehungsurlaubs befördert werden können, haben Überlegungen und Hinweise zum Inhalt, aus denen sich die Unzweckmässigkeit eines solchen Vorgehens möglicherweise herleiten ließe; eine normative Regelung zu dieser Frage zeigt er indessen nicht auf. Unter diesen Umständen spricht bei summarischer Prüfung viel für die Auffassung des Antragsgegners, dass eine Rechtsvorschrift, nach der die Beförderung von im Erziehungsurlaub befindlichen Beamtinnen/Beamten wegen nicht vorhandener tatsächlicher Dienstverrichtung ausgeschlossen ist, im Lande Nordrhein-Westfalen nicht besteht. Diese Auffassung wird durch die bereits in dem angefochtenen Beschluss zitierte Kommentarstelle
4bei Höffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand April 1999, B § 10 Anm. 4a
5und durch den weiteren Hinweis des Antragsgegners auf Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Rd.Erl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 mit späterer Änderung - SMBl NRW 203034) bestärkt. Durch diese Regelung - Spiegelstrich 3 - wird für Beamte, deren Beurlaubung voraussichtlich an dem folgenden regelmäßigen Beurteilungszeitpunkt noch andauert, die Möglichkeit einer Anlassbeurteilung eröffnet. Mangels Gelegenheit, mit dieser Beurteilung auch während der Beurlaubung an einem Beförderungsverfahren teilzunehmen, wäre die Regelung ohne sinnvollen Inhalt.
6Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Antragsteller ausführt - , die Beigeladenen zu 2) und 3) in der Gesamtschau der Daten "deutlich" schlechter einzustufen seien als er. Ohne dass es im vorliegenden Falle einer Einzelabwägung zu den jeweiligen Beigeladenen und den einzelnen Hilfskriterien und deren Rangfolge bedarf, erreicht der zeitliche Vorsprung des Antragstellers in keiner Konstellation eine Größenordnung, die als deutlicher Unterschied zu Gunsten des männlichen Bewerbers i.S. der zitierten Rechtsprechung des Senats zu werten ist.
7Schließlich kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, die Beigeladene zu 3) habe sich als Probebeamtin gemäß § 9 LBG noch nicht abschließend bewährt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Beförderungsverbot aus § 8 Abs. 7 Nr. 1 LVOPol auf die laufbahnrechtliche Probezeit.
8Vgl. zu der gleich lautenden Regelung in § 10 Abs. 2a LVO NRW Komm. von Höffken u.a., a.a.O., Anm. 3a.
9Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese bei der Beigeladenen zu 3) längst beendet ist, entspricht einerseits den bekannten Rahmendaten (Eintritt in die Polizei am 00.00.00), und ist anderseits vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Nach Erklärung der Beigeladenen zu 3) hat ihre laufbahnrechtliche Probezeit am 00.00.00 geendet. Zudem ist die Beigeladene zu 3) seit Ende Februar 0000 Beamtin auf Lebenszeit.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, 15, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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