Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 5013/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 25. August 1998 bis einschließlich März 1999 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des zu ihrer schulischen Einzelbetreuung eingesetzten Integrationshelfers zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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