Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 480/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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