Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1829/01
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrats des Kreises A. vom 25. August 1999 verpflichtet, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, den Anbau auf ihrem Grundstück Gemarkung K. , Flur 12, Flurstück 897 (G. straße 16 in H. ) zu beseitigen.
Der Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung K. Flur 12 Flurstück 1182 (G. straße 18 in H. ). Sie wendet sich gegen einen Anbau der Beigeladenen, den diese auf ihrem südlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Flurstück 897 (G. straße 16 in H. ) in einem Abstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin errichtet haben.
3Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen östlich der von Südosten nach Nordwesten verlaufenden G. straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans II/26 der Stadt H. , der dort ein allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise bei einer durch Baugrenzen festgesetzten Bebauungstiefe von 15 m, einer Grundfläche von 0,4 und einer Geschossfläche von 0,8 ausweist. Die Wohnhäuser auf den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen wurden ca. am Anfang des vorigen Jahrhunderts errichtet. Das Grundstück der Klägerin erstreckt sich über eine Tiefe von ca. 70 m nach Osten. Das Wohnhaus der Klägerin ist schräg zur G. straße mit seiner Firstrichtung nach Norden hin errichtet und grenzt mit seiner nördlichen Hauswand unmittelbar an das nördlich vorhandene Wohnhaus G. straße 20. Es hält zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen einen Abstand von ca. 3,50 m ein.
4Das Wohnhaus der Beigeladenen ist auf ihrem Grundstück, welches sich parallel zum Grundstück der Klägerin ebenfalls ostwärts erstreckt, in nordwestlicher Richtung errichtet. Mit seiner südöstlichen Außenwand ist es grenzständig an das südöstlich vorhandene Wohnhaus G. straße 14 auf dem Flurstück 896 angebaut. Die nordwestliche Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen verläuft im spitzen Winkel auf die Grundstücksgrenze der Klägerin zu. Im Feldbuch der Gemeinde K. ist unter dem 16. August 1916 eingetragen, dass das Wohnhaus der Beigeladenen mit der nordwestlichen Außenwand an dessen westlicher Ecke einen Abstand von 1,66 m und mit seiner östlichen Ecke einen Abstand von wenigen Zentimetern zum Grundstück der Klägerin einhält.
5Nachdem die Beigeladenen das Wohngrundstück in den 90er-Jahren erworben hatten, reichten sie beim Beklagten am 8. Oktober 1997 Bauvorlagen zum Umbau und zur Sanierung des Wohnhauses ein. Unter Wahrung der Kubatur und der Dimensionen des Wohnhauses sah die Baubeschreibung u.a. vor, die Außenwand des Wohnhauses mit einer sog. Thermohaut zu verkleiden. Neben baulichen Veränderungen im Inneren des Wohnhauses sowie Veränderungen im Dachbereich errichteten die Beigeladenen einen rückwärtigen Anbau mit funktionalen Verbindungen zum Altbau in einer Länge von 6,00 m mit einer Abstandfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin. Die Bebauung entlang des südlich gelegenen Flurstücks 896 sollte nach den Vorlagen 15 m Tiefe nicht überschreiten. Die Höhe der Außenwände des Anbaus sollte 5,60 m betragen. Der Anbau sollte ein Flachdach erhalten, das in einem Bereich von 1,65 m bis 2,50 m als begehbare Dachterrasse ausgestaltet werden sollte. Dieser Bereich sollte eine Umwehrung von ca. 0,90 m erhalten. Die Bauvorlagen sahen ferner vor, die im Anbau entstehenden Räume als Wohnräume zu nutzen, deren Zugang vom Haupthaus erfolgen sollte. In der nördlichen Außenwand des Anbaus sind zum Grundstück der Klägerin für die zu schaffenden Wohnräume Fenster vorgesehen.
6Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 teilte der Beklagte den Beigeladenen mit, das geplante Bauvorhaben unterliege dem sog. Freistellungsverfahren gemäß § 67 BauO NRW; ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren müsse nicht durchgeführt werden.
7Die Klägerin legte mit Schreiben vom 28. November 1997 gegen das geplante Bauvorhaben, insbesondere gegen den geplanten Anbau "Einspruch" ein, den der Beklagte als Antrag der Klägerin bewertete, gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen vorzugehen. Den so ausgelegten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 ab. Zur Begründung führte er an, das Bauvorhaben halte die Abstandflächen zum Grundstück der Klägerin ein und verstoße nicht gegen das Bauplanungsrecht.
8Mit Schreiben vom 27. Dezember 1997 - eingegangen beim Beklagten am 29. Dezember 1997 - bat die Klägerin unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung den Beklagten, "die Angelegenheit nochmals zu überdenken". Auf die nochmalige Darlegung der Gründe für den ablehnenden Bescheid durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Januar 1998 äußerte die Klägerin am 29. Januar 1998 gegenüber dem Beklagten, ihr Schreiben vom 27. Dezember 1997 sei als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zu werten.
9Der Landrat des Kreises A. wies den Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 1998 an, dem Widerspruch der Klägerin abzuhelfen und die Bauarbeiten zu untersagen bzw. von den Beigeladenen den Abriss des Anbaus zu fordern, sofern eine Genehmigungsfähigkeit durch Baulastübernahme nicht ausgehandelt werden könne.
10Bemühungen, eine Genehmigungsfähigkeit durch Übernahme einer Baulast durch die Klägerin oder im Wege einer Abweichung zu erreichen, blieben erfolglos. Die Beigeladenen verhandelten im Folgenden mit der Klägerin über zwei mit notariellem Vertrag vom 27. Mai 1998 verkaufte Teilflächen von 233 qm aus ihrer Parzelle 897 im ostwärtigen und nordwestlichen Bereich, die noch zu vermessen und zu teilen waren. Hierbei handelte es sich unter anderem um die zwischen der nordwestlichen Außenwand ihres Haupthauses und der Grundstücksgrenze der Klägerin liegende dreieckige Grundstücksfläche, im notariellen Vertrag mit E-F-G-E bezeichnet. Bei einem anberaumten Vermessungstermin am 30. November 1998 zur Festsetzung neuer Grenzpunkte auf den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) V. kam es zwischen der Klägerin und den Beigeladenen hinsichtlich des anhängigen Widerspruchverfahrens nicht zu einer Einigung. Der ÖbVI V. stellte die neue Grenze der verkauften Teilflächen A-B-C-D-A und E-F-G-E in der Örtlichkeit fest und markte die Grenzpunkte neu ab. Nach dem Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch den ÖbVI V. lag die westliche Gebäudeecke der nördlichen Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen 1,66 m und die östliche Gebäudeecke der nördlichen Außenwand 0,06 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin entfernt. Der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2. wurde das Ergebnis der Grenzermittlung mitgeteilt, die Niederschrift der Grenzermittlung unterzeichneten beide aus persönlichen Gründen jedoch nicht. Das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen gab der ÖbVI V. den Beteiligten mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 bekannt. Ihren hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 1999 zurück. Bereits am 15. März 1999 erteilte der Beklagte der Klägerin die bauordnungsrechtliche Genehmigung zur Teilung des Flurststücks 897.
11Die vom Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 2. am 1. Februar 1999 erlassene Ordnungsverfügung, den Anbau innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu beseitigen, hob er mit Bescheid vom 19. August 1999 wieder auf.
12Den Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises A. mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1999 als unbegründet zurück.
13Die Klägerin hat am 7. September 1999 Klage erhoben und vorgetragen: Der Anbau halte zu ihrem Grundstück die Abstandflächen nicht ein. Das Schmalseitenprivileg finde keine Anwendung, da das Wohnhaus der Beigeladenen bereits mit zwei Wänden grenzständig errichtet sei. Die Auffassung des Beklagten, dass die nordwestliche Außenwand nicht grenzständig sei, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine grenznahe Bebauung handele, sei unzutreffend. Nach § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW könne das Schmalseitenprivileg gegenüber einer Grundstücksgrenze nur einmal in Anspruch genommen werden. Die nordwestliche Außenwand unterschreite aber, selbst wenn das Wohnhaus Bestandsschutz genießen sollte, die erforderlichen Abstandflächen. § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW stehe dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur Wandteile, nicht aber selbständige Außenwände betreffe. Die nordwestliche Außenwand des Altbaus sei kein Wandteil der linken Außenwand des gesamten Gebäudes. Auf die Außenwand sei mittlerweile ein 0,11 m starker Außenputz aufgetragen, sodass die östliche Ecke nach den Feststellungen des von ihr beauftragten ÖbVI B. um 5 Zentimeter über die Grundstücksgrenze rage. Es handele sich deshalb nicht um eine grenznahe, sondern um eine grenzüberschreitende Bebauung.
14Die Klägerin hat beantragt,
15den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, den streitigen Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen, Gemarkung K. , Flur 12, Flurstück 897 zu beseitigen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen: Die nordwestliche Außenwand sei nach der Vermessung des ÖbVI V. nicht grenzständig und laufe nicht auf Null hinaus. Vielmehr halte sie an ihrer östlichen Ecke einen Abstand von 6 cm ein. Dies sei im Ergebnis von dem durch die Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten des ÖbVI B. bestätigt worden. Es greife der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Sonderfall des § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW ein. Vor Auftragung des Wärmedämmputzes habe der Abstand der Außenwand des alten Gebäudeteils an der östlichen Ecke einen Abstand von 6 cm zum Grundstück der Klägerin betragen und sei nicht grenzständig gewesen. Es könne nicht darauf ankommen, ob durch die spätere Aufbringung einer Wärmedämmschicht nunmehr eine privatrechtliche Grenzverletzung stattgefunden habe. In § 6 Abs. 14 BauO NRW habe der Gesetzgeber den ökologischen Gesichtspunkten der Wärmedämmung Rechnung getragen und eine geringere Tiefe der Abstandflächen gestattet.
19Die Beigeladenen haben beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung haben sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
22Mit Urteil vom 14. März 2001, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. April 2001 zugestellt worden. Auf den am 4. Mai 2001 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 16. August 2001 zugelassen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. August 2001 zugestellt worden. Mit am 7. September 2001 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
23Sie trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie in ihrem nachbarschützenden Recht auf Wahrung der Abstandflächen verletzt werde, weil der rückwärtige Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht den notwendigen Abstand einhalte. Es komme darauf an, wie das Bauvorhaben nach den Bauvorlagen gestaltet werden sollte. Insoweit gehöre auch die Aufbringung des Außenputzes zur Sanierung des Wohnhauses. Auch ohne den Außenputz liege eine Bebauung "an der Nachbargrenze" im Sinne des § 6 Abs. 6 BauO NRW vor, zu der nach der Rechtsprechung des OVG NRW (BRS 60 Nr. 105) auch eine grenznahe Bebauung gehöre. Diese Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW könne auf die Anwendung des Schmalseitenprivilegs übertragen werden, da es dort ebenfalls um eine vergleichbare Wertung gehe. Der Bauherr dürfe die Nachbarschaft durch eine zusätzliche Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nicht mehr belasten, wenn er bereits mit zwei Außenwänden grenznah bzw. grenzständig gebaut habe.
24Die Klägerin beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
26Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Der Beklagte erwidert: Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht auf eine vergleichende Betrachtung an. Ein Gebäude mit Grenzabstand könne einer Grenzbebauung nicht gleichgestellt werden. In § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW sei nur von Gebäuden die Rede, die errichtet werden. Der Anbau sei zur südlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichtet. Zum Grundstück der Klägerin halte die nördliche Außenwand des Anbaus unter Anwendung des Schmalseitenprivilegs die Abstandfläche ein. Für rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. Wandteile legitimiere § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW zu einer in der Praxis abweichenden Handhabung. Mit der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW habe der Gesetzgeber Ausbauten und Erweiterungen von Altbauten ermöglichen wollen, die auf Grund älteren Rechts mit einem geringeren Abstand zur Nachbargrenze errichtet worden waren. Die nördliche, zum Grundstück der Klägerin gerichtete, Außenfläche des Anbaus sei ein Wandteil und stelle keine eigene Außenwand dar, weil unter einer Gebäudeaußenwand die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete Gebäudeabschlusswand zu verstehen sei, auch wenn diese gegliedert sei. Die Aufbringung des Außenputzes auf die Außenwand des Altbaus sei unbeachtlich. Aus der amtlichen Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 14 BauO NRW ergebe sich, dass zur Verbesserung des Wärmeschutzes bestehender Gebäude die Abstandflächen unterschritten werden könnten.
29Die Beigeladenen tragen unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren vor: Eine grenzständige Bebauung liege zum Grundstück der Klägerin nicht vor, da der Grenzabstand der Außenwand des Haupthauses im Durchschnitt 0,80 m betrage. Für eine differenzierte Betrachtung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW und des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW bestehe kein Anlass. Tatsächlich sei das Haupthaus nicht auf die Grundstücksgrenze der Klägerin gebaut. Es sei für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs außer Betracht zu lassen. Der Überbau durch den Außenputz falle bei einer Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht und könne durch Abschlagen der Putzschicht beseitigt werden, zumal der Außenputz nicht Bestandteil der Außenwand sei. Bei der Außenwand des Haupthauses handele es sich um eine rechtmäßig bestehende Wand bzw. um einen rechtmäßig bestehenden Wandteil.
30Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet.
31Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 8. Mai 2002 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte VG Aachen 3 L 95/98 und der vom Beklagten sowie dem Landrat des Kreises A. überreichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
33Entscheidungsgründe:
34Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
35Die zulässige Berufung ist begründet.
36Die zulässige Klage ist begründet.
37Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrats des Kreises A. vom 25. August 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil der Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen gegen die Klägerin schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.
38Durch die Errichtung des rückwärtigen Anbaus der Beigeladenen ergibt sich allerdings kein zu Lasten der Klägerin gehender Nachbarrechtsverstoß aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen (S. 12 des Urteilsabdrucks). Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben, Bedenken gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich.
39Der von den Beigeladenen errichtete Anbau verstösst jedoch gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen), wobei die Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe der Abstandfläche, die senkrecht zur Wandhöhe gemessen wird, beträgt 0,8 H (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO NRW). Bei geneigter Geländeoberfläche ist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Ausgehend von der in den Bauvorlagen enthaltenen Zeichnung "Ansicht Anbau/Schnitt A-A" beträgt die Abstandfläche der nördlichen Außenwand des Anbaus zum Grundstück der Klägerin danach 4,70 m (5,60 m + 6,15 m : 2 x 0,8). Tatsächlich hält der Anbau vor seiner nördlichen Außenwand zum Grundstück der Klägerin jedoch nur einen Abstand von 3 m ein.
40Ausreichend wäre diese Abstandfläche zur Grenze des Grundstücks der Klägerin nur dann, wenn die Beigeladenen für die nördliche Außenwand des Anbaus das sog. Schmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch nehmen könnten. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
41Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude jedoch mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine (andere) Außenwand (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW).
42Hieraus ergibt sich, dass das Schmalseitenprivileg nicht für ein Gebäude in Anspruch genommen werden kann, wenn es mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Nachbargrenzen errichtet ist. Zwar erwähnt § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW den Fall des Gebäude- oder Grenzanbaus mit einer zweiten Außenwand des Vorhabens nicht ausdrücklich. Dies hat jedoch allein sprachliche Gründe. § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BauO NRW enthalten eine abgestufte Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Erfordernis, die sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW ergebenden Abstandflächen vollen Umfangs einzuhalten. Die Vorschrift geht von dem Fall eines Gebäudes aus, das zu allen Seiten die vorgeschriebenen Abstandflächen freihält. Die Abstandflächen dürfen gegenüber zwei Gebäuden oder Grenzen um den durch § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW vorgegebenen beschränkten Umfang verkürzt werden. Das Ausmaß der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW möglichen Unterschreitung grundsätzlich einzuhaltender Abstandflächen ist aber bereits dann eingeschränkt, wenn das Gebäude nicht nach allen Seiten die grundsätzlich geforderten Abstände einhält, z.B. weil es zu einer Seite an ein Gebäude oder an eine Grenze angebaut wird. Einer klarstellenden Regelung, dass in Fällen des Anbaus eines Vorhabens mit weiteren Außenwänden an andere Gebäude oder Nachbargrenzen nicht ebenfalls das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden darf, bedurfte es angesichts des Ausnahmecharakters der Privilegierungsvorschriften nicht.
43Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 7 B 869/00 -, BRS 63 Nr. 140 = BauR 2001, 88 f.
44Da die südöstliche Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen einschließlich des Anbaus an das Gebäude auf dem Grundstück bzw. an der Grenze zum Grundstück G. straße 14 gebaut ist, kommt das Schmalseitenprivileg für die nördliche Gebäudeseite des Anbaus nur dann zur Anwendung, wenn es nicht bereits durch die nördliche Außenfläche des Altbaus verbraucht ist.
45Dies ist vorliegend aber der Fall. Bei den dem Grundstück der Klägerin zugewandten Außenflächen des Haupthauses und des Anbaus handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht um Teile einer Gebäudeabschlusswand, die i.S.v. von § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW gegliedert ist, sondern um jeweils gesonderte Außenwände, die für die Beurteilung der Anwendung des Schmalseitenprivilegs maßgeblich sind.
46Als Außenwand ist die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete Gebäudeabschlusswand zu verstehen, auch wenn sie gegliedert ist.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141; Beschluss vom 29. Dezember 1997 - 7 B 3081/97 - (Abdruck S. 3) m.w.N.
48Zur Nachbargrenze des Grundstücks der Klägerin ist die Gebäudeabschlusswand des Altbaus sowie die um 3 m zurücktretende Gebäudeabschlusswand des Anbaus ausgerichtet. Wann eine durch Vor- und Zurücktreten von Wandteilen geprägte Gebäudeabschlusswand noch als eine einheitliche Außenwand angesehen werden kann, beurteilt sich nach der Rechtsprechung beider Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nach Maßgabe einer natürlichen Betrachtungsweise. Entscheidend ist für die Bewertung, welchen Abstand die in unterschiedlichen Tiefen stehenden Gebäudeaußenflächen einhalten, ob also trotz des Versatzes der Wandflächen noch der Eindruck von Einheitlichkeit des Wandverlaufs festzustellen ist. Für die Frage dieser Einheitlichkeit können darüber hinaus die jeweiligen - ggf. unterschiedlichen - Höhen der in Betracht stehenden Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und ggf. auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk in Betracht gezogen werden.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 1999 - 10 B 1504/99 -; Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2286/00 -, (Abdruck S. 11 f.) m.w.N.
50Nach der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter und dem Eindruck in der Örtlichkeit, die der Berichterstatter dem Senat anhand des vorliegenden Kartenmaterials, der Ansichtszeichnungen in den Bauvorlagen sowie der im Orts- termin gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, bilden die Gebäudeabschlusswand des Altbaus und die des Anbaus keine Wandteile einer einheitlichen Außenwand. Optisch erweckt das Gebäude der Beigeladenen den Eindruck eines Haupthauses mit einem rückwärtigen untergeordneten Anbau. Die Unterteilung zwischen beiden Teilen des Wohnhauses wird betont durch deren unterschiedliche Höhe. Zwar hängt der Anbau, wie sich aus den Bauvorlagen ergibt, funktional mit dem Altbau zusammen, da er nur vom Haupthaus her begehbar ist und die Räumlichkeiten dem Erd- und Obergeschoss des Hauptgebäudes zugeordnet sind, gleichwohl erscheint der Anbau in der Örtlichkeit als selbständige bauliche Anlage, wie das Lichtbild Nr. 1 (S. 179 der Gerichtsakte) bestätigt. Darüber hinaus ist der Abstand der nördlichen Wand des Anbaus mit 3 m zur Wand des Altbaus und im Vergleich zu den Gebäudedimensionen zu groß, als dass man noch von einer zusammenhängenden einheitlichen Außenwand des Gebäudes sprechen könnte. Letztlich besteht der Eindruck zweier hintereinanderliegender selbständiger Außenwände.
51Auf die nördliche Außenwand des Anbaus findet das Schmalseitenprivileg keine Anwendung, weil bereits das Hauptgebäude mit seiner südöstlichen und mit seiner nordwestlichen Außenwand jeweils an eine Nachbargrenze gebaut ist und daher das sog. Schmalseitenprivileg nicht nochmals für die nördliche Außenwand des Anbaus in Anspruch genommen werden kann. Der Altbau ist trotz eines geringen Abstandes von 0,06 m mit seiner nordwestlichen Außenwand "an eine Nachbargrenze" i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW gebaut.
52Die nordwestliche Außenwand des Wohnhauses befindet sich an einer Nachbargrenze. "Nachbargrenze" i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW ist eine (gedachte) Linie, die das Baugrundstück zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken trennt, die bebaut oder bebaubar sind.
53Vgl. Temme, in: Gädtke/Böckenförde/Temme/ Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl., § 6 Rn. 36.
54Die an die nordwestliche Außenwand des Haupthauses angrenzende und aus dem Flurstück 897 herausgeteilte, neu vermessene und abgemarkte Teilfläche E-G-F-E, die die Beigeladenen zusammen mit einer ostwärtigen Teilfläche ihres Grundstücks an die Klägerin verkauft haben, gehört allerdings noch zum Baugrundstück der Beigeladenen. Abgesehen davon, dass diese Splitterparzelle nicht selbständig bebaubar ist, verwendet das Bauordnungsrecht den Grundstücksbegriff in einem rein formalen Sinne.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 A 627/95 -.
56"Grundstück" kann danach zum einen das Buchgrundstück sein, wie es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs geführt wird. Es kann sich zum anderen aber auch um das katastermäßige Grundstück handeln, wie es im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Bei dem vom Bauordnungsrecht in Bezug genommenen "Grundstück" handelt es sich "um einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der in einem öffentlichen Buch eine besondere Stelle oder Bezeichnung erhalten hat (Grundbuch oder Kataster)."
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A 1729/87 -; Beschluss vom 24. April 1989 - 7 B 389/89 -; vgl. auch Böddinghaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 2000, § 1 Rn. 4 ff.
58Die angrenzende Splitterparzelle hat jedoch eine besondere Bezeichnung im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster noch nicht erhalten. Eine Eintragung der vermessenen und festgestellten Parzellen im Grundbuch steht ebenso noch aus wie die Anmeldung des Fortführungsrisses durch den ÖbVI V. zum Liegenschaftskataster. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren haben die Beigeladenen die Anträge auf Eigentumsübertragung zunächst zurückgestellt, wie sie der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 19. August 1998 mitteilten.
59Von der Grenze des benachbarten Flurstücks 1182 der Klägerin hält die nordwestliche Außenwand des Hauptgebäudes nach den Unterlagen des Feldbuchs aus dem Jahre 1916 und der vorgenommenen Vermessung des ÖbVI V. vom 30. November 1998 an ihrer nordöstlichen Seite einen Grenzabstand von 0,06 m ein, der sich in südöstlicher Richtung bis auf einen Abstand von 1,66 m vergrößert. Damit ist das Haupthaus der Beigeladenen aber an der Nachbargrenze gebaut.
60Das Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW "an eine Nachbargrenze gebaut" lässt nicht eindeutig erkennen, ob hiervon nur eine grenzständige oder auch eine grenznahe Bebauung umfasst ist. Zu dem Tatbestandsmerkmal "an der Grenze" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1984 (GV.NW. 1984, S. 419, ber. S. 532) hat der Senat seinerzeit offengelassen, ob ein Gebäude auch dann als "an der Grenze" gebaut anzusehen ist, wenn es nicht grenzständig, sondern lediglich grenznah errichtet worden ist; für eine so genannte grenznahe Bebauung wird in der Regel ein Grenzabstand von weniger als 50 cm gefordert.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1993 - 7 A 287/91 -; Beschluss vom 10. März 1994 - 10 B 3385/93 -; Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105 (S. 396); vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8. Dezember 1975 - Nr. 246 I 72 -, BRS 29 Nr. 78; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Januar 1978 - I A 103/76 -, BRS 33 Nr. 53; VGH Hessen, Beschluss vom 23. Dezember 1980 - IV TG 99/80 -, BRS 36 Nr. 126, ferner: Böddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (1984), Stand: 1. November 1997, § 6 Rn. 57 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Juni 1986 - 1 B 28/86 -.
62Hintergrund hierfür sind - wie die vorgenannten Entscheidungen zeigen - örtliche Besonderheiten, die durch eine vorhandene, historisch gewachsene enge Bebauung bedingt sind.
63§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1984 sah die Gestattung der vom Planungsrecht abweichenden offenen Bauweise vor, sofern auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude "an der Grenze" vorhanden war. Mit der zum 1. Januar 1996 neugefassten BauO NRW 1995 (GV. NW. 1995, S. 218, ber. S. 982) stellt § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW allerdings nicht mehr auf ein "an der Grenze" gebautes, sondern auf ein Gebäude "ohne Grenzabstand" ab. Für eine Gleichstellung grenznaher mit grenzständiger Bebauung lässt § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1995/2000 danach keinen Raum mehr.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1998, a.a.O.; Böddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (1995/2000), Stand: Mai 2000, § 6 Rn. 91.
65Dies gilt aber nicht in gleicher Weise für das in § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 1995/2000 nach wie vor enthaltene Tatbestandsmerkmal "an eine Nachbargrenze gebaut". Im Gegensatz zu der Änderung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1995 hat der Gesetzgeber den Wortlaut in § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 1995 beibehalten und nicht geändert. Die Beibehaltung des Wortlauts "an eine Nachbargrenze gebaut" deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Anbau an eine Nachbargrenze - anders als in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1995 - ein unterschiedliches Begriffsverständnis verbunden hat und nicht allein eine grenzständige, sondern eben auch eine grenznahe Bebauung als "an" einer Nachbargrenze gebaut ansieht.
66Hierfür spricht, dass dem Gesetzgeber die in der Rechtsprechung aufgeworfene Frage bekannt war, ob ein Gebäude "an der Grenze" nur eine grenzständige oder aber auch eine grenznahe Bebauung erfassen würde. Nicht zuletzt im Hinblick hierauf hat sich der Gesetzgeber bei § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO NRW 1995 entschlossen, den Wortlaut neu zu fassen. Auch bezüglich des Privilegierungstatbestandes des § 6 Abs. 11 BauO NRW 1995 erfolgte mit der Aufnahme der Sätze 2 und 3 eine Regelung, wonach die in § 6 Abs. 11 BauO NRW 1995 genannten baulichen Anlagen selbst dann privilegiert sein sollen, wenn sie in einem Abstand von 1 bis 3 m von der Nachbargrenze gebaut werden. Von einer vergleichbaren Regelung hinsichtlich der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 1995 hat der Gesetzgeber hingegen abgesehen, was nur so verstanden werden kann, dass für ein (vorhandenes) Gebäude das Schmalseitenprivileg auch dann nur mit einer (weiteren) Außenwand in Anspruch genommen werden kann, wenn es zwar nicht "ohne Grenzabstand", aber "an eine Nachbargrenze" gebaut ist. Dass umgekehrt nur eine Bebauung ohne Grenzabstand zur Nachbargrenze das Schmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 1995 ausschließen soll, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Letztlich hätte eine dahingehende Gesetzesintention in den Gesetzesmaterialien ihren Niederschlag finden müssen.
67Die sich aus der Gesetzessystematik und ihrem Wortlaut ergebende Auslegung wird durch ihren Sinn und Zweck bestätigt. Mit der Einfügung der Vorschrift des § 6 Abs. 6 BauO NRW 1984 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine verdichtete Bebauung und ein flächensparendes Bauen zu ermöglichen.
68Vgl. Landtags-Drs. 9/2721, S. 73, 75, 76.
69Gleichzeitig soll das Maß zulässiger Bebauungsverdichtung nicht über die sich aus § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW ergebenden Beschränkungen hinaus ermöglicht werden. Im Falle einer mit einer Bebauung an der Grenze vergleichbaren grenznahen Bebauung ist eine Bebauungsverdichtung erreicht, wie sie der Gesetzgeber auf der einen Seite privilegieren, auf der anderen Seite aber auch allenfalls hinnehmen wollte.
70Ein Weiteres kommt hinzu: Bei der Einfügung des Schmalseitenprivilegs in die BauO NRW 1984 hatte der Gesetzgeber nicht nur neu zu errichtende Gebäude, sondern auch bereits bestehende Gebäude vor Augen. Dem Gesetzgeber war bekannt, dass im Einzelfall auf Grund örtlicher Situationen, insbesondere bei einer vorhandenen historisch gewachsenen Bebauung, die nach der BauO NRW 1984 an sich vorgesehenen Abstandflächen, beispielsweise aufgrund vorhandener Traufgassen, nicht eingehalten werden.
71Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 23. Dezember 1980 - IV TG 99/80 -, BRS 36 Nr. 126; ferner mit zahlreichen Nachweisen Böddinghaus, Probleme mit schmalen Traufgassen, BauR 1987, 635 ff.
72Diese Situation,
73vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1993 - 7 A 287/91 -, Beschluss vom 10. März 1994 - 10 B 3385/93 -,
74hat der Gesetzgeber mit der Novellierung der BauO 1995 aufgegriffen, wie der systematische Zusammenhang in § 6 Abs. 6 BauO NRW 1995 zu dem neu eingefügten Satz 5 zeigt. Aus der Einfügung des Satzes 5 in § 6 Abs. 6 BauO NRW 1995 und der Gesetzesbegründung hierzu ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Ansehung der aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Baufreiheit Ausbauten und Erweiterungen der Altbausubstanz selbst dann für zulässig ansehen wollte, wenn ein rechtmäßig bestehender Wandteil aufgrund älteren Rechts mit einem geringeren Abstand zur Nachbargrenze errichtet wurde, als er nach § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderlich wäre.
75Vgl. Landtags-Drs. 11/7153, S. 150.
76Er hat jedoch einen Abstand "zur" Nachbargrenze vorausgesetzt und es damit dabei bewenden lassen, dass ein Wandteil "an" einer Nachbargrenze zum Verbrauch des Schmalseitenprivilegs im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW führt.
77Die vorstehende Auslegung wird durch die Gesetzesgeschichte bestätigt. Aus ihr ergibt sich, dass das "Schmalseitenprivileg" eine Bebauungsverdichtung (im beschränktem Maße) nur insoweit zuließ, als nicht ein Grenz- oder Gebäudeanbau bereits zu einer entsprechenden Bebauungsverdichtung geführt hatte.
78Bereits in der Fassung des § 6 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz BauO NRW 1984 war vorgesehen, dass das in Satz 1 geregelte Schmalseitenprivileg nicht anzuwenden ist, wenn ein Gebäude mit zwei Aussenwänden "an Nachbargrenzen" gebaut wird. Die Regelung des Schmalseitenprivilegs in der BauO NRW 1984 geht zurück auf § 6 Abs. 6 der Musterbauordnung aus dem Jahre 1981. Eine Vorgängerregelung war bereits in § 4 der Abstandflächenverordnung (GV. NW. 1970, S. 249) enthalten, die seinerseits die Abstandflächenbestimmung des § 8 BauO NRW 1970 (GV. NW. 1970, S. 96) für den Fall eines Gebäudes mit Wänden von nicht mehr als 14 m Länge ergänzend konkretisierte.
79Vgl. dazu Böddinghaus, Schmalseitenprivileg, BauR 2001, 735 (736 f.).
80Mit der Aufnahme des in § 6 Abs. 6 BauO NRW 1984 geregelten Schmalseitenprivilegs wollte der Gesetzgeber - wie bereits erwähnt - eine maßvolle, auf den festgesetzten Anwendungsbereich beschränkte Bebauungsverdichtung ermöglichen. Anders als es noch in § 4 der Abstandflächenverordnung vorgesehen war, beschränkte er die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nicht nur auf die Wände zu den seitlichen Grundstücksgrenzen, vielmehr sollte der Bauherr auch für die Gebäudevorder- und -rückseite die Möglichkeit haben, vom Schmalseitenprivileg Gebrauch machen zu können. Allerdings sollte das Schmalseitenprivileg weiterhin insgesamt nur zweimal zur Anwendung gelangen (§ 6 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz BauO NRW 1984).
81Da nach alledem für jede Außenwand, mit der ein Gebäude grenzständig oder - wie hier - grenznah an eine andere Außenwand oder an eine Nachbargrenze angebaut wird, jeweils einmal die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs entfällt, können die Beigeladenen für die selbständige nördliche Außenwand des Anbaus das Schmalseitenprivileg nicht mehr in Anspruch nehmen.
82Der Anwendung des Schmalseitenprivilegs für den Altbau steht nicht entgegen, dass das Hauptgebäude der Beigeladenen bereits vor Inkrafttreten der hier einschlägigen Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW genehmigt war und insoweit Bestandsschutz genießt. Folge der Anwendung des neuen Rechts auf das Haupthaus ist nicht etwa, dass der Bestandsschutz verloren geht und dass das Gebäude nicht mehr erweitert werden kann. Die Beigeladenen sind lediglich daran gehindert, das Haupthaus um Anbauten mit Außenwänden zu erweitern, die ihrerseits die Begünstigung des Schmalseitenprivilegs benötigen.
83Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 4749/96 -.
84Die Beigeladenen können sich insoweit auch nicht auf § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW berufen, da diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Zwar stehen danach rechtmäßig bestehende Wandteile, die einen geringeren Abstand zur Nachbargrenze aufweisen, als er nach Absatz 5 erforderlich ist, dem Schmalseitenprivileg nicht entgegen, doch findet die Vorschrift hier schon deshalb keine Anwendung, weil sie sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf rechtmäßig bestehende Wand"teile" bezieht, nicht aber auf selbständig zu bewertende Außenwände. Die Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 setzt voraus, dass der "rechtmäßig bestehende Wandteil" Teil der Außenwand ist, die für sich das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen will.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 4749/96 -.
86Das ist hier gerade nicht der Fall. Die rechtmäßig bestehende nordwestliche Außenwand des Haupthauses der Beigeladenen soll nicht um Wandabschnitte verlängert werden, die das Schmalseitenprivileg benötigen, vielmehr ist - wie oben ausgeführt - mit der nördlichen Gebäudewand des neu errichteten Anbaus eine neue, rechtlich als selbständig zu wertende Außenwand neben der bereits vorhandenen des Altbaus entstanden. Eine solche Fallkonstellation wird von der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 nicht erfasst.
87Diese Sichtweise der genannten Vorschrift wird durch die Entstehungsgeschichte ihrer Einfügung in § 6 Abs. 6 BauO NRW bestätigt. Anlass für diese Gesetzesänderung war die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, nach der hinzutretende Wandteile einer das Schmalseitenprivileg missachtenden Außenwand mit dem vollen Grenzabstand gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW errichtet werden müssen, weil eine Wahrung des Schmalseitenprivilegs durch diese Wand nicht in Betracht komme.
88Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 1993 - 7 B 460/93 -.
89Der Landesgesetzgeber ist nach der amtlichen Begründung zum Entwurf der BauO NRW 1995 (Landtags-Drucksache 11/7153, S. 150) dieser Rechtsprechung mit folgenden Erwägungen entgegengetreten:
90"Die Regelung des Satzes 5 wurde erforderlich, da das OVG NW der bisherigen Regelung nicht entnahm, dass das Schmalseitenprivileg auch dann angewendet werden konnte, wenn ein Wandteil auf Grund älteren Rechts mit einem geringeren Abstand zur Grenze errichtet wurde, als er nach Absatz 5 erforderlich wäre. Auf Grund dieser Rechtsprechung ergeben sich bei Ausbauten und Erweiterungen der Altbausubstanz erhebliche Probleme bei der Anwendung des Schmalseitenprivilegs. Durch den Satz 5 sollen diese Probleme beseitigt und die bisherige Praxis der Bauaufsichtsbehörden rechtlich abgesichert werden."
91Danach sollten Anbauten mit selbständigen Außenwänden von der Vorschrift nicht erfasst werden.
92Darauf, dass die Beigeladenen die Außenwand nachträglich mit einem 0,11 m dicken Außenputz verblendet haben, wie sich aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Vermessung durch den ÖbVI B. ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr an. Die allein nach § 6 Abs. 14 BauO NRW zu beurteilende Auftragung eines wärmeisolierenden Außenputzes hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der bereits bestehenden Außenwand. Insoweit ist es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich, ob die Aufbringung des Außenputzes auf die Außenwände des Wohnhauses der Beigeladenen bereits mit den Bauvorlagen geplant war oder erst nach Fertigstellung der Umbauarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.
93Die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zur Legalisierung des bestehenden Abstandflächenverstoßes kommt vorliegend nicht in Betracht. Maßgebend für die fehlende Möglichkeit einer Abweichung ist der Verstoß des rückwärtigen Anbaus gegen die genannte nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW. § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW macht die Anwendbarkeit der Norm davon abhängig, dass ein Vorhaben "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ist, wie im vorliegenden Fall, ein eindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der Abweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, wenn, wie hier, gleichgewichtige öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Die Belange der Beigeladenen als Bauherren scheiden insoweit schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen getroffen hat, die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Nachbarn sprechen und Anhaltspunkte dafür, dass diese Festlegungen in der vorliegenden Fallgestaltung den Zielvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechen könnten, nicht gegeben sind.
94Der nach alledem bestehende Verstoß des rückwärtigen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen gegen die nachbarschützende abstandflächenrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 6 BauO NRW führt zur Verpflichtung des Beklagten, den Beigeladenen den Abriss des Anbaus aufzugeben. Insbesondere ist sein ihm grundsätzlich zustehendes Ermessen, bauaufsichtlich einzuschreiten, auf Null reduziert, da die Baurechtswidrigkeit des Vorhabens auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften beruht.
95Vgl. OVG NW, Urteile vom 14. Januar 1993 - 7 A 287/91 - und 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92-.???? ??????? ??? Der Beklagte war zum Erlass einer Abrissverfügung zu verpflichten unabhängig davon, ob das Vorhaben - etwa durch Rückbau oder Grundstückserwerb - legalisiert werden könnte. Insoweit hat die Rechtsprechung in Fällen, in denen es um die Frage eines Teil- oder Vollabrisses eines die Abstandflächen nicht einhaltenden Vorhabens ging, bereits mehrfach entschieden, dass dem Bauherrn grundsätzlich der Vollabriss aufzugeben ist, weil ihm nicht eine neue genehmigungspflichtige Anlage aufgedrängt werden darf, die er (bisher) für diesen Standort nicht beantragt hat und die mithin formell illegal ist.
96Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 1995 - 10 A 958/92 -, Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 - und Urteil vom 18. März 1997 - 10 A 853/93 -.
97Hingewiesen sei jedoch darauf, dass es dem Bauherrn unbenommen bleibt, als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NW) den Rückbau des Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigtes Maß bzw. sonstige in Frage kommende rechtliche Lösungswege anzubieten.
98Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
99Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
100Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
101Rechtsmittelbelehrung
102Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
103Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
104Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
105Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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