Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 589/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er darauf gerichtet ist, Einsicht in im Jahre 1998 geführte Bautagebücher über die Baustelle A. Straße in den Bereichen W. straße und V. straße und zwischen K. -D. -Straße und H. straße zu erhalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.


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