Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2146/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Bescheide des Auswärtigen Amts vom 21. Juli und 7. August 1997 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 1998 werden aufgehoben, soweit darin dem Kläger für die Zeit vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 gewährte Leistungen zurückgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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