Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 963/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6257,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die vom Antragsteller angebrachten Gründe gegen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung sich das beschließende Gericht auf der Grundlage des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, greifen nicht durch.
4Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass eine zulässige Umdeutung auf den Zeitpunkt des Erlasses des umgedeuteten fehlerhaften Verwaltungsakts zurückwirkt. Sie macht ihn ex tunc rechtmäßig.
5Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 47 Rn. 37; Knack, VwVfG, 6. Auflage, § 47 Rn. 4.4.
6Dies entspricht dem Wesen der Umdeutung. Die Umdeutung ist eben nicht der Neuerlass eines anderen Verwaltungsakts, sondern hält den ersten Verwaltungsakt im Rahmen des ursprünglich gewollten Ziels aufrecht. Die zunächst begründete Rechtsfolge - hier: Entlassung zum 31. Dezember 2001 - wird durch eine andere Rechtsfolge - hier: Entlassung zum 31. März 2002 - ersetzt.
7Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage § 47 Rn. 32.
8Davon geht auch die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des VGH Mannheim
9vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - 4 S 287/87 -, in: Juris,
10aus. In jener Entscheidung hat das Gericht einen am Ende Juli 1986 zugestellten Widerspruchsbescheid in eine fristgebundene Entlassungsverfügung umgedeutet und dabei ausdrücklich festgehalten, dass die durch Umdeutung gewonnene Entlassung des Antragstellers mit dem Schluss des Kalendervierteljahres wirksam geworden sei, der der Zustellung des umgedeuteten Bescheids folgte, "sonach mit Ablauf des 30. September 1986". Es hat damit zugleich der Umdeutung Rückwirkung auf den Erlass des umzudeutenden Verwaltungsakts (hier des Widerspruchsbescheids) beigemessen, d.h. nicht wie vom Antragsteller angeführt nur Wirkung für die Zukunft.
11Entfaltet eine Umdeutung - wie ausgeführt - Rückwirkung liegt es zugleich auch auf der Hand, dass die Entlassung des Antragstellers zum 31. März 2002, in die die ursprüngliche (fehlerhafte) Entlassung zum 31. Dezember 2001 umgedeutet worden ist, ihrerseits den Anforderungen an die Frist aus § 34 Abs. 3 LBG NRW genügt, und zwar unbeschadet davon, ob die Frist aus § 34 Abs. 3 LBG NRW bezogen auf die Umdeutungserklärung der Behörde eingehalten war. Denn mit Blick auf die Rückwirkung ist dann auch für die Frage der Einhaltung von Entlassungsfristen auf den Erlass der umzudeutenden Verfügung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Umdeutung. Es schadet in diesem Zusammenhang nicht einmal, wenn der "neue" Entlassungstermin vor der Umdeutungserklärung liegt.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 6/92 -, BVerwGE 91, 73; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Februar 1990 - 4 S 287/87 -.
13Dass davon ausgehend vorliegend die Bestimmung des Entlassungstermins zum 31. März 2002 durch den umgedeuteten Bescheid keiner weiteren rechtlichen Bedenken unterliegt, d.h. insoweit rechtsfehlerfrei ist, wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Solche lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass dem Dienstherrn ein gewisser Spielraum verbleibt, dem Beamten bei der Entlassung ein über die Fristen des § 34 Abs. 3 LBG NRW hinausgehende Frist zu gewähren und Erwägungen hierzu regelmäßig vor Erlass der Verfügung anzustellen sind. Denn die für die ursprünglich verfügte Entlassung des Antragstellers zum 31. Dezember 2001 tragende Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller ohne Gewährung einer weitergehenden Frist zum gesetzlich nachstmöglichen Termin zu entlassen, trägt zugleich die Entscheidung für eine Entlassung zum 31. März 2002.
14Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen wäre, dass die Entlassungsverfügung im Übrigen - entgegen der Annahme des Verwaltungsgrichts -nicht materiell rechtmäßig sei.
15Auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände liegt in der Person des Antragstellers der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW vor. Rechtliche Bedenken gegen die entsprechende Feststellung des Antragsgegners zur mangelnden Bewährung des Antragstellers ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den weitergehenden Ausführungen des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Juni 2002.
16Der Antragsgegner hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als er die Entlassungsverfügung auf unzureichende fachliche Leistungen des Antragstellers am Ende der verlängerten Probezeit gestützt hat. Das wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Der Antragsgegner ist bei seiner Bewährungsfeststellung des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch nach der Verlängerung der Probezeit die ihm übertragenen Aufgaben - wie bereits in der Vergangenheit - qualitativ und quantitativ nur unzureichend bewältigt hat. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht vorgebracht. Für sein Vorbringen in diesem Zusammenhang, dass bei der Beurteilung allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt worden seien, findet sich kein weiterer Anhalt. Insbesondere lässt die Ausgestaltung seines Dienstes während der Verlängerung der Probezeit keine Fehler der Entscheidungsgrundlagen erkennen. Nach Aktenlage war der Antragsteller bei seiner Erprobung insbesondere keinen besonderen Einschränkungen oder Erschwerungen ausgesetzt, denen der Antragsgegner nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht auf der Grundlage der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung.
17Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe sich nach Verlängerung der Probezeit in der gleichen Abteilung des Amtsgerichts bewähren müssen, ist dieser - nicht weiter erläuterte - Einwand auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umständen nicht nachvollziehbar. Vielmehr erschließen sich aus den Akten hinreichende Bemühungen des Antragsgegners, für den Antragsteller ein Tätigkeitsfeld zur Erprobung zu eröffnen, bei dem seine auf die Vorerkrankung zurückzuführenden Leistungsschwächen hinreichend berücksichtigt werden können. Nach Verlängerung der Probezeit war er zunächst nur bis zum 31. Januar 2001 weiterhin als Hilfskraft in Familiensachen tätig. Im Anschluss wurde er bis zum 20. Mai 2001 als Hilfskraft in Mobiliarzwangsvollstreckungssachen eingesetzt. In einem Mitarbeitergespräch am 10. Mai 2001 wurde dem Antragsteller dann in Aussicht gestellt, eine bestehende Abteilung ohne Rückstände (Zivilsachen) zu übernehmen, die im Pensum unter der durchschnittlichen Belastung einer Kraft im B- /K-Dienst bei dem Amtsgericht M.. liege; er müsse keine Vertretungen übernehmen und ihm werde eine in Zivilsachen erfahrene Geschäftsstellenkraft zugewiesen, die ihn - soweit nötig - einarbeiten könne und seine Arbeit auf Fehler kontrollieren und diese mit ihm besprechen solle.. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurden ihm seit dem 21.. Mai 2001 Aufgaben einer Servicekraft in Zivilsachen übertragen.. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist auch zugrunde zulegen, dass hierbei die im Mitarbeitergespräch vereinbarten Vorgaben im Hinblick auf das Arbeitspensum und die ordnungsgemäße Einarbeitung und Anleitung beachtet worden sind.. Die anderweitigen Behauptungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung werden auch in der eidesstattlichen Versicherung nicht nachvollziehbar erläutert und finden im Übrigen in den Akten keine weitere Stütze..
18Mit Blick auf die von dem Antragsteller zuvor gezeigten Leistungsdefizite lässt auch der Umstand, dass seine Arbeit im besonderen Maße kontrolliert worden ist, auf keine Einschränkung der Erprobungsmöglichkeit schließen..
19Für die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Antragstellers, er habe mit Blick auf die besonderen Kontrollen keine Gelegenheit gehabt, die ihm im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen angebotenen zusätzlichen Pausen einzulegen, findet sich ebenfalls weder in den Akten noch im Vortrag des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte.. Im Gegenteil ist einem Aktenvermerk zu entnehmen, dass der Antragsteller in einem Mitarbeitergespräch vom 20.. Juni 2001 ausdrücklich Gelegenheit erhalten hat zu erläutern, warum er nur spärlich zusätzlich Pausen nahm.. Dazu hat er - wie bereits schon im Mitarbeitergespräch vom 18.. April 2000 - erklärt, Pausen nützten ihm nichts; da er die entsprechende Wochenarbeitszeit erbringen müsse, verkürzten zusätzliche Pausen nur seine Freizeit zu Hause..
20Schließlich lässt auch die Ablehnung des Antrags des Antragstellers vom 26.. Mai 2001 auf Versetzung an das Amtsgericht E. Fehler der Entscheidungsgrundlage oder sachfremde Erwägungen bei der Feststellung seiner mangelnden Bewährung nicht erkennen.. Die dem Antragsteller mit Verfügung vom 11.. Juli 2001 eröffneten Versagungsgründe tragen ohne weiteres die ablehnende Entscheidung..
21Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, vor einer Entlassung hätte zunächst ein Laufbahnwechsel in Betracht gezogen werden müssen, gilt es zunächst festzuhalten, dass § 34 Abs.. 1 Nr.. 2 LBG NRW dem Dienstherrn grundsätzlich kein Ermessen einräumt, einen Beamten auf Probe im Dienst zu belassen, wenn dessen Nichtbewährung - wie vorliegend - endgültig feststeht.. Erwägungen zur Übernahme in ein anderes Amt einer anderen Laufbahn, wie sie bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs.. 3 LBG NRW zwingend vorgesehen sind, sind - entsprechend auch der bundesrechtlichen Regelung in § 31 Abs.. 1 Satz 2 BBG - allenfalls bei mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit in Betracht zu ziehen.. Davon geht auch der Antragsteller ersichtlich aus.. Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor, denn die Entlassung des Antragstellers ist nicht - auch nicht sinngemäß - auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung gestützt.. Die festgestellten Leistungsdefizite sind nicht entscheidend - wie vom Antragsteller nunmehr behauptet - auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen.. Auch er selbst hat - ausweislich eines Aktenvermerks - in einem am 9.. August 2001 geführten Gespräch mit dem Bezirksvertrauensmann H. eingeräumt, dass er tatsächlich Eingänge vorsätzlich hat verschwinden lassen und gezeigte Leistungsdefizite (auch) auf Faulheit beruhten..
22Im Übrigen hat der Antragsgegner bereits mit Verfügung vom 11.. Juli 2001 auf den vom Antragsteller in seinem Versetzungsgesuch vom 26.. Mai 2001 geäußerten Wunsch, hilfsweise auch eine andere Tätigkeit ausüben zu wollen, seine Einschätzung geäußert, dass ein Einsatz des Antragstellers im einfachen Dienst als Wachtmeister aufgrund fehlender körperlicher Eignung ausscheiden dürfte.. Dem ist der Antragsteller zu keiner Zeit entgegengetreten.. Zugleich hat er trotz Aufforderung durch den Antragsgegner auch nicht näher konkretisiert, an welche andere Tätigkeit er im Rahmen seines Versetzungsgesuchs gedacht hatte..
23Schließlich ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass sich ein besonderes die Interessen eines Beamten auf Probe an der vorläufigen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Entlassungsverfügung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht allein mit dem fiskalischen Gesichtspunkt begründen lässt, es bestünde die Gefahr, dass im Falle des Bestands der Entlassungsverfügung die Rückforderung der dann überzahlten Bezüge wegen Verbrauchs womöglich nicht mehr zu realisieren seien.. Ein solcher Fall, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in der vom Antragsteller angezogenen Entscheidung
24Beschluss vom 15.. Dezember 1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853,
25zu entscheiden hatte, liegt hier indes nicht vor.. Wie auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hervorgehoben hat, spricht vorliegend für ein überwiegendes öffentliches Interesse - jenseits fiskalischer Überlegungen - schon der voraussichtliche Bestand der angefochtenen Verfügung in einem Hauptsacheverfahren.. Zugleich erlangen damit die fiskalischen Überlegungen ein anderes Gewicht, da nicht bloß die Realisierung einer möglichen Rückforderung in Rede steht, sondern einer sicher zu erwartenden.. Weiteres Gewicht erlangt, dass angesichts der vom Antragsteller bisher gezeigten erheblichen Fehlleistungen zu erwarten steht, dass es bei einer Weiterbeschäftigung des Beamten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte schon bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommen wird..
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.. 2 VwGO..
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs.. 3, 13 Abs.. 4 Satz 1 Buchstabe b GKG.. Ausgangspunkt der Bewertung ist dabei der im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl.. § 14 GKG) fällige 6,5fache Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 6 (Justizsekretär) zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen.. Dem entspricht die Streitwertbemessung ausgehend von einem Endgrundgehalt von 1..925,23 EUR..
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar..
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