Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 202/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2002 begegnet keinen Bedenken.
3Das Verwaltungsgericht hat darin mit zutreffenden Erwägungen den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 26. November 2001, den Streitwert für die I. und II. Instanz auf 720.000,-- DM festzusetzen, zurückgewiesen und insoweit zu Recht ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 BRAGO keine weitergehenden, über diejenigen der Beteiligten hinausgehenden Berechtigungen einräumt und im Übrigen eine höhere Festsetzung des Streitwertes als die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2001 über 50.000,-- DM wegen der 6- Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht kommt.
4Im Rahmen des § 9 Abs. 2 BRAGO hat der Anwalt ein Antragsrecht nur im Umfang eines sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten.
5Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 9 BRAGO Rdnr. 19.
6Dies gilt auch hinsichtlich der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG, wonach eine Änderung der Streitwertfestsetzung nur zulässig ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Es kann dahinstehen, ob nach dem die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 3. September 2001 als unzulässig zurückweisenden Beschluss des Senats vom 12. November 2001 überhaupt noch ein eigener Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig war. Jedenfalls wahrt deren Antrag vom 26. November 2001 nicht die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG, nach deren Ablauf eine Streitwertfestsetzung regelmäßig nicht mehr geändert und die Rechtssicherheit auch streitwert- bzw. kostenmäßig gegeben sein soll. Die 6-Monats-Frist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG wäre selbst dann nicht gewahrt, wenn nicht mit dem Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der Klagerücknahme (hier: 4. April 2001) als Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung des Verfahrens abgestellt würde, sondern insoweit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des vom Gericht zu treffenden Einstellungsbeschlusses zugrunde gelegt würde.
7So Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 1 S 358/99 -, KostRspr. § 25 GKG Nr. 228.
8Der nach der Klagerücknahme ergangene Einstellungsbeschluss vom 17. April 2001 wurde am 20. April 2001 an die Beteiligten des Verfahren abgesandt und lag bereits dem Kostenfestsetzungsantrag vom 26. April 2001 zugrunde, so dass beim Eingang des Antrages der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen auf Erhöhung des Streitwertes am 27. November 2001 der 6-Monats-Zeitraum des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG verstrichen war.
9Der Vorwurf der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegenüber der Klägerin, sich angesichts der zunächst akzeptierten Streitwertfestsetzung in Höhe von 720.000,-- DM mit dem Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes rechtsmissbräuchlich verhalten zu haben, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Was prozessual zulässig war/ist (hier die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 29. Juni 1999), kann nicht mit dem Vorwurf widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens belegt werden. Im Übrigen kommt den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen auch deshalb kein Vertrauensschutz zu, weil mit dem Einstellungsbeschluss des Senats vom 17. April 2001 auch die bis dahin bestehende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz hätte geändert werden können (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dass davon seiner Zeit bewusst abgesehen wurde, kann keiner der Verfahrensbeteiligten für sich als entsprechenden vertrauensbegründenden Umstand in Anspruch nehmen.
10Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 9 Abs. 2 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- 1 S 358/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)