Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1330/02
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Juli 2002 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vom Antragsteller unter dem 22. Juni 2002 angemeldete Veranstaltung "Meinungs- und Musikfreiheit auch für Nationalisten - gegen Konzertverbote" als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
4Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der begehrten Anordnung würden dem Antragsteller wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen. Er müsste damit rechnen, nicht in den Genuss der Privilegierungen des Versammlungsgesetzes zu gelangen und damit Eingriffen anderer Ordnungsbehörden ausgesetzt zu sein.
5Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der vom Antragsteller unter dem Motto "Meinungs- und Musikfreiheit auch für Nationalisten - gegen Konzertverbote" angemeldeten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.
6BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 30/01 -, DVBl. 2001, 1351 ff.
7Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG erforderliche Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung fehlt nur solchen Veranstaltungen, bei denen ihrem Gesamtgepräge nach der Spaß- und Unterhaltungswert eindeutig im Vordergrund steht und die Meinungskundgabe lediglich beiläufiger Nebenakt ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird.
8BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 30/01 -, DVBl. 2001, 1351, 1353.
9Gemessen an diesen Anforderungen ist die geplante Veranstaltung des Antragstellers als Versammlung einzustufen. Mit ihr soll gegen das Verbot eines Skinhead-Konzerts im Juni 2002 protestiert und "Meinungs- und Musikfreiheit auch für Nationalisten" eingefordert werden. Dabei besteht der gemeinschaftliche Zweck der Veranstaltung in der gemeinsamen Kundgabe der diesbezüglichen Meinung. Die Veranstaltung zielt dementsprechend darauf ab, im Sinne des Versammlungsmottos auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Selbst wenn bei der geplanten Veranstaltung der Musikanteil im Vordergrund stünde, wäre dies angesichts des auch vom Antragsgegner eingeräumten Bezuges zu dem im Juni 2002 erfolgten Verbot eines Skinhead-Konzerts eine grundsätzlich von Art. 8 GG geschützte Form der kommunikativen Einflussnahme auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, auf die zukünftige ungestörte Durchführung solcher Musikveranstaltungen hinzuwirken.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 30/01 -, DVBl. 2001, 1351, 1352.
11Zugunsten des Antragstellers ist ferner zu berücksichtigen, dass nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift eine insgesamt ca. dreistündige Veranstaltung geplant ist, bei der der Musikanteil lediglich eine Stunde beträgt, die sonstige Zeit jedoch mit einem Aufzug, einer Zwischenkundgebung, Reden und einer Abschlusskundgebung ohne weitere Musikanteile ausgefüllt werden soll. Angesichts dieser Gesamtkonzeption dominiert die beabsichtigte Einwirkung auf die öffentliche Meinung, so dass von einer Versammlung auszugehen ist. Dieser Bewertung steht die vom Antragsgegner zu den Akten gereichte Internetseite nicht entgegen, wonach die Gruppe Oidoxie "vor dem Soester Rathaus" spielen solle, wenn sie nach dem Willen des Kreises Soest schon nicht "auf der grünen Wiese" spielen dürfe. Vielmehr bestätigt der Wille des Veranstalters, die Band an einem exponierten Ort, der nach seiner Einschätzung einen engen Bezug zu dem im Juni 2002 ausgesprochenen Konzertverbot aufweist, spielen zu lassen, den Protestcharakter der Aktion und damit das dominierende Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
12Soweit durch die Einstufung der Veranstaltung als Versammlung die Hauptsache vorweggenommen wird, ist dies aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes geboten.
13Der weiter gehende Antrag, dem Antragsteller eine behördliche Anmeldebestätigung zu erteilen, hat demgegenüber keinen Erfolg. Der Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich, da der Antragsgegner auf Grund des vorliegenden Beschlusses dazu verpflichtet ist, die Veranstaltung als Versammlung zu behandeln.
14Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass mit dem vorliegenden Beschluss keine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob der Antragsteller die angemeldete Versammlung durchführen darf. Der Antragsgegner wird auf der Grundlage der noch durchzuführenden Kooperation mit dem Antragsteller und im Rahmen der sodann anzustellenden, bisher unterbliebenen Gefahrenprognose zu prüfen haben, ob wegen einer etwaigen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versammlungsbeschränkende Auflagen oder gar ein Verbot der Versammlung in Betracht kommt.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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