Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1136/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. April 2002 durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
3Soweit die mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2000 verfügte Versagung von Aufenthaltserlaubnissen im Streit steht, ist der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse, denn ihr Aufenthaltsgenehmigungsantrag hat eine insoweit erforderliche und hier allein in Betracht kommende Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die im Übrigen nur durch die Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung wieder aufleben könnte,
4vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2001 - 18 B 241/01 - m.w.N.,
5nicht ausgelöst, weil die Antragsteller unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Ihre Einreise war unerlaubt, weil sie nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besaßen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in diesem Sinne ist bei allen Ausländern, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, das vor der Einreise mit förmlicher Zustimmung der Ausländerbehörde zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck eingeholte Visum (§ 11 Abs. 1 DVAuslG).
6Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2001 - 18 B 2025/99 -, DVBl. 2001, 1007 = NWVBl. 2001, 302 = NVwZ-RR 2001, 538 und vom 26. November 2001 - 18 B 242/01 -, NWVBl. 2002, 183.
7Daran fehlt es hier. Als marokkanische Staatsangehörige hätten die Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 DVAuslG für ihre Einreise zum Zwecke eines länger als drei Monate dauernden Aufenthalts eines mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilten Visums bedurft. Ein solches besaßen sie jedoch nicht.
8Hinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Aussetzungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie entspricht den rechtlichen Anforderungen des § 50 AuslG. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig, da sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzen und unerlaubt eingereist sind (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
9Soweit die Antragsteller den Beschwerdeantrag formuliert haben,
10"dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben",
11ist ihr Antrag - sofern die Formulierung nicht auf einem Versehen beruht - unzulässig, denn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden worden. Da eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO), ist im Beschwerdeverfahren ebenso wie vor der Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in einem auf die Zulassung der Beschwerde gerichteten Verfahren
12vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 17. August 2000 - 18 B 1043/99 -, vom 19. November 2001 - 18 B 1458/01 - und vom 17. Dezember 2001 - 18 B 1424/01 -
13für den in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung zu verfolgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum, denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung.
14Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die dargelegten Beschwerdegründe den Antragstellern nicht zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung einer Abschiebung während des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung hätten verhelfen können. Da gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 AuslG - wie hier - vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, dass der - hier von den Antragstellern eingeräumte - Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht vorliegt, steht nach der Senatsrechtsprechung
15vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2001 a.a.O.
16in solchen Fällen auch bei offensichtlichem Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG einer gerichtlichen Anspruchsüberprüfung vor der Ausreise des Ausländers entgegen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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