Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4782/99.A
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. wurde 19.. in Gaziantep geboren, die Klägerin zu 2. im Jahre 19.. in Afsin. Der Kläger zu 3., geboren 19.. in Gaziantep, ist das gemeinsame Kind der Kläger zu 1. und 2.
3Die Kläger gelangten nach ihren Angaben auf dem Luftweg über Istanbul und Bremen am 9. Februar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland und stellten mit Schreiben vom 11. Februar 1998 Asylanträge. Zur Begründung führte ihr Verfahrensbevollmächtigter aus, der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. hätten sich in der Türkei für politische Organisationen eingesetzt, die sich mit Problemen der kurdischen Minderheit befassten. Aus diesen Gründen und wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit seien sie in der Türkei politisch verfolgt worden. In einer handschriftlichen Erklärung gab der Kläger zu 1. an, die Familie sei auf dem Luftweg in Bremen angekommen; von dort habe er seinen Onkel H. C. angerufen, der ihn dann abgeholt habe. Sie hätten Asylanträge gestellt, weil sie in der Türkei als Kurden und Aleviten wie Menschen zweiter Klasse behandelt worden seien. Besonders die Polizei und einige "kurdenfeindliche Banden" hätten ihnen übel mitgespielt. Ihre Wohnung sei immer wieder gestürmt worden; die Klägerin zu 2. und die Kinder seien hin und her geschubst worden und seine Schwiegermutter habe wegen dieser Vorfälle einen Herzinfarkt erlitten und sei daran gestorben. Er selbst sei von vier Personen an seinem Arbeitsplatz überfallen und weggebracht sowie verhört worden. Er habe sich zwar nicht an einer Aktion beteiligt, sei aber trotzdem geschlagen worden.
4In der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Februar 1998 gab der Kläger zu 1. an, er habe bis Ende 1997 als freiberuflicher Steuerberater gearbeitet. Er habe sich etwa zwei Monate vor der Ausreise zur Flucht entschlossen, weil die Kurden wie Terroristen behandelt würden. Er und seine Familie seien auch von der PKK verfolgt worden, weil er sie nicht habe unterstützen wollen. Er sei deshalb ein Verräter genannt worden; es seien Leute zu seinem Arbeitsplatz gekommen, die ihn entführt und geschlagen hätten. Auf der anderen Seite gebe es türkische Gruppen, die mit Unterstützung der Behörden die Kurden unterdrückten. Auch von diesen seien sie bedroht worden. Schließlich werde man auch als Alevit religiös verfolgt, da die Aleviten sich nicht an die Rituale der strenggläubigen Moslems hielten. Selbst die Wohnungssuche sei für Aleviten schwierig. Dabei habe er sich in der Türkei in keiner Weise strafbar gemacht. Die Entführung vom Arbeitsplatz habe sich im Oktober 1994 ereignet. Er sei auf den Kopf, auf den Rücken und auf die Seiten geschlagen worden, und seine Nase habe geblutet. Er sei etwa zweieinhalb Stunden festgehalten worden, habe dann Anzeige erstattet, die jedoch noch nicht abschließend bearbeitet sei. Außerdem sei er einmal zusammen mit anderen von der Polizei für etwa eineinhalb Stunden festgehalten worden, nachdem eine Bombe explodiert sei. Schließlich habe es Drohanrufe gegeben, und es seien Leute in die Wohnung gekommen, die ihm und seiner Familie gedroht hätten, sie hätten nicht mehr lange zu leben. Er vermute, dass es sich bei diesen Leuten um diejenigen gehandelt habe, die auch die alevitischen Gotteshäuser beschmiert hätten. Aus diesen Gründen habe er sich zur Flucht entschlossen. Er habe Kontakt mit den Schleppern aufgenommen, habe für sich selbst, seine Frau und das Kind jeweils zwei Fotos abgegeben und dann zwei Pässe erhalten. Die Namen in den Pässen wisse er nicht; der Flug sei von Istanbul über Ankara nach Bremen gegangen. Von Gaziantep bis Istanbul sei die Familie mit dem Bus gefahren; dies habe wegen der Straßenglätte mehrere Tage gedauert.
5Die Klägerin zu 2. gab in der Anhörung beim Bundesamt an, die Familie habe im Winter des Jahres 1997 erhebliche wirtschaftliche Probleme bekommen; ihr Mann habe keine Arbeit mehr gehabt und man habe die Wohnung aufgeben müssen. Außerdem seien sie durch Drohanrufe von PKK-Leuten seit 1994 bis zum August 1997 unter Druck gesetzt worden. Ihr Ehemann, der Kläger zu 1., sei mehrfach aus dem Steuerberaterbüro mitgenommen und geschlagen worden. Die Täter seien keine staatlichen Sicherheitskräfte gewesen, sondern Leute aus dem Umfeld der PKK. Ihr Bruder sei 1993 ebenfalls von der PKK am Arbeitsplatz entführt worden, und seitdem sei seine Wohnung beobachtet worden. Auf der anderen Seite habe man ihrem Bruder immer Vorwürfe gemacht, wenn in seiner Nähe etwas passiert sei. Er sei als Terrorist beschuldigt und festgenommen worden, jedoch vom Staatssicherheitsgericht 1993 oder 1994 freigesprochen worden. Sie selbst habe auch ihre Religion nicht frei ausüben können. Man habe von ihr verlangt, ein Kopftuch zu tragen. Schließlich sei die Familie etwa Ende Januar 1997 von Gaziantep nach Istanbul aufgebrochen, habe dort drei Pässe erhalten und sei dann mit einem Direktflug von Istanbul nach Bremen ausgereist.
6Die Beklagte lehnte die Asylanträge der Kläger durch Bescheid vom 25. Mai 1998 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die von den Klägern vorgebrachten Beeinträchtigungen stellten ausschließlich Übergriffe privater Dritter dar und seien nicht asylrelevant. Dem türkischen Staat seien diese Übergriffe nicht zuzurechnen. Die Kläger hätten auch keine asylerhebliche religiöse Verfolgung erlitten. Ihr Vorbringen enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über die allgemeinen Schwierigkeiten hinaus asylerheblich beeinträchtigt gewesen seien. Die Kläger seien keiner Gruppenverfolgung als Kurden ausgesetzt gewesen. Sie hätten auch den Nachweis für die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht erbracht. Der Bescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 22. Juni 1998 zugestellt.
7Die Kläger haben am 1. Juli 1998 Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1. ergänzend darauf hingewiesen, dass er in der Türkei Mitglied der HADEP gewesen sei und an Veranstaltungen der Partei teilgenommen habe und dass er sich auch mit dem Gedankengut der PKK identifiziert habe. Im Übrigen sei er exilpolitisch aktiv und habe sowohl in Deutschland als auch in Holland an Veranstaltungen teilgenommen.
8Die Kläger haben beantragt,
9den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
101. die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,
112. festzustellen, dass im Fall der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind,
123. festzustellen, dass im Fall der Kläger die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
13Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Durch Urteil vom 14. Oktober 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bestehe weder unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung als Kurden oder als Aleviten noch auf Grund des individuellen Asylvortrags. Der Vortrag des Klägers zu 1. zu seiner HADEP-Mitgliedschaft und Identifikation mit dem Gedankengut der PKK sei als gesteigertes Vorbringen unglaubhaft. Im Übrigen habe den Klägern in der Türkei eine inländische Fluchtalternative offen gestanden. Auch unter dem Aspekt einer exilpolitischen Tätigkeit komme eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nicht in Frage, weil es sich jedenfalls nur um eine niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeit handle. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22. Oktober 1999 zugestellt.
16Auf den am 5. November 1999 gestellten Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 18. Januar 2000 zugelassen.
17Die Kläger verweisen zur Begründung der Berufung darauf, dass die in den Anhörungsprotokollen niedergelegten Angaben nicht zuverlässig seien. Der Dolmetscher habe das Protokoll weder unterzeichnet noch die Richtigkeit seiner Übersetzung genehmigt. Es habe aber bei der Befragung insbesondere der Klägerin zu 2. erhebliche Missverständnisse und Fehlinterpretationen gegeben. Die Kläger seien vorverfolgt geflüchtet, da sie als Aleviten vom türkischen Staat gedemütigt worden seien. Der Bruder des Klägers zu 1. sei 1993 wegen seiner Religionszugehörigkeit an seiner Arbeitsstelle entführt worden. Er habe seiner Familie mitgeteilt, dass es bei der PKK eine Liste mit den Namen der Verwandten gebe. Dennoch sei es zu einem Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht gegen ihn und die Verwandten gekommen. Der Kläger zu 1. sei im Übrigen wegen seiner Mitgliedschaft bei der HADEP gefährdet. Auch deshalb bestehe für die Kläger keine inländische Fluchtalternative.
18Die Kläger beantragen, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1998 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass hinsichtlich der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
19hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
20Der Beteiligte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
21Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2002 angehört worden. Auf die Niederschrift vom 27. Juni 2002 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
22Entscheidungsgründe:
23Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
24Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG, dazu A.) noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu B.). Sie können auch die hilfsweise beantragte Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, nicht verlangen (dazu C.).
25A. Art. 16a Abs. 1 GG Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Sie müssen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (dazu III.) befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden (dazu IV.). Weder droht ihnen politische Verfolgung allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Aleviten (IV.1.) noch müssen sie Verfolgung in Anknüpfung an individuelle Umstände befürchten (IV.2.). Dies gilt - für den Kläger zu 1. - im Hinblick auf die Pflicht, in der Türkei den Wehrdienst ableisten zu müssen (IV.2.a.), - für die Kläger zu 1. bis 3. - im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit (IV.2.b.) und ihr eigenes Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland (IV.2.c.). Auch unter dem Aspekt der Sippenhaft (IV.2.d.) oder aus anderen Gründen, die bei einer Einreise in die Türkei eine asylerhebliche Gefährdung bewirken könnten (IV.2.e.), droht den Klägern keine politische Verfolgung.
26I. Drittstaatenregelung Eine Anerkennung als Asylberechtigter kann nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG nicht beanspruchen, wer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Dabei ist der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat der Asylbewerber einreist, nicht erforderlich; infolgedessen entfällt der Anspruch auf Asyl auch dann, wenn der Ausländer in einem verschlossenen und verplombten Lkw über (irgend)einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist. Diese Regelung begrenzt den Kreis der Asylberechtigten von vornherein auf diejenigen politisch Verfolgten, die bei der Einreise des Schutzes gerade in Deutschland bedürfen, weil sie noch an keinem anderen Ort vor Verfolgung sicher waren. Soll der Ausländer allerdings in seinen Herkunftsstaat, der nicht sicherer Drittstaat ist, abgeschoben werden, so sind die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG stets zu prüfen.
27BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (95 ff. und 99 ff.) zur Verfassungsgemäßheit der Drittstaatenregelung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 ff.
28Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen weder die damit möglicherweise verbundene Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts. Denn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers (§ 15 und § 25 AsylVfG) Sache des Gerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Im Asylrechtsstreit besteht allerdings generell kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert.
29BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, NVwZ-RR 1991, 587; Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170; zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B 1123.98 -.
30So kann bei der behaupteten Luftwegeinreise ein Anlass zu weiterer Aufklärung beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt; auch kann der Vortrag zu den Reisemodalitäten ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals sein. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.
31BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -; Urteil vom 3. Dezember 1998 - 25 A 361/98.A -, AuAS 1999, 66 f.
32Im vorliegenden Falle kann offen bleiben, ob ein Asylanspruch schon wegen der Drittstaatenregelung ausgeschlossen ist, weil die Kläger auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt nicht von politischer Verfolgung bedroht sind.
33II. Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a GG Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
34BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).
35Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
36BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.).
37Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
38Das Grundrecht auf Asyl gilt dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist anzunehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen.
39BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (169); BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (371).
40Die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person politische Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung).
41BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200.
42Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zum einen, dass die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal treffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder vermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch definierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht kann eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.
43BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 (108); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (205).
44Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms voraus.
45BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (142 f.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204ff.); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125).
46Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz gleich.
47BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203 f.); BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 169 VwGO; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (306).
48Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe ist unzureichend. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (206).
50Wegen der prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel und ihres effektiven Einsatzes zur Durchsetzung der jeweiligen Politikziele kann allerdings eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204).
52Aus dem der Asylgewährung zu Grunde liegenden Zufluchtgedanken folgt, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann besteht, wenn der Asylsuchende in seinem Heimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten seines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder gruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor derartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische Fluchtalternative). Anlass zu näherer Prüfung dieser Frage besteht immer dann, wenn der Heimatstaat des Asylbewerbers als ein so genannter "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets zu dem Mittel der politischen Verfolgung greift, etwa weil er nur dort seine Integrität bedroht sieht.
53Der Schutzbereich des Asylgrundrechts wird durch den so genannten "Terrorismusvorbehalt" begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts genießt ein asylsuchender Flüchtling den Schutz des Asylrechts nicht, wenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem Terrorismusvorbehalt betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt.
54BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl 2001, 66; Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.) unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 339 ff; Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19/20); Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257, 260; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 - NVwZ 1999, 1349 ff.
55Die Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke des Asylrechts findet Ausdruck in § 51 Abs. 3 AuslG (in der durch Gesetz vom 9. Januar 2002 - BGBl I S. 361 - mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geänderten Fassung). Nach Satz 1 dieser Vorschrift bietet § 51 Abs. 1 AuslG keinen Schutz vor Abschiebung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Unberührt hiervon bleibt allerdings ein etwaiger Anspruch auf anderweitigen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG, der vor Eingriffen in die Menschenwürde, etwa durch Folter oder Todesstrafe, schützt.
56Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.
57BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391.
58III. Prognosemaßstab (Vorfluchtgründe) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn die Kläger sind im Februar 1998 nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei ausgereist. Sie waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder in der Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch waren sie von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht.
591. Keine Gruppenverfolgung bei Ausreise Die Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder alevitischen Religionszugehörigkeit ausgesetzt.
60Dass die Kläger dem kurdischen Volk angehören, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Zuordnung eines türkischen Asylbewerbers zu dieser Volksgruppe ist jedenfalls dann nicht weiter überprüfungsbedürftig, wenn dieser aus einer ausschließlich von Kurden bewohnten Provinz stammt oder die kurdische Sprache beherrscht, da eine Kenntnis des Kurdischen bei Türken nur in seltenen Fällen vorhanden ist. Beherrscht ein Asylbewerber die kurdische Sprache nicht oder nur mangelhaft, rechtfertigt dies jedoch noch nicht die Vermutung, dass er der ethnischen Gruppe der Kurden nicht angehöre. Denn infolge der ausschließlichen Verwendung der türkischen Sprache im gesamten Bildungswesen hat das Türkische etwa bei kurdischen Familien, deren Bildungsniveau über dem Durchschnitt liegt, das Kurdische als Umgangssprache in vielen Fällen abgelöst.
61Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 82 f.; Strohmeier / Yalcin-Heckmann, Die Kurden - Geschichte, Politik, Kultur, München, 2000, S. 28ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - , S. 16ff.
62In derartigen Fällen muss gegebenenfalls Beweis über die ethnische Zugehörigkeit erhoben werden, wenn diese entscheidungserheblich ist.
63Eine Verfolgung wegen kurdischer Volks- oder alevitischer Religionszugehörigkeit fand jedoch zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus der Türkei im Februar 1998 nicht statt.
64Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Gruppenverfolgung der Kurden und der Aleviten in der Südost-Türkei jedenfalls seit 1996 nicht festzustellen ist: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -.
652. Keine Individualverfolgung bei Ausreise Die Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keiner individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt. Der Sachvortrag zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal ist nicht glaubhaft.
66Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Asylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei muss er insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen; auf sachverständige Hilfe ist er im Allgemeinen nicht angewiesen.
67BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
68Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben somit in eigener Verantwortung festzustellen, ob die Darlegungen eines Asylbewerbers und etwa gehörter Zeugen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Hilfe eines Sachverständigen (etwa: für Aussagepsychologie) bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände aufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist. Wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht berichten zu können, muss das Gericht allerdings mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe bedarf.
69BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B 11247.82 -, InfAuslR 1985, 54 (56); Beschluss vom 12. Mai 1999 - 9 B 264.99 -; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -. Vgl. auch Europäische Kommission für Menschenrechte, Bericht vom 23. April 1998 (Beschwerde 32448/96), InfAuslR 1999, 49 (Erwägungsgründe 96ff.); Birck, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, ZAR 2002, 28 (zur Anhörung bei dem Bundesamt).
70Im vorliegenden Fall hält der Senat den Vortrag der Kläger zu ihrem Vorfluchtschicksal für unglaubhaft, so dass der Verfolgungsprognose der gewöhnliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen ist.
71Nach dem Inhalt der Akten und den Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung hält der Senat es zwar für möglich, dass die Kläger sich in der Türkei als Aleviten in einer überwiegend sunnitisch geprägten Umgebung unsicher gefühlt haben und deshalb sowie wegen der von der Klägerin zu 2. hervorgehobenen schwierigen Wirtschaftslage das Land verlassen haben. Der Umstand, dass einzelne Auftraggeber den Kläger zu 1. nach seinen Angaben als Steuerberater nicht mehr beauftragt haben, nachdem sie von seiner Religionszugehörigkeit erfahren haben, stellt keine politische Verfolgung dar, weil dadurch die Religionsausübung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht berührt wird.
72BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 und 2 BvR 1501/84 -, BVerfGE 81, 58; Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31.
73Dasselbe gilt für die an die Klägerin zu 2. gerichtete Erwartung oder Aufforderung, in der Öffentlichkeit ein Kopftuch zu tragen und für den Umstand, dass nach dem Vortrag der Kläger Gebetshäuser der Aleviten von Sunniten beschmiert worden sind.
74Im übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass die vom Kläger zu 1. als fluchtauslösend bezeichneten Vorkommnisse sich so, wie der Kläger zu 1. sie geschildert hat, nicht ereignet haben; der diesbezügliche Vortrag der Kläger ist insgesamt unglaubhaft.
75Dies gilt zunächst für die vom Kläger zu 1. behauptete Entführung von seinem Arbeitsplatz im Oktober 1997. Die im Laufe des Verfahrens von den Klägern hierzu vorgetragenen Einzelheiten widersprechen sich in mehrfacher Hinsicht und derart gravierend, dass nicht anzunehmen ist, dass der Kläger zu 1. Opfer dieses Vorfalls war; auch auf Vorhalt war der Kläger zu 1. nicht in der Lage, die aufgetretenen Widersprüche aufzulösen. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger zu 1. von Zivilpolizisten an seinem Arbeitsplatz abgeholt und in den Wald gebracht worden; dort sei er sechs bis sieben Stunden verhört worden. Demgegenüber hatte er in der Anhörung bei dem Bundesamt davon gesprochen, die Entführung sei von PKK-Leuten durchgeführt worden und habe etwa zweieinhalb Stunden gedauert. Seine Ehefrau hatte wiederum ihren Bruder als Opfer der Entführung bezeichnet und den Vorfall auf das Jahr 1993 datiert; über ihren Ehemann - den Kläger zu 1. - hatte sie lediglich berichtet, er sei mehrfach aus seinem Steuerberaterbüro mitgenommen und geschlagen worden. Der Kläger zu 1. selbst hatte zudem ausgeführt, er habe den Vorfall zur Anzeige gebracht, die noch bearbeitet werde. Diese Angaben lassen sich mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, staatliche Sicherheitskräfte seien verantwortlich gewesen, nicht vereinbaren. Im Gerichtsverfahren hat der Kläger zu 1. außerdem durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sein Bruder - nicht der Bruder seiner Ehefrau - sei Opfer der Entführung gewesen; die PKK habe Listen mit Namen u.a. der Kläger geführt. Selbst wenn diese Angabe zum Opfer der Entführung auf einem Irrtum des Prozessbevollmächtigten beruhen sollte, ist angesichts der im Übrigen aufgezeigten vielfältigen Widersprüche davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die von ihm geschilderte Entführung nicht erlebt hat; hierfür spricht auch, dass der Kläger zu 1. bei der Schilderung des Vorfalls - wie auch bei allen anderen in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Ereignissen - trotz vielfacher Nachfragen nicht in der Lage war, Einzelheiten zu nennen.
76Unglaubhaft ist auch die Behauptung des Klägers zu 1., er sei mehrfach für einige Tage und einmal für insgesamt fünf Tage von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen worden. Zum einen haben die Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht derartige Verhaftungen auch nur erwähnt, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass der Kläger zu 1. etwa krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, hierzu vorzutragen. Zum anderen war der Kläger zu 1. auch in diesem Zusammenhang nicht in der Lage, die behaupteten Verhaftungen - und sei es nur in groben Umrissen - zu datieren und nach Anlass und Ablauf näher zu schildern. Trotz Nachfragen hat er bis auf die vage Behauptung, mehrfach und höchstens für fünf Tage festgehalten worden zu sein, keine einzige nähere Angabe zu derartigen Verhaftungen gemacht. Vorhalten des Senats - etwa dazu, dass der Kläger zu 1. bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts zu Verhaftungen vorgetragen hat - wich der Kläger zu 1. aus.
77Auch die Angaben des Klägers zu 1. zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei sind insgesamt nicht glaubhaft. Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, er habe als Parteimitglied für die HADEP gearbeitet, etwa Versammlungen und Demonstrationen organisiert. Gegen den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung spricht zum einen, dass der Kläger zu 1. eine Mitgliedschaft bei der HADEP erstmals im Gerichtsverfahren hat vortragen lassen. Seine Einlassung, beim Bundesamt habe er doch angegeben, er sei Kurde, so dass sich die Mitgliedschaft bei der HADEP von selbst verstehe, vermag sein Aussageverhalten nicht plausibel zu erklären. Angesichts seines Bildungsstandes musste ihm bewusst sein, dass bei weitem nicht alle Kurden Mitglied oder auch nur Sympathisanten der HADEP sind. Zum anderen war er nicht in der Lage, Beispiele für organisatorische Tätigkeiten anzuführen, die er für die HADEP geleistet haben will. Trotz vielfacher Nachfragen beschränkte er sich auf die Angabe, er habe sich an Demonstrationen und Newroz-Veranstaltungen beteiligt; gezielte Fragen nach dem Sinngehalt des Begriffs "organisieren" verweigerte der Kläger zu 1. derart beharrlich und unter Hinweis auf seine Hochschulbildung, dass der Senat sich veranlasst sah zu prüfen, ob es Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger zu 1. und dem Dolmetscher gebe. Das Aussageverhalten des Klägers zu 1. war - trotz seines hohen Bildungsstandes und trotz seiner offenkundig vorhandenen Fähigkeit, sich differenziert auszudrücken - bei allen angesprochenen Aspekten gleichermaßen von einer konsequenten Flucht in allgemein gehaltene, jegliche Einzelheiten vermeidende Antworten gekennzeichnet.
78IV. Verfolgungsprognose Die Kläger müssen nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt zu werden; weder droht ihnen Verfolgung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit (dazu IV.1.) noch auf Grund individueller Umstände (dazu IV.2.).
791. Keine Gruppenverfolgung bei Rückkehr Den Klägern droht bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit oder an ihre alevitische Religionszugehörigkeit. Zwar wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor zahlreiche Kurden in der Türkei Opfer asylerheblicher Verfolgung. Zum einen knüpfen diese Maßnahmen jedoch nicht an die ethnische Zugehörigkeit der Opfer an (dazu a., Abschnitte aa. bis ee.). Zum anderen und hiervon unabhängig sind die Verfolgungsschläge nicht so zahlreich, dass jeder bisher nicht betroffene Kurde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Befürchtung hegen muss, in absehbarer Zeit selbst ebenfalls betroffen zu sein (dazu a., Abschnitt ff.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zum Opfer asylerheblicher Verfolgung zu werden, droht auch den Angehörigen der alevitischen Religion derzeit nicht (dazu b.).
80a. Keine Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit Kurden müssen nicht befürchten, in der Türkei zum Opfer einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung zu werden.
81Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2001 - A 12 S 169/99 -; OVG Bremen, Urteil vom 30. Mai 2001 - 2 A 346/99.A -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; OVG Sachsen, Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 28, 58; - A 4 S 434/96 -, S. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 (2) -; offengelassen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2001 - 10 A 11907/00 - (keine landesweite Gruppenverfolgung, Vorliegen einer örtlichen Gruppenverfolgung offen gelassen); OVG Saarland, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 9 Q 56/00 -. Teilweise abweichend (keine regionale, aber eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung): OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -; Urteil vom 27. März 2000 - 12 UE 583/99.A -.
82aa. Verfolgungsgebiet, aktuelle Lage Eine Gruppenverfolgung muss nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen sein. Wo ein "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer Verfolgung. Für die Kurden in der Türkei ist von vornherein lediglich eine regional begrenzte Gruppenverfolgung in bestimmten Provinzen im Südosten in Betracht zu ziehen, da es an aussagekräftigen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass auch im Westen der Türkei eine an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung in der erforderlichen Dichte feststellbar sein könnte.
83BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.); Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 ff.); Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200.
84Als Gebiet einer denkbaren regionalen Gruppenverfolgung sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung diejenigen 22 türkischen Provinzen an, die zum traditionellen Siedlungsgebiet der Kurden in der Türkei zählen und von kurdischen Intellektuellen und Journalisten als "kurdische Provinzen" bezeichnet werden (Adiyaman, Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Elazig, Diyarbakir, Erzincan, Erzurum, Gaziantep, Hakkari, Igdir, Kahramanmaras, Kars, Malatya, Mardin, Mus, Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van). Das aus diesen 22 Provinzen bestehende Gebiet soll im Folgenden als Ostanatolien bezeichnet werden. Für die Abgrenzung dieses Gebiets ist die Geltung des seit 1987 in zahlreichen Provinzen während unterschiedlicher Zeiträume gemäß Art. 120 der Türkischen Verfassung wegen "Ausbreitung von Gewalthandlungen" und "ernsthafter Störung der öffentlichen Ordnung" eingeführten Notstandsrechts - derzeit in den Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Sirnak und Tunceli bis einschließlich Juli 2002 verlängert - zweitrangig. Denn zum einen sind auch die an Notstandsprovinzen angrenzenden Provinzen der Aufsicht durch den Notstandsgouverneur unterstellt, zum anderen waren kollektive Verfolgungsmaßnahmen wie Dorfräumungen nicht stets auf die dem Notstandsrecht unterstehenden Provinzen beschränkt; nach dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, der der türkischen Nationalversammlung am 14. Januar 1998 vorgelegt wurde, haben solche Dorfräumungen bisher in insgesamt 20 Provinzen Ostanatoliens stattgefunden.
85Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 7f.; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern; Gutachten vom 10. März 2001 an VG Sigmaringen; ähnlich Sen / Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 1; zur Verlängerung des Notstandsrechts IMK - Wocheninformationsdienst 150 vom 8. März 2002 S. 1; Parlamentarische Untersuchungskommission, Kommissionsbericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. (S. 20); vgl. auch amnesty international, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 2; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 17; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 12 f.
86Diese Beschränkung des Verfolgungsgebiets auf Ostanatolien rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Bedrohungslage, in der sich die kurdische Bevölkerung dort einerseits und in den übrigen Teilen der Türkei andererseits befindet. Es handelt sich hierbei um diejenigen Provinzen, in denen in unterschiedlichem Maße die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan = Partei der Arbeiter Kurdistans) und den türkischen Sicherheitskräften stattfanden und in denen die Behörden nach wie vor dazu neigen, das Verhalten der kurdischen Bevölkerung in pauschaler Weise als separatistisch einzustufen. Im Wesentlichen auf dieses Gebiet erstrecken sich vor allem auch die Zwangsräumungen von Dörfern und Weilern mit den damit einhergehenden quantitativ und qualitativ bedeutsamen Eingriffen in die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit sowie in die wirtschaftliche Existenz der Dorfbewohner.
87Die türkischen Sicherheitskräfte gehen in Ostanatolien nach wie vor in asylerheblicher Weise gegen alle Bestrebungen vor, die von ihnen als Versuch verstanden werden, einen kurdischen Staat oder auch nur Ansätze einer kurdischen Autonomie zu etablieren. Das Ziel dieses Vorgehens ist es indes nicht, die Kurden als Volk zu treffen, sondern das in der türkischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1) verankerte kemalistische Konzept der Staatsnation als unteilbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk durchzusetzen. Dementsprechend unterscheiden die Sicherheitskräfte, wenn auch nach einem sehr groben Muster, bei ihrem Vorgehen zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen; sie zielen mit ihren Maßnahmen einerseits nicht auf alle, sondern nur auf im weitesten Sinne verdächtige Kurden, andererseits aber auch auf Verdächtige, die nicht Kurden sind. Anlass für konkrete Aktionen der Sicherheitskräfte bietet jedes Ereignis, das einen auch nur vagen Verdacht separatistischer Bestrebungen zu wecken geeignet ist. Nicht jeder Kurde, sondern nur wer - unabhängig von seiner ethnischen Zugehörigkeit - in einen derartigen Verdacht gerät, muss damit rechnen, zum Objekt der Ermittlungstätigkeit oder Opfer asylerheblichen Vorgehens der Sicherheitskräfte zu werden.
88Zum kemalistischen Staatsverständnis: Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1998, S. 9ff., 185f.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 24. Juli 2001, S. 10f. und vom 20. März 2002, S. 15f.
89Über Jahre hinweg stand in Ostanatolien die seit 1984 mit militärischen Mitteln geführte Auseinandersetzung mit der PKK im Mittelpunkt. Dem rücksichtslosen Vorgehen der PKK, deren Opfer vor allem Dorfschützer und deren Familien sowie Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer sowie allgemein Angehörige staatlicher Einrichtungen waren, entsprach eine vergleichbare Rücksichtslosigkeit der staatlichen Kräfte, die bei einer überaus niedrigen Eingriffsschwelle und bereits bei geringfügigen Verdachtsmomenten mit großer Härte und flächendeckend gegen als separatistisch eingestufte Personen und Gruppen und ihre Sympathisanten vorgingen. Die Verhaftung und rechtskräftige Verurteilung von PKK-Chef Abdullah Öcalan im Jahre 1999 hat vorübergehend zu einer weiteren Zunahme der Spannungen geführt, insbesondere zu verschärften Repressionen gegen Mitglieder und Sympathisanten der HADEP bei den Parlaments- und Kommunalwahlen am 18. April 1999. Seitdem hat sich die Lage indes wieder beruhigt. Maßgebliche Faktoren hierbei waren das Friedensangebot Öcalans mit einem weitgehenden Rückzug der PKK-Kräfte aus der Türkei, der Erlass des "Reuegesetzes" durch das türkische Parlament am 26. August 1999, die Novelle zum Parteiengesetz vom 12. August 1999 mit einer Verschärfung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens und das Amnestiegesetz vom 21. Dezember 2000; daneben dürfte es eine Rolle gespielt haben, dass die HADEP trotz vereinzelter Erfolge bei der Wahl mit einem Stimmenanteil von 4% landesweit an der 10%-Klausel scheiterte.
90Zur Situation nach der Verhaftung und Verurteilung von Öcalan Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 47ff., 112ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht vom 25. Februar 1999; Lageberichte vom 7. September 1999, vom 24. Juli 2001, S. 6, 16f., 22, und vom 20. März 2002, S. 10f. und 15ff.; Aydin, Verhandlungsniederschrift des VG Aachen vom 8. Dezember 1999, S. 7; zum Amnestiegesetz 2000 (und früheren Amnestien) Sözüer, Amnestien in der Türkei, ZAR 2002, 100.
91Zunehmende Bedeutung gewinnt auch die internationale Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Nach dem Jahresbericht für 2001 der Menschenrechtsstiftung TIHV sind vor dem EGMR allein im Jahre 2001 über 1.000 neue Verfahren gegen die Türkei anhängig gemacht worden. In 169 in diesem Zeitraum abgeschlossenen Fällen wurden Menschenrechtsverletzungen durch die Türkei festgestellt, während 58 Fälle unstreitig erledigt wurden; nur zwei Fälle endeten ohne Feststellung einer Rechtsverletzung. Daneben beeinflusst zunehmend der von der Türkei angestrebte Beitritt zur Europäischen Union auch die innenpolitischen Verhältnisse. Das "Nationale Programm der Türkei für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht" zur Vorbereitung des EU-Beitritts aus dem Frühjahr 2001 hat bereits zu Gesetzesänderungen geführt, ist allerdings wegen der Befürchtung, die Türkei werde eine eigenständige und effektive Sicherheitspolitik nicht mehr betreiben können, auch nicht unumstritten.
92Zum EGMR: Menschenrechtsstiftung der Türkei, Zusammenfassung des Jahresberichts 2001 (Januar 2002); zum "Nationalen Programm" für den EU-Beitritt vor allem: Rat der Europäischen Union, Reise der Delegation des Vereinigten Königreichs, Bericht vom 30. August 2001 (im Anhang sind die Beitrittspartnerschaft sowie das Nationale Programm teilweise abgedruckt); sowie "Fortschrittsbericht" der EU-Kommission vom 13. November 2001 und BT-Ds 14/7689 vom 3. Januar 2002. Nähere Einzelheiten siehe unten A. IV. 1. a. dd.
93Eine grundlegende Entspannung, die die Gefahr asylerheblicher Übergriffe der Sicherheitskräfte in relevantem Ausmaß verringern würde, ist indes nicht festzustellen. Die Menschenrechtspraxis, insbesondere die Situation in den Polizeiwachen in Ostanatolien und in den Großstädten der Westtürkei, hat sich trotz der genannten Bemühungen zur Vorbereitung des EU-Beitritts in den vergangenen Jahren nicht wesentlich verbessert. Auch die von der Menschenrechtsstiftung TIHV in ihrem Jahresbericht für das Jahr 2001 genannten Zahlen belegen, dass sich die Lage in der Türkei trotz der immer engagierter geführten Diskussion um Demokratie und Menschenrechte und trotz einzelner Verbesserungen der rechtlichen Grundlagen für einen effektiven Schutz der Menschenrechte noch nicht wesentlich verbessert hat. Nach wie vor kommt es zu gewaltsamen Evakuierungen von Ortschaften und Razzien mit zahlreichen Festnahmen sowie zu häufigen Misshandlungen und Folterungen in den Polizeiwachen, insbesondere während der ersten Tage des Polizeigewahrsams; im Übrigen besteht weiterhin die Gefahr einer schnellen und nachhaltigen Eskalation der Lage je nach dem, wie sich das weitere Schicksal des PKK-Führers Öcalan gestalten wird.
94Die Asylerheblichkeit der Aktionen der Sicherheitskräfte kann nicht mit der Begründung verneint werden, es handle sich um Exzesstaten. Denn die Annahme, Polizei und Jandarma würden ohne Duldung von Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren staatlichen Instanzen Folterungen durchführen, ist nicht realitätsgerecht. Zudem ist die Folter, vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, noch derart weit verbreitet, dass von einer systematischen Praxis gesprochen werden muss, auch wenn dies in den vergangenen Jahren zunehmend als korrekturbedürftig angesehen wurde. Doch trotz der allmählich voranschreitenden Bemühungen, die Ausbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu verbessern und die Rechtsgrundlagen für eine Durchsetzung des nach türkischem Verfassungsrecht und Internationalem Recht für die Türkei verbindlichen Folterverbots zu verbessern, ist nach wie vor festzustellen, dass der türkische Staat nicht konsequent und umfassend gegen Folterer vorgeht. Die Verantwortlichkeit des türkischen Staates für die Folter wird zusätzlich durch den Umstand belegt, dass er die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus seinem Haushalt finanziert; bis heute unterhält er Einrichtungen, die mit speziellen, der Misshandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet sind. Der Menschenrechtsausschuss der türkischen Nationalversammlung hat bei einer Inspektionsreise in Vernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen zahlreiche Folterinstrumente entdeckt.
95Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; zu Art und Ausmaß der Folterpraxis: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 37; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei 2001, Abschnitt 7; Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs vom 30. August 2001, S. 49ff.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff.; zum mangelhaften Vorgehen gegen Folterer daneben u.a. FR vom 25. Februar 2002; amnesty international, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 3, 12; NZZ vom 4. Mai 2002 (Verurteilung eines Folteropfers bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens gegen die Folterer wegen Verjährung).
96Die Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte lassen sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus. Selbst wenn die Bekämpfung militanter Angehöriger der PKK dem Bestandsinteresse des türkischen Staates dienen sollte, so bietet das - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte doch das Bild staatlichen Gegenterrors mit dem Ziel, auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Zudem müssen separatismusverdächtige Personen in der Konfrontation mit den Sicherheitskräften mit Misshandlungen rechnen, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die wegen krimineller Delikte verfolgt werden. Den vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden.
97Zum rechtlichen Ansatz BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (337 ff.); Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ- Beil. I/99, S. 81 ff. m.w.N.
98Allerdings haben sich die Schwerpunkte im Vorgehen der staatlichen Kräfte in den vergangenen zwei Jahren erkennbar verschoben:
99Auch wenn das türkische Militär nach wie vor gegen die PKK vorgeht, so ist diese doch militärisch weitgehend besiegt und steht möglicherweise, jedenfalls was ihren "militärischen Arm" betrifft, vor der Selbstauflösung bzw. Überführung in nichtmilitärische Organisationsstrukturen. Dem von der PKK am 1. September 1998 einseitig verkündeten Waffenstillstand folgte der 7. Außerordentliche Parteikongress im Januar 2000, auf dem eine "Strategie des demokratischen Wandels" beschlossen wurde. Auf dem 8. Parteikongress vom 4. bis 10. April 2002 wurde schließlich beschlossen, alle Aktivitäten im Namen der PKK einzustellen; als "legitimer und einziger Nachfolger der PKK" wurde eine Organisation mit der Bezeichnung KADEK ("Kongrya Azadi u Demokrasiya Kurdistan = Freiheit und Demokratie Kongress Kurdistan) gegründet, die nach der Wahl Abdullah Öcalans als Vorsitzenden und unter der (vorläufigen) Leitung des Bruders von Abdullah Öcalan die "Einheit des kurdischen Volkes mit den Nachbarvölkern auf freiwilliger Basis" erreichen soll (Zitate entstammen der Abschlusserklärung vom 15. April 2002). Nach Schätzungen der türkischen Sicherheitskräfte ist die Zahl der aktiven Kämpfer auf weniger als 4.500 zurückgegangen, von denen sich nur noch etwa 10% auf türkischem Boden aufhalten sollen, so dass das militärische Vorgehen gegen die PKK verstärkt auch das nordirakische Grenzgebiet zur Türkei in die weiterhin stattfindenden Offensiven einbezieht. Demgegenüber ist die kurdische Zivilbevölkerung im übrigen in unvermindertem Ausmaß das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte; allerdings haben sich die Anlässe für ein Eingreifen von Polizei und Jandarma gegenüber früheren Jahren verändert. Im Jahre 2001 hat es nur wenige an einen pauschalen Separatismus-Verdacht anknüpfende Dorfräumungen gegeben; in ähnlicher Weise ist die Neigung der Sicherheitskräfte zurückgegangen, die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes als Test für die Loyalität der Betroffenen gezielt einzusetzen.
100Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Erscheinungsformen des Ausländerextremismus, März 2001, S. 8ff. (S. 14 zum 7. Außerordentlichen Parteikongress); Kurdistan Informations-Zentrum Berlin, Abschlusserklärung des 8. Parteikongresses vom 15. April 2002 (Internet: www.nadir.org/nadir/initiativ/kiz/presseerkl/2002/04/03.htm; das Kurdistan Informations-Zentrum publiziert im Rahmen eines Portals linksorientierter Initiativen und ist nach Auffassung des Innenministerium Nordrhein-Westfalen ein von der PKK gesteuertes Informationsangebot, vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2001 S. 164); Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 10f., 15ff.; NZZ vom 7. Februar 2002, "Die kurdische PKK ändert ihren Namen"; FR vom 7. Februar 2002, "PKK verabschiedet sich".
101Demgegenüber ist in den Vordergrund das Bemühen der Sicherheitskräfte getreten, jegliche Versuche, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie auch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck zu verleihen, schon weit im Vorfeld derartiger Bemühungen und so effektiv wie möglich zu unterbinden. Lehrer, Schüler und Studenten, die derartige Forderungen artikulieren, Mitglieder, Funktionäre und Sympathisanten kurdisch orientierter Parteien sowie alle im Bereich der Medien Tätigen sind deshalb in besonderer Weise gefährdet, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden.
102FR vom 26. und 28. Januar, 2. und 25. Februar 2002; SZ vom 30. Januar und 1. Februar 2002; NZZ vom 13. März 2002; Komitee zum Schutz von Journalisten, Bericht vom 1. April 2002; IMK-Wocheninformationsdienste vom 4. März und 13. Mai 2002; umfassend zu neueren Entwicklungen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, v.a. Abschnitte 2, 3, 7.9 bis 7.15.; Rat der Europäischen Union, Reise der Delegation des Vereinigten Königreichs, Bericht vom 30. August 2001, S. 41ff.; Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg; vgl. auch Kaya, Gutachten vom 13. September 1999 an VG Darmstadt, S. 1; hierzu auch VG Berlin, Informationsaustausch mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen aus den Südostprovinzen der Türkei am 28. Oktober 1999, S. 8 f.
103bb. Dorfrazzien und Zwangsevakuierungen In den ländlichen Regionen gingen die türkischen Sicherheitskräfte bislang einem Verdacht separatistischer Bestrebungen durch zahlreiche - zum Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen ("Razzien") in den Dörfern nach. Diese von Misshandlungen und Folter begleiteten Maßnahmen sind asylerheblich, doch sind sie kein Indiz für das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung, da sie nicht an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen.
104Bei derartigen Maßnahmen wurde zunächst das Dorf umstellt, so dass es nicht mehr ohne weiteres verlassen oder betreten werden konnte. Sodann drangen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die einzelnen Häuser ein und holten die Bewohner heraus. Diese wurden zumeist auf dem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben. Dort mussten sie stehend oder mit dem Gesicht nach unten oder auf dem Rücken liegend warten. Währenddessen wurden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-Guerilla und anderen Verdächtigen durchsucht, oft auch beschädigt. Der Hausrat, Vorräte und Empfangseinrichtungen für kurdischsprachige Sender wurden zerstört. Dasselbe geschah mit Traktoren, Vieh und anderen Transportmitteln, die der Beförderung von Unterstützungsgütern für die Guerilla dienen können. Nach dem Teilrückzug der PKK hat die Häufigkeit derartiger Vorfälle deutlich abgenommen, doch werden Razzien nach wie vor zur Einschüchterung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der gegen separatistische Bestrebungen bestehenden Drohung mit staatlicher Gewalt eingesetzt. Einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrates zufolge wurden beispielsweise Ende August 2001 die Dörfer Salidere, Samandöken, German und Baris in der Provinz Van (Bezirk Baskale) in dieser Weise durchsucht, begleitet von zahlreichen Festnahmen. Im Juli 2001 wurden nach einer Minenexplosion, bei der ein Soldat getötet und zwei weitere verletzt wurden, in der Provinz Sirnak (Bezirk Beytüssebap) die Dörfer Germav, Bezal (Ortali), Tivor (Dagalti) und Cemepire (Asat) durchsucht sowie zahlreiche Personen festgenommen und gefoltert.
105Norwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht vom 18. März 2002; ebenso Human Rights Watch, Länderbericht für 2001; zu den Razzien und Dorfräumungen allgemein: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 17; Bericht der (türkischen) parlamentarischen Untersuchungskommission 10/25 zu Dorfräumungen vom 14. Januar 1998.
106Im Zuge einer derartigen Razzia wurden häufig nicht nur einzelne Personen gezielt auf Grund eines konkreten Unterstützungsverdachts festgenommen, sondern es genügte oftmals die zufällige Nähe eines Dorfes beispielsweise zu einer bewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um letztere zur Festnahme auch größerer Personengruppen eines Dorfes, vorzugsweise der jungen Männer im wehrfähigen Alter, zu veranlassen. Bis zu 50 Personen waren manchmal von derartigen Festnahmeaktionen betroffen. Mitunter wurden auch Kinder verdächtigt, der Guerilla Nahrungsmittel bringen zu wollen oder für diese Kurierdienste zu leisten, wenn sie in Gebieten, in denen die Guerilla operierte, außerhalb des Dorfes mit einem Proviantpaket angetroffen wurden oder wenn sie allein unterwegs waren oder an der Straße auf ein Fahrzeug warteten.
107In vielen Fällen wurden Dörfer, deren Bewohner sich in den Augen der Sicherheitskräfte verdächtig gemacht hatten und diesen Verdacht nicht ausräumen konnten, nicht nur durchsucht, sondern mit Gewalt vollständig geräumt. Dabei wurden häufig die Häuser der Bewohner in Brand gesetzt oder durch Artilleriebeschuss zerstört. Den Räumungen ging gelegentlich eine Belagerung der betroffenen Ortschaft, verbunden mit einem Lebensmittelembargo, voraus. Ziel dieser Zwangsräumungen war es, der PKK die Operations- und Versorgungsstützpunkte in der Region zu entziehen bzw. Schwerpunkte separatistischer Bestrebungen zu zerschlagen. Die Zwangsevakuierungen betrafen entsprechend dieser Zielsetzung im Regelfall Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt wurden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am Fuße hoher Berge oder im Grenzgebiet zum Irak. Von den etwa 12.000 Dörfern im Notstandsgebiet bzw. 35.000 Dörfern und weiteren 44.000 kleineren Siedlungen in den ländlichen Gebieten des Südostens waren nach Schätzungen etwa 3.500 Dörfer mit zwischen 300.000 und 2 Millionen Menschen betroffen. Nach Angaben eines ehemaligen Parlamentsabgeordneten sollen 560.000 Personen von den Evakuierungen betroffen gewesen sein, während die türkische Regierung die Zahl von 362.915 Personen nennt. Allerdings lassen sich Evakuierung und wirtschaftlich bedingte Landflucht nicht immer exakt voneinander trennen.
108Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 14; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 17; zu Razzien und Evakuierungen neben den bereits genannten noch Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg; Kaya, Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3ff.; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 21 f., 27; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg; Gutachten vom 13. September 1999 an VG Darmstadt; Gutachten vom 13. Oktober 1999 an VG Gelsenkirchen; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein, S. 4 f.; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 1.
109Auch seit dem Teilrückzug der PKK sind weitere Zwangsevakuierungen bekannt geworden, wenn auch in deutlich geringerem Ausmaß. So wurden im August 2001 in der Provinz Hakkari (Bezirk Yüksekova) die Ortschaften Sirangel (Tokagac), Memiste (Ikizli), Segizan (Cevizli) und Glort (Bostanici) durchsucht und anschließend geräumt. Die von der bereits erwähnten Minenexplosion betroffenen Dörfer Ortali und Asat wurden Ende Juli 2001 ebenfalls geräumt, während Tivor, Ilicak und Hisarkapi von der Außenwelt abgeschnitten und einem Lebensmittelembargo ausgesetzt wurden. Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen gelang es, die Situation vor Ort in Augenschein zu nehmen; allerdings berichteten die türkischen Medien kaum über diese Vorfälle, und der Gouverneur von Sirnak versuchte, jedenfalls die Berichte über die Verhängung eines Lebensmittelembargos zu verhindern.
110Norwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht vom 18. März 2002; Human Rights Watch, Human Rights Developments (Jahresbericht Türkei für 2001).
111Nach Einschätzung des Senats rechtfertigt der Umstand, dass Razzien und Evakuierungen an Häufigkeit abgenommen haben, nicht die Annahme, dass die türkischen Sicherheitskräfte aus grundsätzlichen Erwägungen von diesen Mitteln der Disziplinierung vermeintlich oder tatsächlich separatistischer Bestrebungen Abstand genommen hätten. Diese Einschätzung wird auch durch Rückkehrerprogramme der türkischen Regierung für die von den Dorfräumungen betroffenen Personen nicht in Frage gestellt. Denn abgesehen von der geringen Zahl von Personen, die in den Genuss dieser Rehabilitierungsmaßnahmen gekommen sind - bis 1999 waren es nach Angaben der türkischen Regierung 26.481 Personen - , ist den Berichten teilweise zu entnehmen, dass die Rückkehrerlaubnis von der Bedingung nachträglicher Stellung von Dorfschützern abhängig gemacht wurde; auch haben offenbar nur wenige ehemalige Dorfbewohner überhaupt Entschädigungszahlungen erhalten. Hinzu kommt, dass die Rückkehrer häufig auf die Schwierigkeit stoßen, dass ihre Ländereien und Häuser, soweit diese nicht zerstört worden waren, von Dorfschützern übernommen worden sind und nicht wieder freigegeben werden; staatliche Hilfe steht den Rückkehrern in dieser Situation offenbar kaum zur Verfügung. Überdies zielt eines der beiden Rückkehrerprogramme nicht einmal darauf, die von Evakuierungen Betroffenen in ihre Heimatdörfer zurückzuführen, sondern soll sie in neu errichteten "Zentraldörfern" oder "Dorfstädten" ("merkez köy") unter der engen Aufsicht der Sicherheitskräfte ansiedeln. Allerdings hat sich das seit November 1994 laufende Programm als Fehlschlag erwiesen, weil bis Ende 2000 lediglich 4.000 Personen umgesiedelt werden konnten. Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die Häuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte niedergebrannt worden waren, festgestellt, dass im Hinblick auf eine Wiedergutmachung die Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als wirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von staatlicher Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde zurückzuziehen.
112Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 16. September 1996 (99 / 1995 / 605 / 693), insbesondere Abschnitte 81, 88, 96, 105; vgl. dazu Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 57 ff.; Norwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht vom 18. März 2002; Human Rights Watch, Human Rights Developments (Jahresbericht Türkei für 2001), S. 4.
113Die von Misshandlungen und Folter begleiteten Dorfrazzien und die Zwangsräumungen knüpfen nicht an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen an. Sie werden vielmehr jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse ausgelöst, etwa durch Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern, Überfälle der Guerilla auf Militärstationen, Streckenkontrollen der PKK nahe der Ortschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten Guerillakämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger Personen oder Vorfälle wie die Minenexplosion im Bezirk Beytüssebap. Derartige Ereignisse begründen bei den Sicherheitskräften in aller Regel den Verdacht, die Dorfbevölkerung sympathisiere mit den Zielen der PKK oder sei in anderer Weise separatistisch gesinnt. Kaya geht überdies davon aus, dass ein derartiger Verdacht auch nach Räumung des Ortes noch gegen die aus der betreffenden Ortschaft stammende Bevölkerung über Jahre hinweg aufrecht erhalten wird.
114Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 14; Kaya, Gutachten vom 10. März 2001 an VG Sigmaringen; kritisch dazu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. März 2001 an VG Sigmaringen.
115Ist auf diese Weise ein pauschaler Separatismusverdacht gegen die Bevölkerung eines Dorfes entstanden, besteht für die Sicherheitskräfte Anlass, den verdächtigen Personenkreis näher einzugrenzen, im Dorf nach etwa versteckt gehaltenen PKK- Kämpfern zu suchen, durch Festnahmen und Verhöre Näheres über die Kontakte zur Guerilla zu erfahren und so an die eigentlich Verantwortlichen heranzukommen. Dabei werden nicht nur Kurden, sondern auch andere Volkszugehörige in diese Maßnahmen einbezogen, soweit ein Anlass dafür besteht. Insbesondere in den Dörfern entlang der türkisch-syrischen und türkisch-irakischen Grenze besteht das vorrangige Ziel der Sicherheitskräfte darin, ein Eindringen aktiver PKK-Kämpfer auf türkisches Staatsgebiet zu verhindern. Dort wird von Überfällen auch auf solche Dörfer berichtet, die überwiegend arabisch besiedelt sind. Umgekehrt bleiben auch rein kurdisch besiedelte Dörfer verschont, soweit es deren Bewohnern gelingt, einerseits Distanz zur kurdischen nationalen Opposition zu wahren und andererseits auch nicht für den Staat Partei zu ergreifen. In diesen Dörfern finden Aktionen der Guerilla nicht oder nur in geringerem Ausmaß statt, weil diese aufgrund der Einstellung der Bevölkerung keine Chance sieht, dort Fuß zu fassen. Verschont bleiben auch die Angehörigen anderer Volksgruppen, wenn sie eine weitgehend neutrale Haltung im Kurdenkonflikt einzunehmen versuchen. Das gilt etwa für die Angehörigen bestimmter arabischer Stämme in der Provinz Bitlis.
116Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 1 ff.; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8; etwas abweichend Oberdiek, Gutachten zur Situation arabisch- stämmiger Bewohner der Provinz Mardin vom 13. Janur 2001.
117Daneben ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern oftmals auch darauf gerichtet, die Bevölkerung zu demütigen und einzuschüchtern, damit sich diese künftig einer Unterstützung der Guerilla enthält, oder Rache an ihr zu üben für Angriffe der PKK auf staatliche Einrichtungen. Auch diese Zielrichtung wird unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen verfolgt; Anlass für das Tätigwerden der Sicherheitskräfte ist auch hier die den Betroffenen unterstellte Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung. Es ist nicht das Kurdentum der Bewohner, sondern ihre aus der Sicht des Staates vorwerfbare politische Überzeugung, welche für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das jeweilige Dorf zu räumen, bestimmend ist. Diese Einschätzung des Senats wird auch durch den bereits erwähnten Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien vom 14. Januar 1998 bestätigt. Als Grund für die Dorfevakuierungen durch Sicherheitskräfte wird darin nicht etwa die kurdische Volkszugehörigkeit ihrer Bewohner, sondern vielmehr der aus der Ablehnung des Dorfschützeramtes abgeleitete Verdacht der PKK- Unterstützung angegeben.
118Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien vom 14. Januar 1998, Kommissionsbericht, Abschnitt 4.1.b. (S. 43f.).
119cc. Dorfschützer Asylerhebliche Maßnahmen gegen separatismusverdächtige Personen werden in erheblichem Ausmaß im Zusammenhang mit dem 1924 in der Türkei eingeführten Dorfschützersystem ergriffen. Auch diese Maßnahmen knüpfen jedoch nicht an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen an und stützen deshalb nicht die Annahme einer gegen die Kurden gerichteten regionalen Gruppenverfolgung.
120Nach dem zu Grunde liegenden Gesetz Nr. 442 vom 18. März 1924 (DorfG) werden durch den Ältestenrat mit Zustimmung des Landrats Dorfschützer eingestellt, die "die Ehre, das Leben und Hab und Gut aller Dorfbewohner schützen" sollen (Art. 68 DorfG). Zudem können "freiwillige Dorfschützer" mit Zustimmung des Landrats ausgewählt werden, um das Dorf in der Erntezeit vor Plünderungen und Banden zu schützen (Art. 74 Abs. 1 DorfG). Seit 1985 besteht zusätzlich die Möglichkeit, in durch den Ministerrat bestimmten Provinzen - es handelt sich um die (ehemaligen) Notstandsprovinzen - auf Vorschlag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums "vorübergehende Dorfschützer" einzustellen, wenn im Dorf oder seiner Umgebung die Voraussetzungen für die Verhängung des Notstandes gegeben sind (Art. 74 Abs. 2 DorfG). Die Einzelheiten der Rekrutierung und Ausbildung der Dorfschützer werden durch die Dorfschützerverordnung vom 1. Juli 2000 geregelt. Wie die regulären Dorfschützer werden auch die "vorübergehenden Dorfschützer" vom Staat bewaffnet, von den Sicherheitskräften im Gebrauch der Waffen unterwiesen und aus dem Staatshaushalt bezahlt. Vorübergehende Dorfschützer sind in Ostanatolien in großem Umfang bestellt worden, und zwar nicht nur in den dörflichen Regionen, sondern auch in größeren Städten wie Midyat, Silopi und Baskale. Neben etwa 15.000 regulären Dorfschützern waren Mitte des Jahres 1998 etwa 62.000 "vorübergehende Dorfschützer" im Einsatz; an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt fehlt es in vielen Fällen nicht. Dorfschützer müssen ein Mindestalter von 22 Jahren haben (Art. 71 Satz 1 DorfG); dies bewirkte früher, dass nur solche Personen Dorfschützer werden konnten, die den Wehrdienst schon abgeleistet hatten. In der Praxis werden jedoch seit 1991 zunehmend auch Jugendliche als vorübergehende Dorfschützer eingestellt.
121Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, S. 195f.; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 8; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Türkei - Dorfschützerverordnung, November 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 71ff.; amnesty international, Gutachten vom 26. August 1997 für VG Chemnitz; Thalheimer, Türkei: Dorfschützer - Inländische Fluchtalternative für Dienstunwillige, in: Der Einzelentscheider-Brief 8/99, S. 3 f.
122Die türkischen Sicherheitskräfte setzen die vorübergehenden Dorfschützer gezielt im Kampf gegen die als separatistisch eingestuften Kräfte in Ostanatolien ein. Dies geschieht zum einen dadurch, dass Dorfschützer polizeiliche und militärische Aufgaben übernehmen und - oft mit einem hohen Maß an Rücksichtslosigkeit und Brutalität - gegen die Zivilbevölkerung vorgehen. Dabei verfolgen sie häufig auch stammesorientierte Eigeninteressen; Straftaten bis hin zu Mord, Rauschgifthandel, Entführung und illegalem Waffenhandel sind nicht selten. Nach Angaben des Innenministeriums sind bis 1998 innerhalb von zehn Jahren über 23.000 vorübergehende Dorfschützer wegen Amtsmissbrauchs entlassen worden.
123Zum anderen und vor allem richten die Sicherheitskräfte im Rahmen von Razzien an die Bevölkerung des betroffenen Dorfes oder an separatismusverdächtige Einzelpersonen oder -familien die Aufforderung, eine ausreichende Anzahl von vorübergehenden Dorfschützern zu stellen, um aus der Reaktion auf diese Aufforderung Erkenntnisse darüber abzuleiten, ob die Adressaten loyale Staatsbürger sind oder nicht. Wer diesen Loyalitätstest nicht besteht, muss damit rechnen, Opfer asylerheblicher Übergriffe zu werden, obwohl nach türkischem Recht niemand gezwungen ist, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. Die Praxis sieht jedoch anders aus: Häufig wird die gesamte männliche Bevölkerung eines Dorfes zusammengetrieben oder festgenommen, um diese zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu zwingen. Die Männer werden vor die Wahl gestellt, entweder das Amt anzunehmen oder aber das Dorf zu räumen und die Gegend zu verlassen. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, werden die Wohnungen der Betroffenen durchsucht, sie selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, dass sie auf die Polizeiwache verbracht und dort misshandelt werden. Es kommt vor, dass ihre Häuser mit der Begründung, sie würden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, zerstört werden. Ein weiteres Druckmittel zur Übernahme des Dorfschützeramtes ist die Verhängung eines Lebensmittelembargos, das zugleich den Zweck verfolgt, die Weitergabe von Nahrung an die Guerilla zu verhindern. Eine bei den staatlichen Sicherheitskräften als Druckmittel weit verbreitete Praxis ist es, jenen Personen, denen die Übernahme des vorläufigen oder freiwilligen Dorfschützeramtes oder die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften angeboten wurde, ihre Personalausweise fortzunehmen.
124Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, S. 195f.; Kaya, Gutachten vom 22. April 1999 an VG Stuttgart; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 17; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; amnesty international, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 76ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 74ff.
125Dennoch rechtfertigt auch dieses verbreitete und in jedem Einzelfall asylerhebliche Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht die Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien. Maßstab für das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden ist auch in diesem Zusammenhang nicht ihre Volkszugehörigkeit, sondern ihre politische Überzeugung; ein wichtiges Indiz hierfür ist der Umstand, dass zahlreiche Kurden freiwillig als bewaffnete Dorfschützer tätig sind. Die Bereitschaft oder Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist aus der Perspektive der Sicherheitskräfte lediglich ein entscheidendes Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen Staat loyal oder in Opposition gegenübersteht. Es gilt das Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Das zeigt sich auch an der Behandlung derjenigen Dorfschützer, die ihre Waffe(n) anlässlich von Überfällen der Guerilla auf das Dorf und dabei gegen die eigene Person und gegen die Familie gerichteten Morddrohungen an die PKK übergeben haben. Ihnen wird durchweg eine Unterstützung der Guerilla aus eigenem Entschluss unterstellt, die eine Festnahme, Folter und vielfach auch eine Verurteilung nach sich zieht. Dasselbe gilt für Dorfschützer, die ihr Amt niederlegen, ohne den Behörden die vollständige Ausrüstung unter Angabe eines von diesen akzeptierten Grundes für den Rücktritt zurückzugeben.
126Kaya, Auskunft an das VG Bremen vom 2. Mai 2001, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 76ff., 89 f.; vgl. auch den Bericht in: Strohmeier / Yalcin, Die Kurden, 2000, S. 221ff.
127Auch die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit Waffen ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass der türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Die Sicherheitslage wird allerdings auch aus der Sicht des türkischen Staates durch die Bestellung von Dorfschützern nicht nur verbessert, sondern in vielen Fällen sogar verschärft, weil die vom Staat bezahlten und bewaffneten Dorfschützer schwer zu kontrollieren sind und offenbar immer wieder ihre persönlichen Interessen und die ihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans mit Gewalt durchzusetzen versuchen.
128Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 71 und passim; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 31; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Aydin, Gutachten vom 13. April 1999 an VG Berlin.
129Die Regierung Yilmaz hatte deshalb die Absicht bekundet, das Dorfschützersystem grundlegend zu reformieren, allerdings ohne dass dies in die Praxis umgesetzt wurde. Auch nach Erlass der Dorfschützerverordnung vom 1. Juli 2000 ist insbesondere eine nennenswerte Reduzierung der Anzahl der Dorfschützer nicht zu erkennen. Indes würde selbst eine erfolgreich durchgeführte Reform - vor allem eine Einschränkung - des Dorfschützersystems nichts daran ändern, dass diejenigen, die den Loyalitätstest einer Aufforderung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, nicht bestanden haben, bei den Behörden dauerhaft als separatismusverdächtig angesehen werden.
130dd. Polizeigewahrsam, Menschenrechtspraxis Ein hohes Risiko, zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden, besteht für jede Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät, im türkischen Polizeigewahrsam; die weitaus meisten der dokumentierten Fälle von Folter betreffen den Polizeigewahrsam vor Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt sowohl für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die Städte im Osten und Westen der Türkei, und zwar unabhängig davon, aus welchem Anlass die Festnahme erfolgt (Razzia, Verteilung kurdischer Publikationen, Unterstützung verdächtiger Parteien und Organisationen). Dieses Risiko trifft auch Jugendliche und Kinder. Allerdings ist auch für die Polizeimaßnahmen festzustellen, dass sie nicht allein an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen und deshalb keine Grundlage für die Annahme einer die Kurden treffenden Gruppenverfolgung bieten.
131Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. Denn zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in Gewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, dass es ihnen in den ersten Tagen verwehrt ist, mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von Menschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen; diese Incommunicado- Haft ist als die wichtigste strukturelle Voraussetzung für Folter anzusehen.
132Die verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch Schläge, Elektroschocks, Druckwasser, "palästinensisches Hängen" - führen nicht selten zu schweren körperlichen und seelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und Fälle des "Verschwindenlassens" kommen vor. Gefährdet sind auch Mädchen und Frauen, weil sie einem hohen Risiko sexueller Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung ausgesetzt sind und die Täter in vielen Fällen davon ausgehen können, dass die Opfer aus Angst und Scham über diese Folter nicht sprechen werden. Hinzu kommen Bemühungen, Foltermethoden zu entwickeln, die bei medizinischen Untersuchungen weniger leicht festgestellt werden können; auch dies zeigt, dass Folter nach wie vor in erheblichem Umfang praktiziert wird und als unverzichtbares Mittel im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt werden soll.
133Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März 2002, S. 34ff.; zu Organisation und Selbstverständnis der Polizei und zur Folter ausführlich Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 12ff., 31ff.; vgl. derselbe, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 36ff., 47ff., 64ff.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31ff.; FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., Statistik per 30.6.2001 des Istanbuler Büros; FR vom 16. Januar 2001, "Wettlauf mit den Peinigern"; amnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg; Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, Abschnitte 7, 8; Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs vom 30. August 2001, insbesondere Abschnitte 6 - 8.
134Die Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort.
135Die Türkei hat im Jahr 2000 die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gezeichnet. Sie ist Mitglied des UN-Übereinkommens gegen Folter, des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe - die Protokolle Nr. 1 und 2 zu diesem Übereinkommen sind in der Türkei am 1. März 2002 in Kraft getreten (Bek. vom 22. März 2002, BGBl. 2002 Teil II, 1019) - sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Am 18. April 2001 hat sie das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnet, das in allgemeiner Form bei der Ausübung von Rechten jede Diskriminierung u.a. wegen der Sprache, Religion, Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit untersagt. Im Hinblick auf einen Beitritt zur Europäischen Union hat sie in einem Nationalen Programm (19. März 2001) umfangreiche Reformen auch im Bereich der Menschenrechtspolitik angekündigt und u.a. durch Änderungen zahlreicher Verfassungsvorschriften im Herbst 2001 umzusetzen begonnen. Durch ein Gesetz vom April 2001 ist die Ausbildung der Polizisten verlängert und um einen zweijährigen Unterricht über Menschenrechtsfragen ergänzt worden. Die höchstzulässige Dauer des Polizeigewahrsams ist verkürzt worden, und durch Rundschreiben vom 27. Dezember 2001 wird auf die Bedeutung der Einhaltung dieser Fristen hingewiesen. Auch sind Bemühungen erkennbar, dem Folterverbot zur Durchsetzung zu verhelfen, u.a. durch die neu geschaffene Möglichkeit, Strafverfahren gegen Beamte unabhängig von einer Zustimmung des Dienstvorgesetzten einleiten zu können und durch die Erhöhung der Strafandrohung für Folter, Beihilfe und Vertuschung von Folter; auch soll in Schulen, Universitäten und in der Aus- und Fortbildung von staatlichen Bediensteten Menschenrechtsunterricht eingeführt werden. Seit 1998 besteht zudem ein Hoher Rat für Menschenrechte, ein bei dem Ministerpräsidenten angesiedeltes Büro für Menschenrechtsfragen.
136Nach wie vor bleibt jedoch die Menschenrechtspraxis weit hinter den - verbesserten - rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Dies ist zum einen im geltenden Recht angelegt, zum anderen und vor allem aber besteht weiterhin allgemein die Gefahr, dass die Sicherheitskräfte - wie schon bisher - vom geltenden Recht abweichen und Verbesserungen der Rechtslage daher zumindest partiell ins Leere gehen. So bestehen trotz der feststellbaren Verbesserungen im Verfassungsrecht und auf der Ebene des einfachen Rechts in vielen Bereichen Gesetzesvorbehalte, die eine Fortführung der bisherigen Praxis erlauben, die Wahrnehmung menschenrechtlicher Freiheiten als separatistische Aktivitäten einzustufen und zu verfolgen. Auch nach der Reduzierung der Frist, binnen derer ein in Polizeigewahrsam Genommener dem Richter vorgeführt werden muss, von 15 auf vier Tage bei Gruppendelikten bleibt die Möglichkeit bestehen, bei Staatsschutzdelikten den Zugang zu einem Rechtsanwalt während der ersten vier Tage des Polizeigewahrsams zu unterbinden. Unabhängig davon, dass das geltende türkische Verfassungs-, Straf- und Strafverfahrensrecht nicht alle strukturellen Voraussetzungen für die systematische Anwendung von Folter beseitigt hat, besteht das Hauptproblem jedoch in der unzureichenden Umsetzung geltenden Rechts. So sind die strafrechtliche Verfolgung von Folter und die Verurteilung der Täter nach wie vor selten, obwohl die Strafandrohungen - wenn auch ohne Mindeststrafe - hoch sind. Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten mit dem Ziel einer Sensibilisierung der Sicherheitskräfte und Gerichte für diese Probleme stoßen, wenn nicht ihr Urheber aus anderen Gründen unangreifbar ist, auf Widerstände. Dies gilt beispielsweise für den Menschenrechtsausschuss des türkischen Parlaments, der Ende Mai 2000 einen kritischen Bericht über den Zustand in türkischen Polizeistationen und Haftanstalten vorlegte. Der Bericht hat nicht zu nennenswerten Verbesserungen geführt, doch ist die Vorsitzende des Ausschusses, Sema Piskinsüt, wegen ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit angegriffen und schließlich durch einen Abgeordneten der MHP ersetzt worden. Auch die Appelle von Justizminister Yücelen, Ministerpräsident Ecevit und Staatspräsident Sezer haben die Menschenrechtspraxis bisher offenbar nicht erkennbar beeinflusst. Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 13. November 2001 erfüllt die Türkei die Kopenhagener Kriterien, die u.a. zur Wahrung der Menschenrechte und zum Schutz von Minderheiten verpflichten, nach wie vor nicht; die Kommission sieht das Hauptproblem darin, dass die Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Verfassungsänderungen, bisher nicht tatsächlich umgesetzt worden seien, und fordert die Türkei zu kurzfristigen und spürbaren Verbesserungen auf. Ein Indiz für die Tragweite dieser Problematik ist es, dass in der Türkei anlässlich der periodischen Fortschrittsberichte der EU-Kommission eine Diskussion darüber in Gang gekommen ist, ob ein Beitritt zur EU letztlich überhaupt wünschenswert sei; dies rechtfertigt die Einschätzung, dass die (weitere) Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei jedenfalls nicht nur eine Frage der Zeit, sondern derzeit noch offen ist.
137Neben den bereits genannten Quellen vor allem: EU- Kommission, "Die Erweiterung erfolgreich gestalten", KOM (2001) 700 endgültig, S. 11, 13f., 36, 81ff. ("Fortschrittsbe- richt"); NZZ vom 13. März 2002, "Zeit des Schweigens in Südostanatolien"; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 24ff.; Lagebericht vom 30. März 2002, S. 35f.; zum Zusammenhang zwischen Haftdauer und Folter Rumpf, Gutachten vom 18. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 39 ff. (die meisten Folterfälle in den ersten drei Tagen); aus den älteren Quellen v.a. Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, insbesondere S. 23ff.; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin. Vgl. noch Alleweldt, Auf dem Wege zu wirksamer Folterprävention in der Türkei?, EuGRZ 2000, 193.
138Auch die asylerhebliche Misshandlung von in Polizeigewahrsam genommenen Personen knüpft jedoch nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen an, sondern an einen - wenn auch in vielen Fällen auf sehr groben Unterscheidungsmerkmalen beruhenden - Separatismusverdacht. Dieser kann auch an die Weigerung eines Betroffenen anknüpfen, der Aufforderung Folge zu leisten, für die Polizei Spitzeldienste zu leisten.
139Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2002 - 8 A 5008/98.A -.
140Die Gefahr einer Misshandlung durch Sicherheitskräfte und Polizei erfasst weder pauschal alle Kurden noch schließt sie Angehörige anderer Volksgruppen aus. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass Kurden in der Türkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die sich zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische Herkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus; in der Armee gibt es Kurden auf allen Kommandoebenen.
141Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8; Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 11; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 15f.; Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 5f.; abweichend Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 4: Partizipation setze Verzicht auf Kurdentum voraus (vgl. Hinweis auf den kurdischen Parlamentspräsidenten Cetin in Fußnote 2).
142Die Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf relativiert werden, die Erlangung hoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und Verzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum voraus. Mit der Übernahme von Verantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern vielmehr eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen Staat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf das Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige nach einem unabhängigen Staat oder politischer oder kultureller Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der Öffentlichkeit aus. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die enge Zusammenarbeit einflussreicher kurdischer Stammesoberhäupter mit dem türkischen Staat; beispielhaft erwähnt seien Sedat Bucak oder der Chef des Adiyaman- Stammes, der schon im Jahre 1993 publikumswirksam in kurdischer Sprache im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen strafrechtlich belangt zu werden.
143Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 6; vgl. zur Familie Bucak u.a. Kaya, Gutachten vom 11. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 4ff; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 76 ff., 84; Taylan, Gutachten vom 18. Mai 1997 an OVG Mecklenburg- Vorpommern, S. 4, und Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1 f.
144Ein weiterer Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der kurdischen Bevölkerung Ostanatoliens ist das Ergebnis der Wahl zur Großen Nationalversammlung der Türkei vom 18. April 1999. Denn bei diesen Wahlen hat sich die Bevölkerung Ostanatoliens zum überwiegenden Teil für die etablierten - konservativen, islamischen und sozialdemokratischen - türkischen Parteien entschieden. Die Stimmenanteile für die pro-kurdische HADEP lagen mit 4 % der Stimmen landesweit deutlich unter der 10 %-Sperrklausel. Die HADEP stellt zwar nach den zeitgleich abgehaltenen Kommunalwahlen die Bürgermeister in vielen Städten des Südostens, doch zeigen die wiedergegebenen Fakten, dass die Kurden in der Türkei hinsichtlich ihrer politischen Überzeugung gespalten sind. Wer die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste Funktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der Türkei in Frage stellt ("Separatismus"), muss mit Repressalien der beschriebenen Art rechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen. Da jene Überzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der Kurden - auch in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den türkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien kein Raum.
145ee. Kurdische Sprache, politische Parteien Auseinandersetzungen um die Betätigung der als kurdenfreundlich oder politisch linksgerichtet eingestuften politischen Parteien und Organisationen sowie um den Gebrauch der kurdischen Sprache in Bildung, Erziehung und im kulturellen und politischen Leben bilden seit mehreren Jahren einen Bereich, in dem Zivilpersonen in der Konfrontation mit Polizei und Sicherheitskräften ein hohes Risiko asylrelevanter Misshandlung eingehen. Das Vorliegen einer gruppengerichteten Verfolgung lässt sich daraus indes nicht ableiten, da die Maßnahmen unabhängig von der Volkszugehörigkeit der Betroffenen auf das vermeintlich separatistische Gedankengut zielen, das nach der Überzeugung der türkischen Behörden mit dem Gebrauch der kurdischen Sprache oder dem Werben für kurdische Kultur verbunden ist.
146Die kurdische Sprache wird - insbesondere nach dem weitgehenden Abflauen der militärischen Konfrontation mit den Kräften der PKK - vom türkischen Staat als gefährliches Symbol für die Abwendung vom kemalistischen Staatsprinzip der Unteilbarkeit von Staatsgebiet und Staatsnation angesehen. Diesem Verständnis liegt die Vorstellung zu Grunde, dass nicht erst der Einsatz von Gewalt den türkischen Staat gefährde, sondern dass es zunächst die Idee sei, die den Menschen provoziere, und dass es deshalb sinnvoll sei, die Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auf allen relevanten Feldern einzuengen, um eine Ausbreitung potenziell staatsgefährdender Gedanken zu verhindern.
147Aus diesem Grunde besteht trotz einiger Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen nach wie vor ein engmaschiges Netz restriktiver oder restriktiv handhabbarer Vorschriften, die den Gebrauch der kurdischen Sprache bzw. allgemein pro-kurdische, als separatistisch verstandene Aktivitäten sanktionieren. Auch wenn in den vergangenen Jahren direkte Verbote zunehmend durch allgemein formulierte Schrankenbestimmungen ersetzt worden sind, lässt sich das geltende türkische Recht weiterhin zur Kontrolle, Einschränkung und ggf. zum Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache und der Unterstützung von im weitesten Sinne kurdisch orientierten Gruppen oder Parteien einsetzen. So ist zwar schon im April 1991 das Sprachenverbotsgesetz von 1983 aufgehoben worden. Das in jenem Gesetz verankerte und auf die kurdische Sprache zielende direkte Verbot aller Sprachen, die nicht zugleich erste Amtssprache eines durch die Türkei völkerrechtlich anerkannten Staates sind, wurde jedoch durch die Bestimmungen des am 12. April 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes, vor allem durch § 8 ATG, ersetzt. Nach dieser Vorschrift, die wie zuvor das Sprachenverbotsgesetz gezielt zur Unterdrückung der kurdischen Sprache eingesetzt wird, sind "sämtliche schriftlichen oder mündlichen Propaganda-Äußerungen, Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationen, die durch welche Mittel, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Gedanken auch immer zum Ziel haben, die Unteilbarkeit des Staates der Republik Türkei und seiner Nation zu zerstören", verboten. Dies hat sich auch mit der Neufassung des § 8 ATG durch das Gesetz Nr. 4744 - in Kraft getreten am 19. Februar 2002 - nicht wesentlich geändert. In ähnlicher Weise wurden durch die Verfassungsreform vom 17. Oktober 2001 zwar die ausdrücklichen Sprachverbote in den Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Art. 28 Abs. 2 der türkischen Verfassung (Meinungsfreiheit und Pressefreiheit) aufgehoben, doch wurde gleichzeitig ein Schrankenvorbehalt eingefügt, nach dem der "Gebrauch dieser Freiheiten eingeschränkt werden kann, um die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Merkmale der Republik zu schützen sowie um die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Gebiet und der türkischen Nation zu bewahren ...". Im übrigen wurden die weiteren Verfassungsbestimmungen zur Sprache nicht verändert, etwa der grundlegende und einem Abänderungsverbot unterliegende Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der türkischen Verfassung, wonach die Sprache - nicht nur die Amtssprache - der Türkei türkisch ist, und Art. 42 Abs. 9 Satz 1 der Verfassung, der für türkische Staatsbürger "in den Erziehungs- und Lehranstalten als Muttersprache keine andere Sprache erlaubt als Türkisch". Entsprechende Vorschriften bestehen auch in zahlreichen anderen Rechtsgebieten fort. Beispielsweise sind - obwohl in der Praxis nicht gegen alle kurdischen Rundfunk- oder Fernsehsendungen vorgegangen wird - die in Rundfunk und Fernsehen erlaubten Sprachen auf das Türkische und auf solche "ausländischen" Sprachen beschränkt, die einen "Beitrag zur universellen Kultur" geleistet haben. Vgl. zum Antiterrorgesetz Moser / Weithmann, Die Türkei, 2002, S. 231f.; Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, S. 80ff., 92; Steinbach, Die Türkei im 20. Jahrhundert, 1996, S. 208f.; Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, 1996, S. 148 mit Fn 1, ebda. S. 105 zur Rolle der Sprache in der türkischen Verfassung, S. 143ff.; S. 219ff. zu Parteien und Grundrechtsschranken; Text der neu gefassten Verfassungsbestimmungen: Rumpf, Die Verfassung der Republik Türkei, Stand 31. 12. 2001; amnesty international, Presseerklärung / urgent action vom 27. März 2002; NZZ vom 28. März 2002, "Die Türkei verabschiedet neues Reformpaket"; im Übrigen noch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 18f.
148Dass die fortbestehenden Restriktionen ernst genommen und umgesetzt werden, belegt die Reaktion der türkischen Behörden auf die seit Mitte des Jahres 2001 laufende Kampagne von Studenten, Schülern und Eltern, die in Versammlungen und Petitionen die Möglichkeit einfordern, Unterricht, Vorlesungen, Diskussionen und kulturelle Veranstaltungen in kurdischer Sprache abhalten zu können; allein im Jahre 2001 sollen etwa 5.000 entsprechende Petitionen bei den Behörden eingegangen sein. Gegen die Teilnehmer dieser Aktion wird auf Anweisung des Innenministeriums strafrechtlich und disziplinarisch vorgegangen. Nach jüngsten Berichten sind bis zu 2000 Studenten - meist kurzfristig - verhaftet worden; gegen 17 Studenten wurden Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht eingeleitet. Die Teilnehmer an der Kampagne sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, von der PKK gesteuert zu werden; auch die HADEP wird beschuldigt, die Sprach-Initiative organisiert zu haben. Mit vergleichbaren Vorwürfen und derselben Zielrichtung - Ausschaltung vermeintlich separatistischer Äußerungen - haben trotz der verfassungsrechtlichen Garantie der Meinungs- und Pressefreiheit Verfahren gegen Journalisten, Verleger und Rundfunk- und Fernsehanstalten stark zugenommen, weil sie in kurdischer Sprache oder über kurdische Belange berichtet haben. Die Grundlage für Anklagen und Verurteilungen bildet häufig ebenfalls Art. 8 des Antiterrorgesetzes, daneben auch Art. 159 (öffentliche Beleidigung der türkischen Justiz, der türkischen Republik, der türkischen Gesetze und des Türkentums), 169 tStGB (Unterstützung illegaler Organisationen); zusätzlich werden in erheblichem Ausmaß Sendeverbote verhängt.
149Dazu und zum Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 18f., 19ff.; NZZ vom 13. März 2002, "Zeit des Schweigens in Südostanatolien"; IMK - Wocheninformationsdienst 133/134 vom 15. November 2001 und 156 vom 13. Mai 2002; SZ vom 30. Januar 2002, "Der Aufschrei der Sprachlosen"; FR vom 26. Januar 2002, FR vom 28. Januar 2002, "Im Streit um das Kurdische greift Ankara hart durch"; CPJ vom 1. April 2002 mit dem Text der Anklageschrift gegen den Verleger Abdullah Keskin; Oberdiek, Gutachten vom 28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; ausführlich zur Sprachenkampagne: BT-Ds 14/8705 vom 26. März 2002; zum neuen türkischen Mediengesetz IMK - Wocheninformationsdienst Nr. 156 vom 13. Mai 2002.
150Beispielsweise wurde ein lokaler Fernsehsender in Diyarbakir ("Gün TV"), der im Januar 2000 den Sendebetrieb mit kurdischen Texten aufgenommen hatte, mit einem einjährigen Sendeverbot belegt, weil er Musikstücke mit kurdischen Versen gesendet und damit die Bevölkerung auf Grund ethnischer Differenzen zu Separatismus angestachelt haben soll. Nach Angaben des Senders soll es sich um Gedichte aus dem 19. Jahrhundert gehandelt haben. Das ebenfalls der Mediengruppe Gün Media zuzuordnende "Radio Gün" wurde am 31. Oktober 2001 verboten, weil es angeblich den Polizeifunk gestört habe. Nach den Anschlägen in den USA am 11. September 2001 sind offenbar zahlreiche weitere kurdische Sendeanstalten verboten bzw. mit Sendeverboten von erheblicher Dauer belegt worden. Mit vergleichbarer Härte und Intoleranz gehen die Behörden auch gegen die Printmedien und die dort Beschäftigten vor. Linksgerichtete oder "kurdenfreundliche" Zeitungen werden durch eine engmaschige Kontrolle faktisch einer Zensur unterworfen, durch Werbeboykott wirtschaftlich unter Druck gesetzt oder geschlossen. Gegen Buchautoren und ihre Verleger kommt es zu Anklagen. Die zur Anklage führenden Texte beschränken sich dabei teilweise auf die bloße Erwähnung des Begriffs "türkische Kurden"; dies wird als Indiz dafür gewertet, dass das Vorhandensein einer "Kurdischen Nation und auch eines Kurdischen Staates innerhalb der Grenzen der Türkischen Republik" behauptet werde. Eine wirksame Kontrolle durch die Justiz findet nicht statt, weil die Gerichte ihre Rolle weniger in einer grundrechtsorientierten Auslegung der vorhandenen, von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen geprägten restriktiven Normen sehen, sondern in erster Linie darin, diese im Sinne eines effektiven Schutzes schon vor ersten Ansätzen staatskritischer, vermeintlich separatistischer Bestrebungen nutzbar zu machen.
151Wie bei der Kontrolle und Verfolgung von Bestrebungen zur Aufwertung der kurdischen Sprache gehen die Sicherheitskräfte auch gegen als kurdenfreundlich oder linksgerichtet eingestufte Parteien und Organisationen flächendeckend und mit Härte vor. Allerdings ist auch hier festzustellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen sich mit der Verabschiedung eines Reformpakets im März 2002, das u.a. die Voraussetzungen für das Verbot politischer Parteien verschärft und das Vereins- und Versammlungsrecht gelockert hat, jedenfalls aus der Sicht der betroffenen Parteien verbessert haben. Dennoch ist eine spürbare Liberalisierung der behördlichen Praxis bisher nicht festzustellen.
152Das im Januar 1999 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die pro-kurdische Partei HADEP ist nach wie vor nicht abgeschlossen; der von den türkischen Sicherheitskräften gegen diese Partei erhobene Vorwurf, sie habe Hungerstreiks als Sympathiekundgebungen für Öcalan organisiert und arbeite als ein Zweig der PKK zur Rekrutierung des PKK-Nachwuchses, besteht weiter und wird ergänzt durch den Vorwurf, die Partei organisiere nun die kurdische Sprachenkampagne als scheinbar friedliche Fortsetzung der PKK-Aktivitäten. Bei dem Vorgehen gegen Parteien und Organisationen vor allem in den städtischen Siedlungsgebieten in Ostanatolien und in der Westtürkei bedienen sich die Sicherheitskräfte teilweise anderer Methoden als im ländlich-dörflichen Bereich. An die Stelle der Razzien, von denen die gesamte Bevölkerung der Siedlung betroffen ist, und der Evakuierungen sowie der Versuche, Dorfschützer zu rekrutieren, tritt hier der Versuch, jede vermeintlich gegen den türkischen Staat gerichtete Propaganda durch gezielte Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen zu vereiteln.
153Dazu und zum Folgenden vgl. noch Zentrum für Türkeistudien, Auskunft an VG Schleswig vom 1. November 2001; Kaya, Auskunft an VG Schleswig vom 14. August 2001 (TKEP); Auskunft vom 25. Juli 2001 an VG Köln (HADEP); Auskunft vom 4. März 2001 (KKP); Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Mai 2001 an VG Augsburg (HADEP); Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 10.
154Aktionen dieser Art richten sich entweder gegen Einzelpersonen, die einen Verdacht auf sich gezogen haben, etwa gegen politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und Mitglieder pro-kurdischer Parteien oder Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen, oder kollektiv gegen Gruppen von - insbesondere öffentlich, auf Demonstrationen auftretenden - Sympathisanten kurdischer Ideen oder linksextremer Anschauungen. In den Jahren seit 1998 und mit besonderem Nachdruck seit dem Teilrückzug der PKK sind insbesondere Funktionäre und Sympathisanten der HADEP in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, aber auch Anhänger linksextremer Parteien und Gruppierungen. So berichtete amnesty international im Frühjahr 1999 über eine Zunahme der Repressalien gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer und prokurdischer Organisationen nach der Festnahme des PKK-Chefs Abdullah Öcalan in Italien. Nach diesem Bericht wurden bereits im November 1998 landesweit mehr als 3000 Mitglieder der HADEP - überwiegend, aber nicht ausschließlich kurzfristig - festgenommen, zahlreiche HADEP-Büros von der türkischen Polizei durchsucht und Parteibüros bei Polizeiaktionen zerstört. Nach der Festnahme Öcalans am 15./16. Februar 1999 und seiner Inhaftierung in der Türkei kam es erneut zu einer Welle von Festnahmen im ganzen Land. Hauptsächlich davon betroffen waren Mitglieder und Anhänger der HADEP sowie verschiedener Gewerkschaften (Kesk, Egitem Sen) und Berufsverbände.
155Der Menschenrechtsverein IHD geht davon aus, dass wiederum ca. 3.000 Personen in vorübergehenden Polizeigewahrsam genommen wurden, davon allein in der Provinz Diyarbakir ca. 1.000 Personen (nach anderen Quellen 500). Ihnen wurde "Unterstützung einer illegalen Vereinigung" vorgeworfen; der HADEP wurde vorgehalten, sie arbeite als ein Zweig der PKK und organisiere die Rekrutierung des PKK-Nachwuchses. Diese Entwicklung hat sich weiter fortgesetzt; nach dem Jahresbericht der Menschenrechts-Stiftung TIHV sind im Jahre 2001 fast 3.500 Funktionäre oder Mitglieder von Parteien verhaftet worden, davon etwa 3.250, die der HADEP angehören.
156Neben Parteien und Gewerkschaften geraten auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen - vor allem IHD und TIHV sowie der islamisch ausgerichtete Menschenrechtsverband Mazlum Der - zunehmend unter Druck. Die Sicherheitskräfte gehen gegen sie in ähnlicher Weise vor wie gegen separatismusverdächtige pro-kurdische oder linksgerichtete Parteien. Die hierbei eingesetzten Maßnahmen reichen von Durchsuchungen der Geschäftsräume über die Einleitung von Strafverfahren wegen Unterstützung illegaler Organisationen (Art. 169 tStGB) bis zu einer zumindest vorübergehenden Schließung von Filialen. Als besonders gravierend sind Beschlagnahmen von Unterlagen einzuschätzen, insbesondere die Beschlagnahme von Patientenakten bei der Durchsuchung des Zentrums für Folteropfer des TIHV in Diyarbakir am 7. September 2001, weil dies das Vertrauen der Betroffenen in die Arbeit der Organisationen zerstört und die weitere Arbeit der Organisation erschwert oder unmöglich macht. Inzwischen ist gegen das Zentrum für Folteropfer Anklage wegen Ungehorsams gegen behördliche Anordnungen (Art. 526 tStGB) erhoben worden. Andererseits hat das türkische Parlament im Februar 2002 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die türkische Zweigstelle von amnesty international, die sich 1980 aus dem Land zurückgezogen hatte, wieder eröffnet werden kann.
157SZ vom 1. Februar 2002, "Hoffnung für Istanbuls Intellektuelle"; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 22ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, S. 119ff.; NZZ vom 28. März 2002, "Die Türkei verabschiedet ein neues Reformpaket"; TIHV, Jahresbericht für 2001, Zusammenfassung, Januar 2002; Norwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht; amnesty international, Presseerklärung vom 11. September 2001; speziell zur Verfolgung von HADEP-Anhängern vgl. u.a. Oberdiek, Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin, S. 2ff.; Sen / Akkaya, Gutachten vom 16. April 1999, S. 5ff.; eine Auflistung der meisten bisher verbotenen Parteien in: Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs vom 30. August 2001, S. 25f.
158Auch die gegen linksorientierte oder "kurdenfreundliche" Parteien, Organisationen, Medien und Einzelpersonen gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sind jedoch kein Beleg dafür, dass in Ostanatolien eine die Kurden als Gruppe treffende Verfolgung praktiziert wird. Dies gilt selbst dann, wenn es unmittelbar um die Forderung geht, die kurdische Sprache als (zusätzliche) Unterrichtssprache zu etablieren. Denn auch insoweit ist Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, sondern die bei ihnen vermutete "separatistische" politische Überzeugung. Auch die These, die verfolgte Gruppe sei nicht durch das Kurdentum allgemein, sondern dadurch definiert, dass es sich um "nicht assimilierte" Kurden handle, lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden Informationen nicht verifizieren, weil unterschiedlos Kurden und Angehörige anderer ethnischer Gruppen ins Blickfeld der Behörden geraten, wenn sie vermeintlich separatistische Meinungen äußern oder verbreiten; besonders deutlich ist dies bei dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Einrichtungen und Angehörige der in der Türkei tätigen Menschenrechtsorganisationen und gegen linksorientierte Personen, Gruppen oder Medien.
159ff. Verfolgungsdichte Unabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten unterliegen Kurden in Ostanatolien auch deshalb keiner regionalen Gruppenverfolgung, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Diese Voraussetzung für eine Gruppenverfolgung wäre nur dann entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorlägen, also etwa wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben wollte.
160BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125).
161Von einer derartigen Extremsituation für Kurden in der Türkei kann angesichts der oben zu aa. bis ee. getroffenen Feststellungen indes nicht die Rede sein.
162Die für die Bejahung einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist weder in Ostanatolien insgesamt noch in den verbliebenen vier Provinzen erreicht, die unter der Geltung des Notstandsrechts stehen. Die Kurden bilden in der Türkei nach den ethnischen Türken die zweitstärkste Bevölkerungsgruppe mit etwa einem Fünftel bis einem Viertel der Bevölkerung. Verlässliche Zahlen für die kurdischstämmige Bevölkerung gibt es nicht, weil bei statistischen Erhebungen nur nach der Muttersprache gefragt wird, die bei vielen Kurden mittlerweile Türkisch ist. Schätzungen schwanken zwischen 5 und 15 Millionen; realistisch ist ein Wert zwischen 13 und 14 Millionen, von denen etwa 6 Millionen in der Ost- und Südosttürkei (davon 2/3 im Notstandsgebiet zur Zeit seiner größten Ausdehnung) leben. Der Anteil der kurdischen Bevölkerung dort beträgt zwischen 40% und etwa 90%, in den noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen zwischen etwa 60% und etwa 90%.
163Angesichts dieser Zahlen muss im Südosten der Türkei nicht jeder Kurde jederzeit damit rechnen, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden. Zwar war und ist insbesondere von den gewaltsamen Dorfräumungen eine große Anzahl von Kurden betroffen. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass in den in diesem Zusammenhang genannten und teilweise erheblich divergierenden Zahlen ein hoher, wenn auch schwer bezifferbarer Anteil an Landflüchtigen enthalten ist, die ihre Heimatdörfer nicht auf Grund der Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, Dorfschützer oder PKK-Einheiten, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Außerdem lag der Schwerpunkt der flächendeckenden Dorfräumungen in der zweiten Hälfte der Achtziger bis zum Beginn der Neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts. Seit dem Abflauen der militärischen Konfrontation zwischen staatlichen und PKK-Kräften ist die Zahl der Dorfräumungen weiter stark zurückgegangen, während umgekehrt die Gründe für die Landflucht aus Ostanatolien weiterhin vorliegen. Schließlich haben die Rücksiedlungsprogramme der türkischen Regierung nach Angaben des türkischen Innenministeriums zwischen Juni 2000 und Dezember 2001 zur Rückkehr von etwa 35.000 Betroffenen und zu entsprechenden Anträgen weiterer 400.000 Personen geführt. Selbst wenn man eine hoch geschätzte Anzahl der von Verfolgungsmaßnahmen anderer Art Betroffenen hinzurechnet, rechtfertigt die sich ergebende Anzahl im Verhältnis zur Gesamtheit der in Ostanatolien lebenden kurdischen Bevölkerung die Annahme einer der gesamten Bevölkerungsgruppe der Kurden drohenden Verfolgung nicht. Bei derartigen Größenordnungen besteht nicht für jeden Kurden ein signifikantes Risiko, Opfer menschenrechtswidriger Behandlung im Zusammenhang mit Dorfrazzien sowie damit einhergehender Verhaftung und Polizeigewahrsam zu werden, zumal sich - wie dargestellt - der Schwerpunkt bei den Aktivitäten der Sicherheitskräfte verschoben hat und jetzt nicht mehr bei den große Personengruppen treffenden Dorfevakuierungen liegt.
164Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 15f; Strohmeiner / Yalcin-Heckmann, Die Kurden, 2000, S. 30 und 239ff. mit Auszügen aus dem türkischen Statistischen Jahrbuch; Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1998, S. 194ff.; Norwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht, 18. März 2002; vgl. im übrigen die oben zu A. IV. 1. a. bb. nachgewiesenen Quellen.
165b. Keine Anknüpfung an die alevitische Religionszugehörigkeit Eine staatliche oder dem türkischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung der Aleviten in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit findet in der Türkei derzeit nicht statt.
166Zur Gruppenverfolgung der Aleviten ebenso: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 22. November 1999 - A 12 S 1013/97 - ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. Juli 1998 - 11 L 3061/98 -; OVG Saarland, Urteil vom 7. Februar 1996 - 9 R 168/93 -; demgegenüber geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden aus: Urteil vom 24. November 2000 - 8 A 4.99.A -; Urteil vom 22. Januar 2001 - 8 A 4154/99.A -.
167Die Aleviten sind die größte muslimische Minderheit in der Türkei. Abweichend von den sunnitischen Muslimen praktizieren sie weder das fünfmalige tägliche Gebet gen Mekka noch halten sie den Fastenmonat Ramadan ein oder pilgern nach Mekka. Sie sind nicht an ein Alkoholverbot gebunden; Männer und Frauen beten gleichberechtigt gemeinsam. Aleviten finden sich sowohl unter den kurdischen als auch unter den türkischen Volkszugehörigen. Sie leben in der gesamten Türkei mit Schwerpunkten in Istanbul, im Küstengebiet von Antalya und Iskenderun, Adana, Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in Corum, Amasya, Tokat und Yozgar, kurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya und Kahramanmaras. Nach Schätzungen sind 99% der türkischen Bevölkerung moslemischen Glaubens, von denen etwa 20% der alevitischen Glaubensrichtung angehören; dies entspricht einer Einwohnerzahl von etwa 12 Millionen. Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Der türkische Staat hingegen sieht die Aleviten nicht als eigenständige Religionsgemeinschaft an, sondern als dem sunnitischen Islam verwandte Strömung. Die Eintragung der Religionszugehörigkeit in den Personalausweis unterscheidet deshalb nicht zwischen Aleviten und sunnitischen Muslimen; weder im obligatorischen Religionsunterricht an den staatlichen Schulen noch bei der Förderung des Baus von Moscheen - sogar in alevitischen Ortschaften - wird die alevitische Identität berücksichtigt, obwohl die Aleviten nicht in Moscheen, sondern in Gebetshäusern (Cemevleri) oder zu Hause gemeinsam beten. Im Gegenteil sind Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
168Cen / Akkaya, Länderbericht Türkei, 1998, S. 164f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 26f.; Rumpf, Gutachten vom 19. Juni 2000 an VG Darmstadt, S. 12ff., 20f. m.w.N.; Rat der Europäischen Union, Länderbericht Türkei der Niederländischen Delegation vom 3. September 2001 (CIREA 46), S. 74ff.; Minderjahn, "Cem-Häuser statt Moscheen ...", Das Parlament, 18. Januar 2002, S. 10.
169Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten. Im September 1967 führte ein Fußballspiel zwischen Mannschaften aus dem alevitischen Sivas und aus dem sunnitischen Kayseri zu schweren Ausschreitungen, Brandstiftungen und Überfällen auf alevitische Wohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Im September 1978 starben bei von Rechtsradikalen organisierten Überfällen auf alevitische Viertel in Corum und Kahramanmaras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und Tausende verhaftet. Im Dezember 1978 kam es in Kahramanmaras zu einem Massaker, bei dem zahlreiche Aleviten - die Angaben reichen von über 100 bis etwa 2.000 Personen - von sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte von Aleviten geplündert und ihre Häuser angezündet wurden. Im Juli 1993 starben in Sivas 37 Menschen, nachdem sunnitische Fundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem sich viele alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle aufhielten. 124 Menschen wurden vor Gericht gebracht; 33 von ihnen wurden zum Tode verurteilt. Jüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in Istanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen am 12. März 1995 Unbekannte aus einem Taxi heraus vier Teestuben von alevitischen Kurden, töteten dabei eine Person und erstachen anschließend den Taxifahrer. Am 13. März 1995 demonstrierten etwa 20.000 Menschen vor der Polizeiwache gegen das aus ihrer Sicht zu laxe Vorgehen der Polizei; diese setzte Schusswaffen ein. Am 15. März 1995 kam es auch in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Insgesamt wurden bei jenen Vorgängen 24 Menschen getötet. Bei einer weiteren Demonstration am 20. Mai 1995 wurden im Istanbuler Stadtteil Kagithane etwa 50 Personen verletzt und ebenso viele festgenommen, nachdem drei angebliche MHP-Angehörige die Gäste eines Restaurants, das einem Aleviten gehörte, verprügelt hatten. Der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vertrat in einem Zwischenbericht im August 2000 die Ansicht, dass es innerhalb der türkischen Gesellschaft, aber auch innerhalb des Staatsapparats, zunehmend zu einer diskriminierenden Behandlung von Aleviten komme. Ein Beispiel hierfür ist das - noch nicht rechtskräftige und von hochrangigen Vertretern des türkischen Staates kritisierte - Verbot des Verbandes der alevitischen Vereine durch Urteil des Amtsgerichts Ankara vom 13. Februar 2002 unter Berufung auf Art. 5 des Vereinsgesetzes, der die "Verunglimpfung der Einheit des türkischen Volkes mit seinem Land und seines Volkes durch Aktivitäten im Namen einer Sprache, einer Rasse, einer Religion oder einer Ethnie" unter Strafe stellt.
170Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs über die Informationsreise in die Türkei vom 30. August 2001 (CIREA 45), S. 47f.; Rumpf, Gutachten vom 19. Juni 2000 an VG Darmstadt, S. 16ff.; Steinbach, Die Türkei im 20. Jahrhundert, 1996, S. 373ff., 375ff.; Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 21f., 24ff.; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53f; Kaya, Gutachten vom 9. Juli 1997 an VG Würzburg; Moser / Weithmann, Die Türkei, 2002, S. 188, 280f; BT-Ds 14/8746 vom 5. April 2002 zum Verbot des alevitischen Verbandes durch das Amtsgericht Ankara.
171Gleichwohl erreichen jene Vorfälle nicht ein solches Ausmaß und - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche Häufigkeit, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Zudem haben sich gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten, wie sie Anfang 1995 stattgefunden haben, seitdem nicht wiederholt.
172Rat der Europäischen Union, Länderbericht Türkei der Niederländischen Delegation vom 3. September 2001 (CIREA 46), S. 76.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Dezember 1999 an VG Arnsberg; Rumpf, Gutachten vom 19. Juni 2000 an VG Darmstadt, S. 22. Zur (erlaubten) Tätigkeit alevitischer Vereine in der Türkei etwa Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 1996 an VG Wiesbaden.
1732. Keine Individualverfolgung bei Rückkehr Die Kläger müssen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei in Anknüpfung an individuelle Merkmale oder Aktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden. Dies gilt im Hinblick auf die Pflicht, in der Türkei den Wehrdienst ableisten zu müssen (a.), im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit (b.) sowie unter Berücksichtigung politischer Aktivitäten der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland (c.). Auch unter dem Aspekt der Sippenhaft (d.) oder aus anderen Gründen, die bei einer Einreise in die Türkei eine asylerhebliche Gefährdung bewirken könnten (e.), droht den Klägern keine politische Verfolgung.
174a. Wehrdienst Der Kläger zu 1. hat keine politische Verfolgung im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Wehrpflicht zu befürchten. Kurden droht im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei.
175Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2001 - A 12 S 199/00 -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/95.A -; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2001 - 10 A 11907/00 -; OVG Saarland, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 9 Q 178/99 -, und vom 27. Oktober 2000 - 9 Q 56/00 -.
176Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst ohne die Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung keine politische Verfolgung dar, wenn sie nicht zielgerichtet in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale eingesetzt wird; dies gilt auch für die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht.
177BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 9 C 76.91 -; vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 f.; vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (44); vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 54; Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 216.
178Der Wehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie das 40. Lebensjahr vollenden; allerdings endet die Wehrpflichtzeit nicht, so lange der Wehrdienst noch nicht angetreten worden ist. Neben Befreiungen gibt es Rückstellungsmöglichkeiten, insbesondere zur Durchführung einer Hochschulausbildung, sowie für Wehrpflichtige im Ausland die Möglichkeit, nach Ableistung eines verkürzten Grundwehrdienstes von der Ableistung des restlichen Wehrdienstes gegen Zahlung einer Geldsumme befreit zu werden; eine derartige Möglichkeit bestand nach den Erdbeben des Jahres 1999 vorübergehend auch für Wehrpflichtige im Inland. Der 18monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften oder bei der Jandarma abgeleistet; ein ziviler Ersatzdienst nach Wehrdienstverweigerung ist nach türkischem Recht nicht vorgesehen. Das unentschuldigte Nichterscheinen zur Musterung oder zum Wehrdienst wird nach Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuchs bestraft.
179Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 41ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 30f.; dpa-Meldung vom 3. September 1999: "Neues Gesetz: Türken können gegen Gebühr Wehrdienst verkürzen"
180Kurden werden in der Türkei bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Dienstes nicht in asylerheblicher Weise benachteiligt. Bei der Heranziehung zum Wehrdienst handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, der alle männlichen türkischen Staatsangehörigen ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise unterworfen werden. Auch bei der Ausgestaltung und Durchführung des Wehrdienstes werden Kurden im Allgemeinen nicht in asylerheblicher Weise anders behandelt als andere Wehrpflichtige, auch wenn im Laufe der jahrelangen militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK kurdenkritische Tendenzen aufgetreten sein mögen. Zwar ist der Dienst in den türkischen Streitkräften hart und schließt auch körperliche Züchtigungen in erheblichem Ausmaß ein, doch betrifft dies alle Wehrpflichtigen unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit. Vereinzelte Berichte über gegen Kurden gerichtete Misshandlungen, unangemessene oder abfällige Behandlung oder über die Auferlegung von Mehrarbeit können deshalb nicht ohne weiteres als gezielte kurdenfeindliche Akte interpretiert werden. Jedenfalls gibt die geringe Zahl bekannt gewordener Belegfälle keinen Anlass zu der Annahme, Kurden würden während der Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell schlechter behandelt als nichtkurdische Soldaten und müssten in nennenswertem Umfang Maßnahmen hinnehmen, die über das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen. Auch eine dem Wehrdienst vorausgegangene Bestrafung wegen Fahnenflucht oder Nichtantritts des Wehrdienstes beeinflusst den Charakter des Wehrdienstes nicht.
181Taylan, Gutachten vom 23. Juni 2001 an VG Saarlouis; Gutachten vom 12. Mai 2001 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 30; Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel; Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG Mecklenburg- Vorpommern, S. 7f.; Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 44; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 14 f.; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Militärdienst in der Türkei, 1997, S. 11ff.; teilweise abweichend Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff.; vgl. auch die Berichte der Betroffenen in: Nadire Mater, Mehmets Buch, türkische Soldaten berichten über ihren Kampf gegen kurdische Guerillas, 2001 (die türkische Ausgabe erschien 1999 und wurde verboten; die Autorin wurde wegen Beleidigung der Armee angeklagt, jedoch freigesprochen).
182Der Umstand, dass wehrpflichtige Kurden auch im Osten der Türkei eingesetzt werden, ist ebenfalls nicht asylerheblich. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass sie gegen ihren Willen und in Anknüpfung an ihre ethnische Zugehörigkeit gezielt im Kampf gegen Kurden eingesetzt werden. Abgesehen davon, dass Wehrpflichtige in der Türkei grundsätzlich eher heimatfern eingesetzt werden, um ihnen eine unerlaubte Rückkehr zu ihren Familien zu erschweren, sprechen Gründe militärischer Effektivität dagegen, sie in größerem Umfang im Osten der Türkei und - aus ihrer Sicht - im Kampf gegen ihr eigenes Volk einzusetzen; überdies verfügt die Armee auf allen Kommandoebenen über kurdische Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der Wahl ihrer Laufbahn zugleich ein Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Hinzu kommt, dass seit 1927 die Regel gilt, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee nicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei der Einberufung und Verteilung der Soldaten auf die Einheiten befolgt. Dies betrifft auch den Einsatz von Wehrpflichtigen in der Osttürkei. Allerdings mag es sein, dass während der Zeit der intensiven militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK teilweise deutlich mehr Kurden in der Osttürkei eingesetzt waren, doch muss dabei berücksichtigt werden, dass darunter auch zahlreiche kurdische Zeitsoldaten waren.
183Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 30; Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Auskunft vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden, S. 3; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 7f.; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg- Vorpommern, S. 14; zur Änderung der Praxis angesichts verstärkter militärischer Auseinandersetzungen in der Osttürkei amnesty international, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 74 ff.; nach Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg- Vorpommern, S. 18, werden die Einsatzorte für Wehrpflichtige durch Losentscheid festgelegt; kritisch dazu: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Militärdienst in der Türkei, 1997, S. 6, zur Situation der Kurden noch S. 11ff.
184Die gegenteilige Behauptung des Vereins der Kriegsgegner von Izmir (Savas Karsitlari Dernegi Izmir / ISKD), wonach "Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe in Gefechten eingesetzt" würden, steht im Widerspruch zu den Erklärungen desselben Vereins, dass "Kurden innerhalb der Armee generell nicht als vertrauenswürdig angesehen werden" und "dass der Einsatz von Kurden als Soldaten im Kriegsgebiet weder besonders vermieden noch besonders forciert wird, sondern ein Ergebnis der gewöhnlichen Prozedur ist". Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Soldaten kurdischer Herkunft gezielt zu "besonderen" oder besonders gefährlichen Einsätzen herangezogen werden.
185Connection e.V., Schreiben vom 27. Oktober 1995 an VG Wiesbaden; amnesty international, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen S. 2.
186Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden bei der Bestrafung von Wehrdienstflüchtigen Kurden mit Rücksicht auf ihr Volkstum nicht in asylerheblicher Weise benachteiligt. In der Praxis verhängen die türkischen Militärstrafgerichte weit überwiegend - dies betrifft Kurden und nichtkurdische Wehrpflichtige - die Mindeststrafe, die nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts häufig zusätzlich noch gemildert wird, insbesondere durch Umwandlung einer Freiheits- in eine Geldstrafe. Einer der Gründe für diese Strafzumessungspraxis dürfte in dem Umstand zu sehen sein, dass Wehrdienstentziehung ein Massendelikt geworden ist, das sich auch mit Hilfe exemplarisch strenger Bestrafung nicht eindämmen ließe; nach Angaben des türkischen Generalstabes waren Ende 1998 in der Türkei etwa 200.000 Wehrflüchtige zu verzeichnen, zu denen weitere 226.000 ins Ausland Geflüchtete hinzukamen. Entscheidend für das Strafmaß ist offenbar weder die ethnische Zugehörigkeit des Betroffenen noch eine Tatbegehung durch Flucht ins Ausland, sondern vielmehr die Frage, ob ein größerer Kreis von Personen durch die konkreten Tatumstände beeinflusst wurde oder nicht.
187Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 44; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg- Vorpommern, S. 13 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Juli 1999 an VG Kassel, S. 1; ähnlich Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 3, Taylan, Auskunft vom 23. Juni 2001 an VG Saarlouis; Nadire Mater, Mehmets Buch, 2001, S. 414.
188Eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird offenbar ohne weitere Verdachtsmomente auch nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt, weil Hauptursache für die große Zahl von Wehrdienstflüchtigen in der Türkei die Angst der Betreffenden ist, bei Auseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu werden.
189Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG Frankfurt; Auskunft vom 16. August 1994 an VG Freiburg; Max- Planck-Institut, Gutachten vom 7. August 1995 an VG Wiesbaden.
190Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Wehrpflichtige, die ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird. Entgegenstehende Vermutungen werden nicht durch hinreichende Referenzfälle belegt, obwohl sich das Auswärtige Amt, soweit in Einzelfällen erforderlich, um die Aufklärung des Verbleibs Wehrdienstflüchtiger auch über die erfolgte Abschiebung hinaus bemüht.
191amnesty international, Gutachten vom 23. November 2000 an VG Augsburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 1994 an VG Würzburg; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; ähnlich auch Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 7; Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6; anders noch Gutachten vom 16. März 1994 an VG Braunschweig.
192Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht ist auch nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren, wenn die Betroffenen zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen militärischen Operationen der türkischen Armee in Ostanatolien oder im Grenzgebiet zum Irak und zu Syrien gezwungen werden sollten. Insoweit kann offen bleiben, ob und inwieweit das militärische Vorgehen des türkischen Staates völkerrechtswidrig ist. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Motivation für die Wehrdienstentziehung des Betroffenen allein dann asylerheblich, wenn sie in Anknüpfung an ein in seiner Person vorliegendes asylerhebliches Merkmal erfolgt.
193BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 216 m.w.N.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 5 A 4916/00.A - .
194Aus demselben Grund ist auch die nach Art. 25c des türkischen Gesetzes Nr. 403 (Staatsangehörigkeitsgesetz) mögliche Ausbürgerung als Konsequenz einer Wehrdienstentziehung mit Flucht ins Ausland nicht als asylerhebliche Verfolgung zu betrachten. Derartige Fälle sind nicht eben selten - für das Jahr 1996 ergibt eine Auswertung des Staatsanzeigers als Publikationsorgan eine Zahl von 1.127 Personen für das Jahr 1996 -, im Vergleich zu der sehr viel höheren Zahl der im Ausland lebenden Wehrdienstflüchtigen (226.000 für das Jahr 1998) indes bei weitem nicht die Regel. Eine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal ist aber wie bei der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Übrigen auch hier nicht erkennbar. Art. 25 c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes knüpft nach seiner objektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Er hebt weder auf die Ethnie noch auf die Religionszugehörigkeit oder gar auf politische Überzeugungen des Wehrpflichtigen ab. Zudem ist eine Wiedereinbürgerung nach türkischem Recht ohne Ausschlussfristen möglich, wenn der Betroffene erklärt, den Wehrdienst ableisten zu wollen.
195Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. September 1998 an VG Stuttgart; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 30f.; zur Ausbürgerung als Maßnahme politischer Verfolgung: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 602 f. m.w.N.; Stiehl / Wenzl, Türkei: Ausbürgerung bei Wehrdienstentziehung, Der Einzelentscheider-Brief Heft 6/2000.
196b. Alevitische Religionszugehörigkeit Die Kläger müssen auch wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Türkei in Einzelfällen zu Übergriffen Dritter gegen Aleviten kommt, und gelegentlich mag die Schutzbereitschaft des türkischen Staates zweifelhaft sein. Anlass zu näherer Prüfung besteht indes nur, wenn ein Asylsuchender substantiiert vorträgt, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine derartige Gefahr, ohne dass ihm ein Ausweichen in andere Teile des Landes möglich wäre.
197Die Kläger haben indes nichts dafür vorgetragen, dass in ihrem Fall besondere Anhaltspunkte für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehen. Im Hinblick auf das von ihnen geltend gemachte Vorfluchtschicksal (dazu A. III. 2.) ist dies nicht zu befürchten; eine staatliche oder dem türkischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung der Aleviten in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit findet in der Türkei derzeit nicht statt (dazu oben A. IV. 1. b.).
198c. Exilpolitische Betätigung Den Klägern droht in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. im Bundesgebiet. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter können diese Aktivitäten bereits deshalb nicht begründen, weil der Kläger zu 1. in der Türkei keine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen könnten (§ 28 AsylVfG); sein Vorbringen zu politischen Aktivitäten in der Türkei ist - wie dargestellt - insgesamt unglaubhaft. Abgesehen davon ist der Kläger zu 1. nicht gefährdet, weil seine exilpolitischen Aktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen - als niedrig profiliert zu bewerten sind. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.
199Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2001 - A 12 S 228/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Jui 1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92 -; Hessischer VGH, Urteil vom 28.Mai 2001 - 12 UE 2104/99.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 9. März 2001 - 10 A 11679/00.OVG -; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2000 - A 3 S 657/98 -; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Sepember 2000 - 9 Q 107/98 -; Urteil vom 29. März 2000 - 9 R 10/98 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 (2) -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 L 294/94 -; die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bei bestimmten niedrig profilierten Tätigkeiten betont: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 1142/98.OVG -, S. 9 ff.
200aa. Keine Gefährdung bei niedrig profilierter Tätigkeit Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren. Die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten setzt allerdings nicht voraus, dass gegen den Betroffenen in der Türkei ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder nach ihm gefahndet wird.
201OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 8 A 1017/01.A -.
202Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können.
203Lediglich in seltenen Ausnahmefällen mag es nicht auszuschließen sein, dass es trotz einer die Schwelle der niedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeit nicht überschreitenden Aktivität des Betroffenen nach seiner Rückkehr zu dem Verdacht staatsfeindlicher Betätigung und zu asylerheblicher Misshandlung kommt. Die Anzahl der hierfür in Frage kommenden Verdachtsfälle ist indes - gemessen an der Gesamtzahl niedrig profiliert exilpolitisch Tätiger bzw. an der Gesamtzahl abgeschobener Asylbewerber - zu niedrig, um die Annahme einer allgemein bei niedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeit bestehenden beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit zu tragen. Nur wenn in einem Einzelfall gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Betroffenen trotz einer nur niedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeit vorgetragen oder erkennbar sind, muss dieser Frage anhand einer sorgfältigen Würdigung und Gewichtung aller maßgeblichen Faktoren nachgegangen werden, ohne dass sich insofern noch allgemeine Leitlinien aufstellen ließen.
204Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 1142/98.OVG -, S. 9 ff.
205Für die Annahme, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter exilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend: Zum einen konzentriert sich die Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten in Deutschland durch türkische Sicherheitskräfte im Wesentlichen auf den Personenkreis der exponiert Tätigen; schon dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass nur diese Zielgruppe als potenziell staatsgefährdend angesehen wird. Zum anderen ist keine hinreichende Zahl von Referenzfällen belegt, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine asylerhebliche Verfolgung und Bestrafung auch niedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeiten nach einer Rückkehr in die Türkei nahelegen könnte.
206Die türkischen Sicherheitskräfte überwachen die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit, weil alle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus auf die türkische Innenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Auch die extremistischen türkischen politischen Gruppierungen finden unter den mehr als 2,5 Mio. türkischen Staatsbürgern oder türkisch-stämmigen Bürgern in Deutschland ein beachtliches Potenzial für die Rekrutierung neuer Mitglieder. Die wichtigste Organisation zur Überwachung der Exilszene ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati = MIT), der im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen unterhält, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Auch die kurdischen Satellitensender Med-TV und nachfolgend Medya-TV unterliegen einer umfassenden Überwachung.
207Dazu und zum Folgenden Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2 f.; Auskunft vom 10. April 2001 an VG Schleswig; Kaya, Gutachten vom 30. Juli 1996 an VG Darmstadt; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1; Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2; Gutachten vom 5. Mai 2001 an VG Schleswig; Innenministerium Schleswig-Holstein, Auskunft vom 23. Februar 2001 an VG Schleswig; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 5; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 17; zu Med-TV: Der Spiegel vom 7. Juni 1999, Heft 23, S. 120; Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 1, 14 f.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für 2001, 2002, S. 164; Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, 2002, S. 246.
208Nicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme einer lückenlosen Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu identifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall ermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann häufig nicht möglich, wenn die Presseberichterstattung Vor- und Zunamen des Betreffenden erwähnt und es sich dabei um in der Türkei gebräuchliche, vielfach verwandte Namen handelt. Einer gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind nach den verfügbaren Quellen die einfachen Mitglieder der in Deutschland aktiven Organisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen beteiligen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser Umstand gebietet es jedoch nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko unabhängig vom Vorliegen derartiger Besonderheiten im Einzelfall allgemein als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.
209Neben den bereits genannten Quellen: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland, August 2000; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 6.
210Auch der nach Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) praktizierte gegenseitige Strafnachrichtenaustausch rechtfertigt nicht die Annahme, dass niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten in Deutschland zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Verfolgung nach der Rückkehr in die Türkei führen. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige allein deshalb einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, weil sie wegen einer auf deutschem Boden begangenen Straftat mit exilpolitischem Hintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt worden sind. Allerdings gibt das Bundesministerium der Justiz in diesen Fällen dem türkischen Justizministerium die entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) bekannt; diese Daten werden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfasst, und die örtlich zuständige Polizeibehörde und im Fall der Ausschreibung des Betreffenden zur Fahndung auch das örtlich zuständige Personenstandsamt werden benachrichtigt. Wenn die türkische Seite jedoch nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Möglich ist auch, dass vor der Versendung des Urteils - politisch - belastende Passagen unkenntlich gemacht werden. Ähnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf kriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft ersucht. Wird ein politischer Hintergrund der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat erkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt Auskunft nicht oder nur nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Justiz.
211Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 1; Bundesministerium der Justiz, Auskünfte vom 8. August 1997 und vom 11. Dezember 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 26. Februar 1998 an VG Köln; Auskunft vom 22. Mai 1998 an VG Freiburg; Generalbundesanwalt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.; Bundeskriminalamt, Auskunft vom 17. März 1998 an VG Berlin. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-Beilage 9/1998, 93.
212Das Verhalten der türkischen Seite beim Austausch von Strafnachrichten deutet darauf hin, dass sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten hat; eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie der Türkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs bekannt werden kann. Die türkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei politischen Delikten ohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor Ort, Auswertung von Presse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu den unter Staatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der Strafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich ergiebig, wenn der exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht ersichtlich oder zumindest der Schluss auf einen derartigen Hintergrund nahe liegend ist (z. B. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch), weil neben dem Tatdatum lediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen Aufschluss über die staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht erlaubt. Einen derartigen Aufschluss könnten allenfalls Bestandteile der Strafakten (Anklageschrift, Urteil) liefern, die jedoch von der türkischen Seite in Fällen mit exilpolitischem Hintergrund offenbar häufig gar nicht erst angefordert werden, weil die Erfolglosigkeit eines derartigen Ersuchens wegen des Ablehnungsrechts nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk auf der Hand liegt.
213Im übrigen gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten in Deutschland ausgelöste Strafverfolgung in der Türkei. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden angesichts der in die Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen Personen ebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser Tätigkeiten; eine aussagekräftige Zahl von Entscheidungen türkischer Gerichte über die Strafbarkeit derartiger niedrig profilierter Aktivitäten liegt nicht vor.
214Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 33; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 65. Zur Anwendbarkeit türkischen Strafrechts auf (in Deutschland begangene) Auslandstaten Rumpf, Gutachten vom 12. Januar 1999 an VG Berlin, S. 14 ff (35 ff.); vgl. zur Strafbarkeit von Meinungsäußerungen in der Presse auch Rumpf, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 5 ff.
215Eine Gefährdung von Asylsuchenden, die in Deutschland niedrig profiliert exilpolitisch tätig gewesen sind, lässt sich auch aus der praktischen Umsetzung des deutsch-türkischen Briefwechsels vom 10. März 1995 nicht ableiten. Denn jener Briefwechsel findet nur Anwendung auf türkische Staatsangehörige, "die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt haben", so dass die meisten niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten ohnehin nicht erfasst sein dürften. Zudem wird das in dem Briefwechsel vereinbarte Verfahren nur relativ selten und mit sinkender Tendenz überhaupt eingeleitet. Von den insgesamt bis Mai 2001 an die türkische Seite gerichteten 404 Anfragen wurden nur 260 beantwortet; in insgesamt 36 Fällen kam es zur Abschiebung, während zwei Betroffene freiwillig ausreisten.
216Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 44; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 5. Juni 1997 an VGH Baden-Württemberg, S. 2; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH Baden-Württemberg, S. 1; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 60 ff.
217Bestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten dadurch, dass es praktisch keine hinreichenden Belege für eine allein durch solche Betätigung ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt. Diese Feststellung ist deshalb aussagekräftig, weil sich regelmäßig Tausende von Personen an niedrig profilierten exilpolitischen Veranstaltungen aller Art beteiligen, dabei gefilmt und fotografiert werden bzw. mit Bild in der Presse erscheinen, so dass angesichts der hohen Zahlen von Abschiebungen in die Türkei - 27.880 Personen in den Jahren 1997 bis 2001 - mit einer signifikanten Vielzahl von Referenzfällen zu rechnen wäre, wenn schon eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führen würde. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass zahlreiche niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten aus der Sicht des türkischen Staates ungefährlich sind, weil sie erkennbar nur der Förderung laufender Asylverfahren dienen; diese Annahme liegt insbesondere dann nahe, wenn die betreffenden Asylsuchenden ihre politische Tätigkeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht fortsetzen.
218Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 44; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar, S. 2; Auskunft vom 22. Dezember 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff., Dokumentation zu mehreren Abschiebungsfällen; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Aachen, S. 2; Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff., 34 ff.; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 5 f.; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.
219Die demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, menschenrechtswidrige Behandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als niedrig profiliert einzustufen sind, ist mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen nicht plausibel. Als Referenzfälle aussagekräftig wären dabei nur konkrete Einzelfälle, die ausreichend recherchiert sind und bei denen die Recherche ergeben hat, dass der Betreffende allein wegen seiner niedrig profilierten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet festgenommen und misshandelt worden ist. Indes erweisen sich viele der in diesem Zusammenhang diskutierten Fälle nicht als derartige Referenzfälle, weil es sich bei den abgeschobenen Asylsuchenden nicht um Personen handelte, die ausschließlich niedrig profiliert exilpolitisch tätig gewesen waren, sondern um Vorverfolgte, exponiert exilpolitisch tätige oder um solche Personen, die nach ihrer Rückkehr in die Türkei dort ihre politische Tätigkeit fortsetzen.
220Ausführlich zu diesen Fallgruppen und ihrer Bewertung neben den bereits zitierten Quellen m.w.N. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 283 bis 304. Zur Behauptung der Asylrelevanz auch niedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeit vgl. vor allem PRO ASYL und Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Von Deutschland in den türkischen Folterkeller, Zur Rückkehrgefährdung von Kurdinnen und Kurden, 2. Auflage Juni 2000; Dietert-Scheuer, Dokumentation, Oktober 1998; Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 für VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.
221bb. Einzelne Tätigkeitsbereiche Für die einzelnen Bereiche exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich danach Folgendes:
222Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen liegt vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat, also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des "Aufwieglers" und Anstifters zum Separatismus agiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Redner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für denjenigen, der bei der Anmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter aufgeführt ist. Als exponiert können auch Personen einzustufen sein, die zwar nicht unmittelbar durch politische Reden auf derartigen Veranstaltungen für kurdische Positionen werben, die aber eine hervorgehobene Tätigkeit etwa in einer kurdischen Folkloregruppe ausüben; dabei kommt es auf Größe und Bekanntheitsgrad dieser Gruppe, die Stellung des Betreffenden in ihr und den politischen Inhalt ihrer Lieder an.
223Zum letztgenannten Aspekt Kaya, Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 16 f.; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2001 - A 12 S 228/99 -.
224Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben wahrnehmen (Ordner, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler usw.); denn das politische Gewicht dieser Tätigkeiten ist gering.
225Nach denselben Grundsätzen ist auch die Teilnahme an einem Wanderkirchenasyl zu bewerten. Den türkischen Behörden ist bekannt, dass viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sie wissen, dass der Weg vor allem über die Behauptung politischer Verfolgung führt. Nur weil der Betroffene in Deutschland um politisches Asyl gebeten hat, wird er nicht staatlichen Repressionen ausgesetzt. Das hat auch für das Wanderkirchenasyl zu gelten, das von den Beteiligten vielfach als letztes Mittel eingesetzt wird, der drohenden Abschiebung nach erfolglosem Asylverfahren zu entgehen. Ein hohes und eine Gefährdung der Betroffenen begründendes politisches Gewicht kommt der Teilnahme am Wanderkirchenasyl auch nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalles allein deshalb zu, weil ein Asylbewerber im Rahmen einer Fernsehsendung - WDR, MED-TV oder Medya-TV - zu Wort gekommen ist.
226Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 24, 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 1998 - 25 A 5031/98.A -; noch stärker eingeschränkt: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2001 - 10 A 11679/00.OVG -; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juni 2000 an VG Neustadt; ad-hoc-Bericht vom 30. November 2000; die gegenteilige Ansicht von Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1999 an VG Gießen, S. 2 f., zu einem Hungerstreik in der Dortmunder Petri-Kirche beruht auf bloßen Vermutungen; zu den mit dem Kirchenasyl zusammenhängenden Rechtsfragen Baldus, NVwZ 1999, 716 ff. und Fessler, NWVBl. 1999, S. 449 ff. m.w.N.
227Als exilpolitisch exponiert ist regelmäßig das Auftreten in Rundfunksendungen einzustufen, wenn der Inhalt des jeweils betroffenen Beitrags nach türkischem Strafrecht strafbar sein kann, vor allem wenn er als Anstiftung einer breiten Öffentlichkeit zu separatistischen Handlungen gewertet werden kann. Besonders betroffen hiervon sind prominente kurdische Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, deren Äußerungen in Gesprächsrunden oder ähnlichen Sendungen als Beweis für Beziehungen zur PKK oder ähnlichen Bestrebungen angesehen werden. Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in MED-TV pro-kurdisch äußern oder bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende Zuschauer ins Bild kommen. Bei Personen, die nicht selbst mit einem eigenen Redebeitrag zu Wort kommen, sondern nur Gegenstand der Berichterstattung durch andere sind, hängt die Verfolgungsgefährdung vom Inhalt des Berichteten ab. Sie ist nur zu bejahen, wenn über eine exponierte exilpolitische Aktivität in einer Weise berichtet wird, die hinreichende konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine Strafverfolgung erkennen lässt. Erkenntnisse über eine Strafverfolgung von Interpreten kurdischer Lieder und Gedichte ohne herausgehobenes politisches Gewicht liegen nicht vor.
228Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Juni 1997 an VG Karlsruhe; Auskunft vom 8. Januar 1999 an VG Stuttgart, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 7. September 1999 an VG Oldenburg; Gutachten vom 22. Oktober 1998 an VG Stuttgart, S. 28 ff.; Kaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Karlsruhe; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15 ff.; zur Verurteilung des stellvertretenden HADEP-Vorsitzenden Satan auf Grund einer Podiumsdiskussion bei MED-TV: Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 4.
229Die exilpolitische Betätigung durch namentlich gezeichnete Zeitungsartikel, Zeitungsannoncen und Leserbriefe, durch individuelle Schreiben an Konsulate oder türkische Behörden sowie durch Selbstbezichtigungsschreiben im Rahmen der so genannten "Identitätskampagne" der PKK ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen. Derartige Aktivitäten gehören in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei um eine Massenerscheinung handelt, die nur in Ausnahmefällen als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. Dies gilt etwa für Proteste gegen die Verhaftung kurdischer Politiker, das brutale Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in Ostanatolien oder das Verbot von Publikationen, aber auch für kollektive oder individuelle Sympathiekundgebungen für kurdische Organisationen oder für die Verweigerung des Wehrdienstes unter Hinweis auf den "schmutzigen Krieg" in Anatolien. Die Schwelle zu einer geistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik ist, wird nur von demjenigen überschritten, der als Auslöser solcher Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen, als Anstifter, Aufwiegler oder wertvoller Informant angesehen wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine Publikation die Vermutung nahelegt, der Verfasser verfüge über besondere Kenntnisse der exilpolitischen Szene, über hervorgehobene Autorität bei den Adressaten der Publikation - wenn er beispielsweise ein ständiger und beliebter Kolumnist einer Zeitung ist - oder beabsichtige mit Hilfe der Publikation, eine Kampagne anzustoßen oder zu lenken.
230Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. August 2001 an VG Sigmaringen; Auskünfte vom 1. März 2001, 10. April und 21. September 2001 an VG Schleswig; Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG Karlsruhe; Auskunft vom 12. September 1997 an VG Ansbach; Zentrum für Türkeistudien, Gutachten von September 2001 und Auskunft vom 1. November 2001 an VG Schleswig; Oberdiek, Gutachten vom 28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; teilweise abweichend Kaya, Gutachten vom 15. Juni 2001 an VG Sigmaringen; Gutachten vom 24. August 2001 an VG Stade; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe; Gutachten vom 8. August 1997 an VG München; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997 an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen; Auskunft vom 19. September 1997 an VG Aachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe.
231Aus diesem Grund ist auch die bloße Unterzeichnung einer im Rahmen der "Identitätskampagne" oder "Zweiten Friedensinitiative" der PKK verfassten Erklärung "Auch ich bin ein PKK'ler" nicht als exponierte exilpolitische Aktivität einzustufen, auch wenn dem Wortlaut der Erklärung eine Identifikation mit den Zielen der PKK zu entnehmen ist. Gefährdet sind auch hier nur die Initiatoren dieser Kampagne; in der Bundesrepublik Deutschland sind im Jahr 2001 über 40.000 derartige Erklärungen abgegeben worden, europaweit sollen es etwa 120.000 sein.
232Zur "Identitätskampagne" der PKK: Oberdiek, Gutachten vom 4. Oktober 2001 an VG Greifswald; Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Auskunft vom 30. Oktober 2001 an OVG Nordrhein-Westfalen; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 23. April 2002 an OVG Nordrhein-Westfalen; Kurdistan-Rundbrief Nr. 18/01 vom 14. September 2001; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für 2001, S. 166; Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, S. 245; VG Stuttgart, Beschluss vom 7. September 2001 - A 18 K 11954/01 -. Zu einer vergleichbaren Selbstbezichtigung vgl. noch: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Juni 1998.
233Auch die Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte exilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende Asylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvoller Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind insbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch eingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe gilt für die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden kurdischen Exilparlaments in Brüssel bzw. des seit 1999 bestehenden kurdischen Nationalkongresses. Ferner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes bzw. der Länder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch eingeschätzten Gruppen in Betracht.
234Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches Interesse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im Hinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.
235Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein- Westfalen für 1998, S. 192 ff., für 1999, S. 200ff., für 2000, S. 205ff., für 2001, S. 148ff., 156ff.; Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, S. 229ff., 241ff.; zum Exilparlament noch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG Gelsenkirchen; vgl. zu einzelnen Vereinen und Dachorganisationen beispielhaft Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 10. Mai 1999 an VG Ansbach; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft vom 29. Januar 1999 an VG Stuttgart; Innenministerium Schleswig-Holstein, Auskunft vom 23. Februar 2001 an VG Schleswig; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder); Gutachten vom 21. August 2000 an VG Oldenburg; Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Auskunft vom 27. Juli 2000 an VG Düsseldorf; Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, Auskunft vom 8. August 2001 an VG Darmstadt; Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Auskunft vom 24. November 1997 an VG Gelsenkirchen.
236Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann es für die Einschätzung des Verfolgungsriskos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.
237Nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der KOMKAR angeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen. Die 1979 gegründete KOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen legen; neben Kurden arbeiten nach Angaben der KOMKAR auch deutsch-kurdische Vereine sowie türkische Volkszugehörige mit. KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich daneben aber auch als Interessenvertretung der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im Gegensatz zur Linie der PKK vor den so genannten "Friedensinitiativen" in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. Allerdings streben jedenfalls Teile der PSK nach Einschätzung einzelner Gutachter - wenn auch auf friedlichem Wege - eine Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des kurdischen Volkes im Rahmen eines kurdischen Staates oder eines Zusammenlebens mit dem türkischen Volk in einer Föderation gleichberechtigter Teilstaaten an. Aufgrund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei beobachtet, wenn auch nicht mit derselben Intensität wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitglieder von KOMKAR-Vereinen nach einer Rückkehr allein wegen ihrer KOMKAR-Aktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt werden, besteht indes nicht; Referenzfälle in hinreichender Zahl sind nicht bekannt geworden.
238Vgl. Senatsurteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -, S. 22ff.; Oberdiek, Gutachten vom 28. Oktober 1998 an das OVG Hamburg; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an das VG Bremen; Gutachten vom 7. April 1999 an OVG Hamburg; Polizeipräsidium Köln, Vermerk vom 18. Dezember 1997; Rumpf, Gutachten vom 9. März 1999 an OVG Hamburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Dezember 1998 an OVG Hamburg; ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 49ff., S. 63 f.; zu demselben Ergebnis kommt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 - 10 A 12219/98.OVG -, S. 14 ff.; als Beispiel für die Überwachung von KOMKAR-Aktivitäten: Schreiben des Generalkonsuls Hürth an die Stadt Troisdorf vom 17.12.1996, in: Hess, Schreiben an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2000. Eine Liste der Mitgliedsvereine von KOMKAR enthält die Auskunft des Internationalen Vereins für Menschenrechte der Kurden (IMK) e.V. vom 22. September 1999 an VG Düsseldorf.
239cc. Terrorismus Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn sich die exponierte exilpolitische Tätigkeit als aktive Unterstützung des Terrorismus darstellt. Dies kommt insbesondere bei der Tätigkeit als hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation wie der PKK in Betracht. Angesichts der Bedeutung dieses Ausschlussgrundes reicht es allerdings nicht aus, dass der Ausländer einfaches Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder durch Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits greift § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG aber auch nicht erst dann ein, wenn der betroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge leistet. Vielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche Organisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der Führungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein kann. Der Führungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland sicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm auf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren und die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Maßgebend ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles. Die Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht für eine Kadertätigkeit für die PKK/ERNK ebenso bejaht wie für das Mitglied eines örtlichen Komitees der PKK mit der Aufgabe, Spendenunwillige und Abtrünnige an die zuständigen Kader zu melden. In einem weiteren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Unterstützung der PKK/ERNK, die über die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die Zahlung von Spenden nicht hinausgeht, in aller Regel nicht die Voraussetzungen des Ausschlusses von Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative AuslG erfüllt.
240BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f.; - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff.
241Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Terrorismusvorbehalt sowie der Rechtsprechung des Senats zur Asylunerheblichkeit niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten ergeben sich somit insgesamt nicht unerhebliche Einschränkungen bei der Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten, die im Hinblick auf den Terrorismusvorbehalt und § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG unverdächtig sind, begründen nach der Senatsrechtsprechung keine Gefährdung im Fall der Rückkehr in die Türkei. Herausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die eine politische Verfolgung nach sich ziehen, erfüllen nicht selten die Voraussetzungen des Terrorismusvorbehalts und des § 51 Abs. 3 AuslG, zumal das Bundesverwaltungsgericht die PKK bislang als terroristisch bewertet. Hingegen kann Asyl oder die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG beispielsweise derjenige beanspruchen, der sich durch inhaltlich gewichtige Reden auf bedeutsamen Veranstaltungen exilpolitisch exponiert hat, ohne als Funktionär in die Organisationsstruktur der PKK in Deutschland eingebunden zu sein. Bei Vorstandsmitgliedern von PKK-gesteuerten Exilvereinen ist einzelfallbezogen sorgfältig zu prüfen, ob der Betroffene im Sinne der zitierten Urteile vom 30. März 1999 in die Organisationsstruktur der PKK in der Weise eingegliedert ist, dass er für die Umsetzung der PKK-Ziele unerlässliche Funktionen wahrnimmt. Dabei sind die terroristische Gesamtprägung und die Wiederholungsgefahr, die in jedem Fall zu prognostizieren ist, besonders sorgfältig zu prüfen.
242Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist das exilpolitische Engagement des Klägers zu 1. - soweit es überhaupt glaubhaft ist - als lediglich niedrig profiliert einzustufen. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, als Organisator von Demonstrationen aufgetreten zu sein, doch hat er auf Nachfrage - wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - ausgeführt, sich an Demonstrationen lediglich beteiligt zu haben.
243d. Sippenhaft Den Klägern droht in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbeziehung in die politische Verfolgung von Angehörigen (Sippenhaft).
244In der Türkei ist es Bestandteil polizeilicher Ermittlungstaktik, dass nahe Angehörige bestimmter politisch Verfolgter von den Sicherheitskräften in der Wohnung überfallen, nach Durchsuchung - häufig auch des Arbeitsplatzes - zur Wache genommen und unter Folter XE "Folter" verhört werden, obwohl sie selbst nicht im Verdacht stehen, in eigener Person separatistische Strömungen zu unterstützen oder sich sonst staatsfeindlich zu verhalten. Häuser von Familien werden wegen gesuchter Angehöriger niedergebrannt, der Hausrat zerstört und die Getreidefelder angezündet. Mit diesem Vorgehen verfolgen die staatlichen Sicherheitskräfte mehrere Ziele: Zum einen soll erreicht werden, dass die Familie dem Druck nicht länger standhält und dafür sorgt, dass die gesuchte Person sich stellt, oder dass diese sich selbst stellt, weil sie die Misshandlung ihrer Angehörigen XE "Angehörigen" nicht länger erträgt. Zum Zweiten wird das Ziel verfolgt, Informationen sowohl über die Straftat und die gesuchte Person (Aufenthaltsort, Tätigkeiten, Kontakte) als auch über die Unterstützung des Gesuchten durch die Familienangehörigen zu erhalten. Drittens schließlich sollen die Familienangehörigen so eingeschüchtert werden, dass sie sich von der kurdischen nationalen Opposition fern halten; zu diesem Zweck erfolgt die menschenrechtswidrige Behandlung der Familienangehörigen oft vor den Augen der übrigen Dorfbewohner.
245amnesty international, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 3; Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 3; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 ff.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 f.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 12; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 19 f.; Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 58 ff. mit zahlreichen Fallbeispielen.
246Eine derartige Einbeziehung nicht verdächtiger Angehöriger in die Verfolgung gesuchter Personen ist politische Verfolgung, weil sie an asylerhebliche Merkmale des Gesuchten anknüpft. Die regelmäßigen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, eine Sippenhaftpraxis in der Türkei sei deshalb zu verneinen, weil eine Strafverfolgung XE "Strafverfolgung" von Personen, deren Angehörige sich nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung in der Türkei nicht stattfinde, besagen in der Sache nichts Abweichendes. Denn sie bestätigen gleichzeitig - in diplomatisch zurückhaltendem Ton -, dass türkische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt mit Verwandten eines Verdächtigen aufnehmen, dass Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des Verdächtigen geladen werden können und dass es bei diesen Vernehmungen zu asylerheblichen Vorfällen kommen könne.
247Vgl. etwa Auskünfte vom 18. Februar 2002 an VG Bremen; vom 21. Januar 2002 an VG Schleswig; vom 23. Mai 2001 an VG Sigmaringen; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 29.
248Die Gefahr, in asylerheblicher Weise in die Verfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, droht nach den von dem Senat ausgewerteten Quellen in der Türkei jedoch nicht jedem Verwandten jedes aus politischen Gründen gesuchten Verdächtigen. Vielmehr droht Sippenhaft im Allgemeinen nur nahen Angehörigen XE "Angehörigen" (Ehegatten XE "Ehegatten" , Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von XE "Haftbefehl" landesweit gesuchten Aktivisten XE "Aktivisten" einer militanten staatsfeindlichen Organisation.
249Im wesentlichen ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2000 - A 12 S 1825/97 -; Urteil vom 17. Dezember 2001 - A 12 S 169/99 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; teilweise abweichend (Sippenhaft nur ausnahmsweise zu befürchten) Hessischer VGH, Urteil vom 28. Mai 2001 - 12 UE 2104/99.A -. Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 - (Sippenhaftgefahr schon für Kinder ab 11 Jahren) und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. August 2001 - 10 A 10746/01.OVG - (Sippenhaft auch bei Kleinkindern).
250aa. Sippenhaftvermittler Abgeleitet werden kann Sippenhaft im Allgemeinen nur von einer Person, die als Aktivist XE "Aktivist" einer militanten staatsfeindlichen Organisation eingestuft und landesweit XE "Haftbefehl" gesucht wird. In erster Linie handelt es sich um solche Personen, gegen die der türkische Staat im Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylbegehren des klagenden Asylbewerbers eine Strafverfolgung XE "Strafverfolgung" wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder diesbezüglicher Aktivitäten oder gar wegen Hochverrats betreibt. Das alles überragende Interesse, die als terroristisch eingestuften Organisationen zu zerschlagen, umfasst das Bestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden, und zwar auch, soweit die Betreffenden sich ins Ausland abgesetzt haben.
251Dieses Bestreben wird häufig durch den Erlass eines richterlichen Haftbefehls dokumentiert sein. Es ist denkbar, dass ein solcher Haftbefehl XE "Haftbefehl" im Verfahren des klagenden Asylbewerbers präsentiert werden kann. Zwar wird die Urschrift eines Haftbefehls Privatpersonen nicht ausgehändigt, und Angehörige eines Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde und dessen Haus zum Zweck seiner Ergreifung durchsucht wird, erhalten keine Ausfertigung des Haftbefehls. Erst bei der Verhaftung XE "Verhaftung" erhält der Betroffene einen Durchdruck, dessen Empfang er auf dem Original - in der Regel auf der Rückseite - bestätigen muss. Das Original wird in den Akten der Untersuchungshaftanstalt aufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in Abwesenheit des Beschuldigten erlassen wurde, wird mit der zusätzlichen Angabe "Giyabi" ("In Abwesenheit") als solcher bezeichnet und kommt in die Akten der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Gleichwohl kann ein Asylbewerber in den Besitz einer Kopie eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gelangen, indem er einen in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, dieser Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, sich eine Kopie des Haftbefehls anfertigen lässt und sie dem Asylbewerber übersendet. Das gilt nicht nur für Haftbefehle, sondern auch für andere Dokumente wie zum Beispiel Beschlagnahmeprotokolle, Strafurteile usw., mit denen der Nachweis eines Strafverfahrens geführt werden kann.
252Zu Verfahrensfragen bei Haftbefehlen und Beschlagnahmeprotokollen: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. April 2001 an VG Stutgart; Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Mainz, S. 1; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6; Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4 f.; vgl. im Übrigen Rumpf, Gutachten vom 16. Oktober 2000 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 73; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3; amnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3.
253Falls jedoch ein Haftbefehl oder ein ähnlich aussagekräftiges Dokument im Asylverfahren nicht vorgelegt wird, muss anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, ob hinreichend verlässlich davon auszugehen ist, dass nach dem Betreffenden landesweit gefahndet wird. Dies ist im Allgemeinen ohne weiteres anzunehmen bei Angehörigen XE "Angehörigen" der Militärorganisation der PKK XE "PKK" und ihrer politischen Kader, also Personen mit Führungsaufgaben bzw. Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und Sympathisanten XE "Sympathisanten" . Ob anzunehmen ist, dass auch gegen einen sonstigen Aktivisten der PKK, einer als vergleichbar militant geltenden Organisation oder einer nicht militanten Organisation oder Partei wie beispielsweise der HADEP landesweite Fahndung betrieben wird, beurteilt sich anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles.
254Demgegenüber ist den zitierten Erkenntnissen nicht zu entnehmen, dass die in der Türkei praktizierte Sippenhaft XE "Sippenhaft" auch von Personen abgeleitet wird, die lediglich der Sympathie für die militante kurdische Bewegung verdächtigt werden, aber selbst keiner Strafverfolgung XE "Strafverfolgung" wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande ausgesetzt sind. Der türkische Staat hat offensichtlich kein Interesse daran, solcher - insbesondere im Ausland lebender - Sympathisanten aus dem unterstützenden Umfeld habhaft zu werden, so dass er auch auf deren Verwandte keinen landesweiten Zugriff nimmt. Zur Bejahung der Verfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es insbesondere nicht aus, dass der Angehörige, von dem er sie herleitet, als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt. Denn der Asylschutz setzt nach der Senatsrechtsprechung nicht erst dann ein, wenn anzunehmen ist, dass ein Asylsuchender von den türkischen Sicherheitskräften als militant oder extremistisch landesweit gesucht wird, sondern weit unterhalb dieser Schwelle. Nicht jeder, der wegen seiner Vorfluchtaktivitäten vom türkischen Staat in asylerheblicher Weise verfolgt worden ist oder dem dies wegen exponierter exilpolitischer Tätigkeit droht, ist zugleich als mutmaßlicher Separatist oder Informant so wichtig, dass die Sicherheitskräfte auch auf seine Verwandten Zugriff nehmen, um seiner habhaft zu werden.
255Auch ein exilpolitisch tätiger Verwandter kommt als Sippenhaftvermittler in Frage. Es genügt allerdings nicht bereits, dass seine exilpolitischen Aktivitäten als exponiert einzustufen sind und für ihn deshalb die Gefahr eigener politischer Verfolgung besteht. Die Annahme, der Betreffende werde als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung landesweit gesucht, ist in einer derartigen Konstellation nur im Ausnahmefall gerechtfertigt, nämlich nur dann, wenn die exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann auszugehen, wenn der Betreffende eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt. Fälle, in denen nahe Angehörige von exilpolitisch in herausgehobener Weise tätigen Personen bei der Rückkehr XE "Rückkehr" einer menschenrechtswidrigen Behandlung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgesetzt gewesen wären, sind in dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial nicht dokumentiert. Sollte dennoch ein Exilpolitiker ausnahmsweise Sippenhaft vermitteln, scheitert die Ableitung von Sippenhaft nicht am Terrorismusvorbehalt oder an § 51 Abs. 3 AuslG. Denn der durch Sippenhaft gefährdete Angehörige überschreitet in Deutschland nicht selbst die Grenze, jenseits derer das Individualgrundrecht auf Asyl im Falle der Kollision mit gleichrangigen Verfassungswerten weichen muss.
256BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 1 B 7.02 -; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A - und vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A -; Taylan, Aussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997.
257Die Gefahr von Sippenhaft droht nicht mehr, wenn der gesuchte Aktivist festgenommen oder tot und das Ermittlungsinteresse der Polizei demgemäß entfallen ist. Gleichwohl kann es im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Festnahme XE "Festnahme" zu Festnahmen von Angehörigen und Übergriffen auf diese kommen, um Rache zu üben und diese einzuschüchtern. Ebenso wird über Festnahmen XE "Festnahmen" naher Angehöriger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Ermordungen von PKK XE "PKK" -Aktivisten XE "Aktivisten" durch die Sicherheitskräfte berichtet, die ebenfalls mit dem Ziel der Einschüchterung erfolgen, damit die Angehörigen XE "Angehörigen" keine Angaben über das Geschehen machen, insbesondere nicht gegenüber der Presse XE "Presse" .
258Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 23ff.; Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Beispiele bei amnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 48; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 66.
259Diese Berichte rechtfertigen indes nicht die generelle Annahme, Sippenhaft XE "Sippenhaft" finde auch geraume Zeit nach der Inhaftierung oder dem Tod des Hauptverdächtigen aus einer Familie, mithin nach dem Wegfall des polizeilichen Ermittlungsinteresses, noch statt.
260bb. Sippenhaftgefährdete Der Kreis der von Sippenhaft XE "Sippenhaft" betroffenen Personen ist auf nahe Angehörige beschränkt. Dazu gehören Ehegatten XE "Ehegatten" , Eltern, Kinder XE "Kinder" ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. Diese Begrenzung der Sippenhaft auf die so genannte Kleinfamilie XE "Kleinfamilie" erklärt sich zum Teil schon daraus, dass sich eine etwaige Verwandtschaft ersten Grades zu einer landesweit XE "Haftbefehl" gesuchten Person anhand der Eintragungen im Personalausweis XE "Personalausweis" sofort erkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter des Ausweisinhabers hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die Personenstandsregistrierung XE "Personenstandsregistrierung" einer Frau mit der Eheschließung XE "Eheschließung" an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist.
261amnesty international, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München; Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 7; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.; Taylan, Gutachten vom 25. Mai 2001 für die Prozessbevollmächtigten eines Asylbewerbers.
262Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten XE "Ehegatten" einer gesuchten Person ist die zwischen Eheleuten typischerweise bestehende besondere persönliche Beziehung, die sich der Verfolger zur Ergreifung des gesuchten Ehepartners zunutze macht. Deshalb sind in den durch Sippenhaft gefährdeten Personenkreis grundsätzlich auch Partner einer Lebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine religiöse Zeremonie gegründet ist ("Imam-Ehe" XE "Imam-Ehe" ). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist.
263Kinder XE "Kinder" sind der Gefahr, als nahe Angehörige in die Verfolgung eines landesweit XE "Haftbefehl" gesuchten Aktivisten XE "Aktivisten" einbezogen zu werden, generell erst ab einem Alter von etwa 13 Jahren ausgesetzt. Zwar liegen auch Berichte über Verhaftung XE "Verhaftungen" und menschenrechtswidrige Behandlung noch jüngerer Kinder vor, doch rechtfertigen sie nicht die Annahme, Kindern unter 13 Jahren drohe generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbeziehung in die politische Verfolgung naher Angehöriger, da es für eine solche Annahme an ausreichenden Referenzfällen fehlt. Bei den bisher berichteten Fällen handelt es sich durchweg nicht um solche, die mit der Suche nach einem Verwandten aus politischen Gründen zusammenhingen. Entweder lag ein gegen den betreffenden Jugendlichen selbst gerichteter Verdacht zu Grunde oder es handelte sich um Opfer von Kollektivmaßnahmen der Sicherheitskräfte im Rahmen einer Dorfrazzia oder um Festnahmen XE "Festnahmen" jüngerer Kinder XE "Kinder" gemeinsam mit ihren Eltern.
264Zur Bewertung der Referenzfälle vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 379ff.; abweichend VG Köln, Urteil vom 15. September 1997 - 18 K 4018/93.A -, S. 6: Sippenhaft ab einem Alter von 7 Jahren denkbar. Vgl. dazu Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.; Kaya, Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 16 f.; amnesty international, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München; Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 4 ff.; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 31 ff.
265Allerdings kann ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit welchem der Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der Sippenhaft gegen ein noch nicht 13 Jahre altes Kind schildert, nicht schon deswegen als unglaubhaft eingestuft werden, weil bisher keine Referenzfälle belegt sind. Nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 tStGB XE "Art. 54 Abs. 1 Satz 1 TStGB" können Minderjährige XE "Minderjährige" im Alter zwischen 11 und 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet werden. Diese Vorschrift ist ein Indiz dafür, dass unter Umständen auch jüngere Kinder Ermittlungsmaßnahmen und damit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein können. Zudem ist das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegen die örtliche Zivilbevölkerung in Ostanatolien XE "Ostanatolien" nicht von der Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln geprägt, sondern orientiert sich allein am Ziel einer erfolgreichen Bekämpfung der separatistischen und extremistischen Kräfte einschließlich des unterstützenden Umfeldes. Deshalb sind Repressalien auch gegen jüngere Kinder XE "Kinder" im Einzelfall für möglich zu halten.
266Kaya, Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg; Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 3ff.
267Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Alter eines in ländlichem Gebiet geborenen Minderjährigen häufig nicht allein anhand der Eintragungen im Personenstandsregister bestimmt werden kann. Denn viele Eltern, insbesondere solche, die eine Geburt erst nach Ablauf der vom Personenstandsgesetz hierfür vorgesehenen Frist haben registrieren lassen, geben das Alter ihrer Kinder jünger an, um der für die Fristüberschreitung vorgesehenen Geldstrafe zu entgehen und um dem Kind in Schule und Militärdienst XE "Militärdienst" Vorteile zu verschaffen.
268Generell in die Verfolgung eines landesweit gesuchten Aktivisten XE "Aktivisten" einbezogen werden darüber hinaus auch dessen Eltern und Geschwister. Soweit in den Sachverständigengutachten hierzu einschlägige Referenzfälle beschrieben werden, betreffen diese Eltern und Geschwister des eigentlich Gesuchten nicht signifikant weniger häufig als etwa Ehegatten XE "Ehegatten" und Kinder XE "Kinder" . Das ist angesichts der Erkennbarkeit dieser Verwandtschaftsbeziehungen aus dem Personalausweis XE "Personalausweis" , auf die oben schon hingewiesen wurde, auch ohne weiteres plausibel. Erwähnt werden insbesondere auch Referenzfälle für verheiratete Geschwister mit anders lautendem Ehenamen und vom Heimatdorf entfernt liegendem Wohnort.
269amnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3 f.; Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 101.
270Demgegenüber vermag der Senat der gelegentlich anzutreffenden Einschätzung, auch Cousinen und Cousins oder andere entferntere Verwandte seien generell sippenhaftgefährdet, nicht zu folgen. Denn bei sonstigen Verwandten dritten und vierten Grades (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) sowie bei angeheirateten "Verwandten" kann die Verwandtschaftsbeziehung nicht ohne weiteres über Personaldokumente oder das Personenstandsregister festgestellt werden wie bei den zuvor genannten Verwandten ersten und zweiten Grades. Außerdem fehlen einschlägige Referenzfälle in ausreichender Anzahl. Die wenigen bekannt gewordenen Einzelfälle, in denen offenbar auch entferntere Verwandte in die Verfolgung gesuchter Personen einbezogen wurden, rechtfertigen nicht die Annahme einer auch insoweit generell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Lediglich im Einzelfall können auch entferntere Verwandte von Repressalien betroffen sein; derartigen Einzelfällen ist bei entsprechend substantiiertem Vortrag und bei Vorliegen gewichtiger Indizien sorgfältig nachzugehen.
271Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59, 65 und passim; amnesty international, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG Mainz; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 5.
272Die Einschätzung des Senats, dass sich Sippenhaft XE "Sippenhaft" in der Türkei insbesondere auch auf Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten erstreckt, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang, wonach eine Verfolgungsvermutung ausschließlich für Ehegatten XE "Ehegatten" und minderjährige Kinder XE "Kinder" Platz greift.
273Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, InfAuslR 1985, 274; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304; Beschluss vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.
274Denn in diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 16 a Abs. 1 GG lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Sippenhaftgefahr abgeleitet, nicht aber die auf die Türkei bezogenen tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt. Die unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende herkunftslandübergreifende Vermutung, dass mit dem Begriff der Sippenhaft eine Einbeziehung von Ehegatten und minderjährigen Kindern in die Verfolgung des Sippenhaftvermittlers verknüpft ist, ändert nichts an der Notwendigkeit, dass zusätzlich für jedes Verfolgerland eine tatsächliche Basis für die Annahme festgestellt werden muss, dass Sippenhaft praktiziert wird und auf welche Familienangehörigen sie sich - über den Kreis von Ehegatten und minderjährigen Kindern hinaus - gegebenenfalls bezieht. Für das Herkunftsland Türkei bedeutet dies - wie im einzelnen dargestellt -, dass nach der vom Senat vorgenommenen Auswertung des Erkenntnismaterials im Sinne einer generalisierten Tatsachenfeststellung davon auszugehen ist, dass Sippenhaft praktiziert wird, dass sie sich aber einerseits im Allgemeinen auf minderjährige Kinder erst ab 13 Jahren, zusätzlich aber auf Eltern und Geschwister eines politischen Verfolgten erstreckt.
275Bei der Feststellung, dass sich in der Türkei Sippenhaft im Allgemeinen nur auf nahe Angehörige von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die dort landesweit gesucht werden, handelt es sich um einen Grundsatz, der Abweichungen nicht ausschließt. Einerseits kann trotz Vorliegens sämtlicher generell für die Annahme einer Sippenhaftgefahr relevanter Umstände wegen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine Sippenhaftgefahr ausgeschlossen sein, etwa dann, wenn zwischen der Tat des Sippenhaftvermittlers, seiner oder des Asylbewerbers Ausreise und dem heutigen Zeitpunkt ein ganz erheblicher zeitlicher Abstand liegt. Die Gefahr von Sippenhaft XE "Sippenhaft" ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn mehrere Angehörige einer als "patriotisch" bekannten Familie politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlass für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie XE "Großfamilie" angehört, in der die einzelnen Angehörigen XE "Angehörigen" für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind. Andererseits können im Einzelfall auch Berichte über sonstige atypische Konstellationen von Sippenhaft XE "Sippenhaft" glaubhaft sein. Deshalb muss substantiiertem Vortrag, wonach eine Sippenhaftgefahr etwa gegenüber Kindern unter 13 Jahren oder innerhalb einer besonders prominenten politisch aktiven Familie droht, im Einzelfall sorgfältig nachgegangen werden.
276Den Klägern droht nach diesen Maßstäben keine Sippenhaft in der Türkei. Nach dem Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde bzw. wird zwar gegen den Bruder und Vater seiner Ehefrau - der Klägerin zu 2. - strafrechtlich ermittelt. Doch selbst wenn dies als wahr unterstellt wird, ergibt sich daraus schon deshalb nicht die Gefahr, dass die Kläger in die Verfolgung jener Angehörigen einbezogen werden könnten, weil beide Betroffenen nach den Angaben des Klägers zu 1. bereits inhaftiert sind; ein Ermittlungsinteresse der Sicherheitskräfte, das einen Zugriff auf die Kläger nahe legen könnte, besteht damit nicht mehr. Hiervon unabhängig hält der Senat die Angaben des Klägers zu 1. zur Verhaftung seines Schwagers und Schwiegervaters für unglaubhaft. Die als Beweismittel vorgelegte Zeitung, aus der sich nach dem Vortrag des Klägers ergeben soll, dass die Betroffenen Ende 2000 inhaftiert worden seien, stammt offenbar aus dem Jahr 1993 und ist schon deshalb nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu 1. zu stützen. Im übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu 1. nicht in der Lage war, Angaben zu den näheren Umständen der Verhaftung und etwa zu befürchtenden Auswirkungen auf ihn und seine Familie zu machen. Auch dies stützt die Einschätzung seiner diesbezüglichen Angaben als unglaubhaft.
277e. Gefährdung bei Einreise Die Kläger müssen auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei ihrer Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Insbesondere ist die Asylantragstellung als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht.
278Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht schon aus einem der oben im Einzelnen dargestellten Gründe droht, für den Regelfall ausgeschlossen. Das gilt sowohl für türkische als auch für kurdische Volkszugehörige. Rückkehrer müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren. Diese Verfahrensweise betrifft nicht nur solche Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über einen gültigen türkischen Reisepass verfügen, sondern auch diejenigen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr ein Passersatzpapier ausgestellt worden ist. Nach den einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen Personen, deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit bedenklich erscheint, weder erneuert noch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine Reisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei.
279Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 30f.; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 43f.; Auskunft vom 26. Februar 1997 an VG Regensburg, S. 2; Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 1.
280Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese einer Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhaltet. Hintergrund dafür ist, dass Abschiebungen nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen erheblicher Straffälligkeit im Ausland erfolgen. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der Einreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, doch ist den türkischen Behörden bekannt, dass viele Türken aus wirtschaftlichen Gründen den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der Auslandsaufenthalt türkischer Staatsbürger auch durchaus begrüßt.
281Nur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also auch nicht über vom zuständigen Konsulat ausgestellte Passersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei im Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen Organisationen. War die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluss verboten worden oder wird sie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die Grenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, weil die Namen jener Personen den an den Landesgrenzen tätigen Sicherheitskräften mitgeteilt und in die dort vorhandenen Computer eingespeichert werden.
282Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6; Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Augsburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 43f.; Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Aachen, S. 3f.; Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 5. Mai 1999 an VG Stuttgart.
283Bei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der Zentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob gegen die rückkehrende Person Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, insbesondere auch, ob der Betreffende wehrdienstflüchtig ist. Ferner ist davon auszugehen, dass die Grenzbehörde durch Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes auch erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Denn Polizei, Jandarma und Geheimdienst führen Datenblätter ("Fisleme" oder "Fis") über derartige Personen, die zum Beispiel auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten können. Eine gesetzliche Grundlage für diese Datenblätter gibt es nicht, auch werden sie von Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen. Hinweise dafür, dass die "Fisleme" in einem zentralen Computer abrufbar sind, gibt es nicht.
284Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Oktober 1997 an VG Bremen; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 7. Januar 1999 an VG Freiburg; amnesty international, Auskunft vom 23. November 2000 an VG Augsburg; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 22. Juni 1998 an VG Kassel; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 20ff.
285Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise fortbestehenden Separatismusverdacht ergeben, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und Geburtsort (nur dort werden alle Eintragungen zusammengefaßt, es gibt kein Zentralregister), anders Kaya970305) zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen indes nicht, da die Situation zurückkehrender Asylbewerber mit derjenigen von Personen, die unter dem Verdacht staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam verhört werden, nicht zu vergleichen ist.
286Zu den bisher Genannten noch: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Juni 1998 an VG Stuttgart (514-516.80 / 31 233), S. 2; Auskunft vom 2. September 1999 an VG Kassel; amnesty international, Auskunft vom 27. Juli 1999 an VG Oldenburg, S. 1f.; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 39-46; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 15f; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 5.
287Die sich daraus ergebende Feststellung, dass abgelehnte Asylbewerber allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, wegen der Durchführung eines Asylverfahrens oder wegen niedrig profilierter exilpolitischer Betätigungen bei ihrer Einreise in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind, beruht auf einer differenzierten Untersuchung der Einreisemodalitäten abgeschobener Asylbewerber und einer gründlichen Auseinandersetzung mit so genannten Referenzfällen.
288VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2001 - A 12 S 169/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Jui 1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 68 ff; Hessischer VGH, Urteil vom 27. März 2000 - 12 UE 583/99.A -; Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 (2) -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A 11821/98.OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 19 ff. (21); Beschluss vom 8. November 2000 - A 3 S 657/98 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 -; OVG Saarland, Beschluss vom 18. September 2000 - 9 Q 107/98 -; zu den Referenzfällen noch Senatsurteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 405ff., 277ff., und vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A -.
289Die vorliegenden Berichte über die Misshandlung abgeschobener kurdischer Asylbewerber im Zusammenhang mit der Einreise in die Türkei betreffen im wesentlichen Einzelfälle, denen überwiegend Besonderheiten bestimmter Personengruppen - etwa eine aktive exilpolitische Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland - zu Grunde liegen; eine Bedrohung nahezu jedes zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbers ist danach nicht beachtlich wahrscheinlich.
290Zu den Referenzfällen im einzelnen: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 7. September 1999, S. 25ff., vom 24. Juli 2001, S. 31-39, vom 20. März 2002, S. 44f.; Auskunft vom 21. August 1998 an VG Neustadt; Auskunft vom 22. Dezember 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff. (Dokumentation zu zahlreichen Abschiebungsfällen); Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 und Zusatzgutachten vom 20. Oktober 1998; Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin; Pro Asyl / Niedersächsischen Flüchtlingsrat, von Deutschland in den türkischen Folterkeller, Oktober 1999 und 2. Auflage Juni 2000; Dietert-Scheuer, Dokumentation über die Gefährdung von abgeschobenen kurdischen Füchtlingen in der Türkei, Oktober 1998; amnesty international, Auskunft vom 3. Februar 1999 an VG Sigmaringen.
291Sie ist auch deshalb zu verneinen, weil die Zahl der diskutierten Referenzfälle - ihre Eignung für den vorliegenden Zusammenhang unterstellt - schon im Hinblick auf die hohe Zahl der in den vergangenen Jahren in die Türkei abgeschobenen Personen von insgesamt 27.880 in den Jahren 1997 bis 2001 zu gering ist.
292Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 44; vgl. auch BT-Ds 14/8560 vom 15. März 2002; BT-Ds 14/734 vom 7. April 1999; BT-Ds 14/4724 vom 23. November 2000.
293Im übrigen rechtfertigen Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung die Gewährung politischen Asyls auch deshalb nicht, weil einem türkischen Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrag zumutbar ist, sich einen türkischen Nationalpass ausstellen oder verlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen. Denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. Jedenfalls in einem derartigen Fall besteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei.
294Zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486.
2953. Inländische Fluchtalternative Selbst wenn derzeit der kurdischen Bevölkerung in Ostanatolien entgegen der Annahme des Senats eine regionale Gruppenverfolgung drohte, käme die Zuerkennung politischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb Ostanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile drohen. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen, die zwar - vor allem durch asylerhebliche Übergriffe bei Dorfrazzien und Zwangsevakuierungen - politische Verfolgung erlitten haben, die aber dabei von den Sicherheitskräften nicht als eine des Separatismus verdächtige Person individualisiert oder registriert worden sind. Wer hingegen im Zuge derartiger Maßnahmen in einen individuellen Verdacht geraten ist, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, muss damit rechnen, auch in der Westtürkei bei routinemäßigen Personenkontrollen festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Für diesen Personenkreis, der in der bisherigen Rechtsprechung als "vorbelastet" bezeichnet worden ist, entfällt die inländische Fluchtalternative ebenso wie für individuell Vorverfolgte, die bei ihrer Rückkehr aus anderen Gründen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müssen.
296Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass dem Asylsuchenden in den in Betracht kommenden Gebieten keine politische Verfolgung droht und dass er dort auch nicht anderen existenziellen Gefahren, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, ausgesetzt ist, sofern diese am Herkunftsort so nicht bestünden. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist hinsichtlich der Sicherheit vor politischer Verfolgung bei allen hier in Frage kommenden Fallgruppen der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden, denn der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative bedarf es nur, wenn der Asylsuchende bei Rückkehr von regionaler Gruppenverfolgung oder aus anderen Gründen von Verfolgung bedroht ist. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt dieser Prognosemaßstab nur dann, wenn einem vor regionaler Verfolgung geflüchteten Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf andere Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war.
297Zur inländischen Fluchtalternative einschließlich des Prognosemaßstabs vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 150ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., 211 f.).
298a. Politische Sicherheit In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im Folgenden zur Vereinfachung: Westtürkei) sind Kurden vor politischer Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher; dies gilt auch dann, wenn es sich um Personen handelt, die in Ostanatolien in asylerheblicher Weise von Kollektivmaßnahmen der Sicherheitskräfte betroffen waren, ohne in einen individualisierten Verdacht geraten zu sein. Nach dem Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jeder auch entfernt liegende Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Eine theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, reicht nicht aus; es ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen.
299BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 37; Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270, 271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99).
300Diese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort hinzugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor.
301Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2001 - A 12 S 169/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Jui 1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 (2) -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2000 - 10 A 10077/00 -; OVG Saarland, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 9 Q 56/00 -; Urteil vom 29. März 2000 - 9 R 3/99 -; OVG Sachsen, Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 58 ff.; - A 4 S 434/90 -, S. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7 ff.; Beschluss vom 8. November 2000 - A 3 S 657/98 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 -; Hessischer VGH, Urteil vom 27. März 2000 - 12 UE 583/99.A -; Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -.
302Zwar ist die Sicherheitslage auch im Westen der Türkei nicht befriedigend; es kam in der Vergangenheit und kommt in verringertem Umfang auch weiterhin zu ungeklärten Morden, zu Fällen von "Verschwindenlassen" und besonders in den Polizeiwachen der westlichen Großstädte in erheblichem Umfang zu Misshandlung und Folter. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Opfer - soweit es sich überhaupt um Kurden handelt - allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit betroffen sind. Vielmehr ergibt eine Auswertung des vorliegenden Erkenntnismaterials, dass derartige Taten zum einen schon nicht durchweg einen politischen Hintergrund haben und zum anderen, falls dies der Fall ist, an konkrete Besonderheiten der Opfer über ihre Volkszugehörigkeit hinaus anknüpfen. Besonders betroffen sind alle diejenigen, die zum politisch linken oder zum "kurdenfreundlichen" politischen Spektrum zählen - vor allem Funktionäre und Mitglieder der HADEP - sowie Mitarbeiter der prokurdischen Medien.
303Vgl. zunächst die oben A. IV. 1. a. (insbes. Abschnitte aa., dd., ee.) angegebenen Quellen; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 32f. und 19ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, Abschnitt 7. (insbes. 7.2.); von den älteren Quellen etwa Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 46ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG Köln; amnesty international, Stellungnahme vom Oktober 1995; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz (S. 6: Medienvertreter); Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 47ff.
304Dieser Personenkreis ist durch Festnahmen und Folter, Zensurmaßnahmen (Sendeverbote, Einziehung von Publikationen) stark gefährdet. Die HADEP gilt in den Augen der Sicherheitskräfte als verlängerter Arm der PKK; dementsprechend wird auch die von der HADEP unterstützte Kampagne zur Einführung des Kurdischen als Unterrichtssprache in Schule und Universität als Aktion der PKK angesehen. Die Gefahr politischer Verfolgung ist auch mit einer Betätigung für kurdenfreundliche Medien verbunden; die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV berichtet für 2001 über Sendeverbote an insgesamt 3786 Tagen für 28 Fernseh- und 32 Rundfunkstationen, über entsprechende Warnungen an weitere 36 Fernseh- und 69 Rundfunkstationen sowie über die Einziehung von 51 Büchern und über 300 periodischen Druckwerken. Die als kurdenfreundlich geltende Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik) - Nachfolgeblatt der verbotenen Zeitungen Özgür Gündem, Özgür Ülke und Yeni Politika - darf seit Ende 1996 nicht mehr in die Türkei eingeführt werden, und auch die Zeitung Günlük Evrensel tritt als Nachfolgeblatt für eine ganze Reihe verbotener Vorgängerzeitungen auf (Ülkede Gündem, Özgür Bakis, Yeni Gündem, Yeni Evrensel). Mindestens 80 Journalisten wurden im Jahre 2001 wegen politischer Aktivitäten verhaftet. Neben diesen asylerheblichen Maßnahmen, die eindeutig auf politisch missbilligte Aktivitäten zurückzuführen sind, gibt es weitere Vorfälle, bei denen dies nicht in jedem Einzelfall sicher festgestellt werden kann; dies betrifft insbesondere die nach wie vor vorkommenden extralegalen Tötungen, Fälle von "Verschwindenlassen" nach Festnahme und Morde durch unbekannte Täter mit vermutetem politischen Hintergrund. Der türkische Menschenrechtsverein IHD hat für die Jahre 1997 bis 2000 von 658 Morden durch unbekannte Täter berichtet, allerdings mit zuletzt abnehmender Tendenz (109, 192, 212, 145), während die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV für das Jahr 2001 die Zahl von 83 nennt. Hinzu kommen die Fälle der "Verschwundenen", die der IHD für 1999 mit 36, für 2000 mit sieben und für die Zeit bis September 2001 mit vier, die TIHV für 2001 insgesamt mit zwei angibt. Allerdings ist anzunehmen, dass auch und gerade diese Fälle von Ermordung und "Verschwindenlassen" nicht lediglich an die kurdische Volkszugehörigkeit der Opfer anknüpfen, da häufig Politiker und Journalisten betroffen sind, die sich - unabhängig von ihrer eigenen ethnischen Stellung - mit der Kurdenfrage besonders befasst haben.
305Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 20ff., 24ff., 34ff., 40; TIHV, Jahresbericht 2001; amnesty international, Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/ Main; vgl. im Übrigen die oben A. IV. 1. a. ee. genannten Quellen.
306Auch soweit kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente kurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter) im Westen der Türkei von staatlichen Stellen in asylerheblicher Weise unter Druck gesetzt werden, kann dies nicht als Indiz für eine allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Gefährdung angesehen werden. Dies gilt auch für polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen im Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) oder 15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK) stattfinden, und erst recht für Veranstaltungen im Umfeld von Newroz, dem kurdischen Neujahrsfest am 21. März. Solche Veranstaltungen sind ausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser Einstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen.
307Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere S. 55ff.; amnesty international, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 11f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5f.; Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 31 ff.
308Die Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten polizeilichen Tötungen von Personen gekommen sein kann, ist allerdings hiervon unabhängig im Verhältnis zur Größe der hier in Rede stehenden Personengruppe nicht derart hoch, dass eine entsprechende Gefahrenlage für einen allein durch die ethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bestimmten Personenkreis anzunehmen wäre. Dasselbe gilt für die Fälle von Misshandlung und Folter im Polizeigewahrsam. Die Gefahr, Opfer derartiger Übergriffe zu werden, ist zwar gerade in zahlreichen Städten des Westens offenbar besonders groß, doch bestehen keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass die Gefahr für einen beliebigen in der Westtürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein Volkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer "terroristischen" Vereinigung verhaftet und unter Folter verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit ist.
309Zur rechtlichen und tatsächlichen Bewertung der Relation zwischen der Zahl der Vorfälle und der Größe der betroffenen Gruppe vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123, 131, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 183ff., 194ff. Aus den Quellen vgl. insbesondere die Dokumentationen von Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig-Holstein, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 50 ff.; im Übrigen amnesty international, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 57 ff.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 32 ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig-Holstein, S. 2f.; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg- Vorpommern, S. 17.
310Eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Staatsverfolgung zu verneinen. Die Gefahr für Kurden in der Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt geduldeten - Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist gering. Zwar ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen die ortsansässige kurdische Bevölkerung gekommen, etwa in den Provinzen Mugla, Izmir, Antalya, Canakkale und Mersin. Anlass waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in Ostanatolien gefallene Soldaten und Polizisten; es wurden antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische Bewohner sowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen. Dabei wurden Häuser und Läden beschädigt oder zerstört und Personen verletzt, in einigen Fällen schwer; allerdings hat sich die Lage jeweils schnell wieder beruhigt. Es wird beklagt, dass die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten sei. Andererseits ist für einen Teil der näher beschriebenen Fälle belegt, dass sie nicht untätig geblieben ist, sondern unter den Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu antikurdischen Demonstrationen angereiste Personen an der Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere Ausschreitungen verhindert hat.
311Seit 1994 hat es indes ethnisch bedingte Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht mehr gegeben; zudem waren von den dokumentierten Übergriffen türkischer Zivilisten gegen Kurden in der Westtürkei keine größeren Menschengruppen betroffen. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre der DEP bzw. HEP bzw. ihnen nahe stehende Personen; dieser Personenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen Gründen häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten oder Zivilisten. Täter waren zum Teil ausgewiesene Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht repräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen Bevölkerung ist. Nach Zahl und Inhalt rechtfertigen die dokumentierten Vorfälle nicht die Annahme einer nennenswerten aktuellen Gefährdung von Kurden in der Westtürkei, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen der türkischen Bevölkerung ausgesetzt zu sein, ohne Schutz durch die Sicherheitskräfte finden zu können.
312Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an OVG Schleswig-Holstein; Gutachten vom 22. Juni 1998 an VG Freiburg, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, insbesondere S. 80ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig-Holstein; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 31ff.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 30. Juni 1995, S. 4; vom 7. Dezember 1995, S. 4f.; vom 10. April 1997, S. 6; vom 24. Juli 2001, S. 11.
313Eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei steht auch denjenigen Kurden offen, die in Ostanatolien zwar von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren - insbesondere im Zuge von kollektiven Maßnahmen wie Razzien und Dorfräumungen -, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Verdacht der Unterstützung separatistischer Bestrebungen geraten sind. Zwar steht es außer Zweifel, dass die bei derartigen Kollektivmaßnahmen häufigen erheblichen Misshandlungen ebenso wie die Vernichtung der materiellen Existenzgrundlage durch Zerstörung der Häuser und Ernten sowie Vertreibung aus dem Heimatdorf asylerheblich und dass die hiervon Betroffenen deshalb Opfer (regionaler) politischer Verfolgung sind. Wer jedoch im Zuge derartiger Maßnahmen nicht in irgend einer Weise über die anonym gebliebene Zugehörigkeit zu der angegriffenen Gruppe - etwa der kurdischen Bevölkerung eines separatismusverdächtigen Dorfes - hinaus für die Sicherheitskräfte individuell auffällig ist und deshalb gesondert registriert wird, kann sich im Westen der Türkei ansiedeln, ohne befürchten zu müssen, dort allein auf Grund seiner Zugehörigkeit zu der von den erwähnten Maßnahmen betroffenen Gruppe erneut in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden.
314Wer hingegen bei einer Kollektivmaßnahme individuell auffällig geworden ist, so dass der zunächst nur pauschal gegen die gesamte (kurdische) Dorfbevölkerung gerichtete Verdacht sich zu einem seine Person individuell treffenden Separatismusverdacht verdichtet hat, muss davon ausgehen, dass seine Identität bei den Sicherheitskräften bekannt und registriert ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Dorfbewohner zunächst nur als anonymes Mitglied der Dorfbevölkerung von einer Razzia oder der Aufforderung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, betroffen ist, dann aber auf Grund seiner Reaktionen oder wegen einer Denunziation oder auch nur zufällig ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät. Fehlt es an einer derartigen Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf menschenrechtswidrige Eingriffe nicht ausgesetzt sind.
315Unter welchen Umständen die Annahme einer Individualisierung gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Hausdurchsuchung beim Betroffenen oder bei seiner Familie kann Ausdruck hinreichender Individualisierung sein, wenn von gleichartigen Maßnahmen nicht zugleich auch die gesamte übrige Dorfbevölkerung oder doch zumindest erhebliche Teile davon betroffen waren. Erst recht werden eine nicht nur kurzfristige Festnahme des Betroffenen und eine ihm im Polizeigewahrsam widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung in der Regel den Schluss auf eine Registrierung seiner Person und der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente rechtfertigen. Anders kann es bei der Festnahme mehrerer hundert Personen liegen, von denen die meisten schon am Tag der Festnahme wieder freigelassen und nur einige wenige für mehrere Tage in Haft behalten werden, wenn der Betroffene zu den Freigelassenen zählt.
316In ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, die wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres Heimatortes in einen PKK-Verdacht geraten sind und deswegen Repressalien ausgesetzt waren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, und deshalb misshandelt worden ist, ist deswegen noch nicht einem individuell gegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch im Gefolge derartiger Kollektivmaßnahmen festgenommen worden ist und sich dann im Polizeigewahrsam erneut (oder auch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät im Regelfall in einen individualisierten PKK-Verdacht und wird dauerhaft registriert. Dieser Verdacht entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die türkische Regierung möglicherweise bestrebt ist, die Anzahl der Dorfschützer zu reduzieren oder das Dorfschützersystem insgesamt in Frage stellt. Denn zum einen ändert ein derartiger Politikwechsel nichts an der Funktion der früheren Aufforderungen, das Dorfschützeramt zu übernehmen, als Loyalitätstest; ein einmal aufgetauchter Verdacht wird deshalb bestehen bleiben. Zum anderen ist es zweifelhaft, ob das Dorfschützersystem tatsächlich überprüft oder gar abgeschafft werden soll. Berichte darüber, dass im Rahmen von Rückkehrerprogrammen die Wiederansiedlung in ehemals geräumten Dörfern von der nachträglichen Stellung von Dorfschützern abhängig gemacht worden sei, stellen eine derartige Annahme nachhaltig in Frage.
317Ebenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 8 A 5803/00.A -; zur Dorfschützerproblematik vgl. die Nachweise oben A. IV. 1. a., cc. Zu der abweichenden Rechtsprechung - vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 31, 40 mit Verweis auf Urteil vom 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -; Hessischer VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. November 1998 - 11 L 3099/96 -, S. 12ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 15ff. - m.w.N. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A, Rz 251ff.
318Wenn ein in der geschilderten Weise individualisierter Verdacht entstanden ist - der in der Senatsrechtsprechung bisher mit dem Begriff der Vorbelastung gekennzeichnet worden ist -, ist im Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben, da die Daten des Betroffenen auch bei Kontrollen in anderen Landesteilen für die Sicherheitskräfte verfügbar sind. Bei einer der zahlreichen Kontrollen etwa an den Zugangsstraßen zu von Kurden bewohnten Stadtvierteln in der Westtürkei lassen sich diese Daten durch Stichproben abrufen; wird auf diese Weise bekannt, dass der von der Kontrolle betroffene Kurde schon in seiner Heimatregion als verdächtig registriert ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen neuerlichen Aufenthalt im Polizeigewahrsam mit Verhören und Misshandlung.
319b. Wirtschaftliche Voraussetzungen Eine inländische Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei ist grundsätzlich auch nicht wegen fehlender Existenzvoraussetzungen ausgeschlossen.
320In Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat. Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung auch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das wirtschaftliche Überleben gewährleistet.
321BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 und 9 B 168.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 25, und vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130/97 -; Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl 1998, 250; Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104.
322Nach diesen Maßstäben sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative für in die Westtürkei zuwandernde Kurden im Allgemeinen gegeben. Zwar weisen alle gebräuchlichen Indikatoren - Arbeitslosenquote, Pro-Kopf-Einkommen, Bruttosozialprodukt pro Kopf, Teuerungsrate, soziale Sicherungssysteme usw. - aus, dass die wirtschaftliche Lage der Türkei trotz hoher Stützungszahlungen insbesondere von Seiten des Internationalen Währungsfonds katastrophal schlecht ist. Hinzu kommt, dass die Türkei nach dem Bericht einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft weltweit an vierter Rangstelle von Misswirtschaft und Korruption steht, so dass nicht anzunehmen ist, dass ein gezielter Abbau der Ursachen für die wirtschaftlichen Probleme auf breiter Basis in absehbarer Zeit gelingen wird. Zudem drängen kurdische Zuwanderer im Westen der Türkei fast ausschließlich in solche Gebiete, die wegen ihres hohen kurdischen Bevölkerungsanteils ohnehin mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben; ferner betreffen die anhaltenden wirtschaftlichen Folgen der verheerenden Erdbeben von August und November 1999 vorwiegend den Westen der Türkei.
323Zur Wirtschaftslage Moser / Weithmann, Die Türkei, 2002, S. 203ff., 310ff., 330ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 32f., 45ff.; Archiv der Gegenwart vom 17. August 1999, S. 43724ff. (Erdbebenschäden).
324Dennoch hat der anhaltende Migrationsdruck von Kurden aus Ostanatolien, der die Zahl der im Westen der Türkei lebenden Kurden auf mindestens 7 - 8 Millionen Personen hat ansteigen lassen, auch in jüngster Zeit nicht nachgelassen. Verantwortlich hierfür ist nicht nur die gegen alle als separatistisch eingestuften Bestrebungen gerichtete türkische Politik in Ostanatolien, sondern in erster Linie das auch weiterhin extreme wirtschaftliche West-Ost-Gefälle. Die wirtschaftlichen Bedingungen in Ostanatolien sind selbst vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage im Westen der Türkei nochmals wesentlich schlechter als dort, so dass Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in die Westtürkei keinen wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestehen. Denn auch unabhängig von dem Umstand, dass mit 7 - 8 Millionen Kurden schon mehr als die Hälfte dieser Bevölkerungsgruppe im Westen der Türkei lebt, sprechen alle maßgeblichen Indikatoren dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation einer in den Westen zuwandernden Familie nach Anfangsschwierigkeiten im Vergleich zu ihrem Lebensstandard im Osten eher verbessern als verschlechtern wird.
325Hierzu und zum Folgenden ausführlich und m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 207ff.; Türkischer Menschenrechtsverein (IHD )Sektion Istanbul, Über die Lebensbedingungen kurdischer Flüchtlinge in Istanbul, Dezember 1998; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Juni 2000 an OVG Hamburg; Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz; Oberdiek, Gutachten vom 27. April 2000 an OVG Hamburg; Gutachten vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Kaya, Gutachten an OVG Hamburg vom 29. April 2000; Taylan, Gutachten vom 13. Mai 2000 an OVG Hamburg.
326In den Westen der Türkei zuwandernde oder zurückkehrende Kurden finden dort - regelmäßig mit anfänglicher Unterstützung durch Angehörige oder Freunde - im Allgemeinen eine Existenzmöglichkeit, wenn auch auf äußerst niedrigem Niveau und in erheblicher wirtschaftlicher Unsicherheit. Die Zuwanderer siedeln sich in aller Regel in vorhandenen kurdisch geprägten Stadtvierteln an, meist in gar nicht oder nur unzureichend an Strom- und Wasserversorgung angeschlossenen und ohne behördliche Genehmigung errichteten "Gecekondu"-Siedlungen in den Vorstädten, daneben auch in stark abgewohnten Innenstadtquartieren, in deren Erhaltung nicht mehr investiert wird, doch sind sie weit überwiegend nicht darauf angewiesen, in Zelten oder ähnlichen Notunterkünften zu leben.
327Zu den Wohnverhältnissen Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 102ff.; Oberdiek, Gutachten vom 27. April 2000 an OVG Hamburg; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73ff., 96ff.; Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an OVG Schleswig-Holstein, S. 45ff.; abweichend amnesty international, Auskunft vom 21. August 1997 an VG Berlin S. 11.
328In dieser Umgebung haben die Zuwanderer, wenn sie nicht über ein außergewöhnliches Bildungs- und Ausbildungsniveau verfügen, zwar nur eine geringe Chance, einen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und Rentenversicherungsschutz zu finden. Abhängig von saisonalen und anderen Einflüssen besteht jedoch ein Markt für ungelernte Arbeitskräfte u.a. im Baugewerbe, im Gastronomie- und Tourismussektor sowie in der Landwirtschaft; diese Tätigkeiten werden tageweise auf dem so genannten "Arbeitermarkt" oder für längere Zeiträume vergeben. Schließlich verdient ein zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil der Zuwanderer seinen Lebensunterhalt auf dem Marginalsektor (Straßenverkauf ohne gewerbliche Lizenz, Dienstleistungen auf der Straße wie Schuhputzer, Lastträger, Parkplatzwächter usw.). Dies stellt keine lukrative oder gar sichere Möglichkeit dar, den Lebensunterhalt für eine oder mehrere Personen zu erzielen, zumal gerade die Tätigkeiten auf dem Marginalsektor durch Polizei oder Verwaltung behindert werden können. Dennoch lässt sich den vorliegenden Quellen - die teilweise auf Umfragen beruhen - entnehmen, dass der Arbeitslosenanteil unter den Zuwanderern nicht signifikant höher ist als im Landesdurchschnitt und jedenfalls nicht höher als in Ostanatolien.
329Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 36ff., 40ff., 79ff.; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg- Vorpommern, S. 11ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 63, 73ff., 79ff.; vgl. noch BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130/97 -; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30/87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104.
330Diese Feststellungen stützen die Annahme, dass die in Ostanatolien beheimateten Kurden nach einer Übersiedlung in die Westtürkei im Allgemeinen dort eine - wenn auch unsichere - wirtschaftliche Existenz auf niedrigem Niveau finden können. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt werden, ihren Lebensunterhalt durch selbstständige oder unselbstständige Erwerbsarbeit zu sichern; es gibt weder Hungersnot noch eine sonstige generelle Existenzbedrohung.
331Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Umsiedlung oder Rückkehr allein stehender Frauen - ggf. mit minderjährigen Kindern - in den Westen der Türkei in Rede steht, ohne dass diese dort die Möglichkeit vorfinden, bei Verwandten Schutz und Hilfe zu finden. In solchen Ausnahmefällen ist genau zu prüfen, ob die betreffende Asylsuchende voraussichtlich in der Lage sein wird, insbesondere die Angebote des Arbeitsmarktes, aber auch staatlicher Stellen oder wohltätiger Stiftungen in Anspruch zu nehmen. Anlass hierzu besteht vor allem dann, wenn es um Arbeitsstellen geht, die aus körperlichen Gründen, weil ein Kind oder Kinder zu versorgen sind oder wegen der in den kurdischen Wohngebieten häufig anzutreffenden traditionellen und religiös geprägten Vorstellungen über die Rolle der Frau in der Gesellschaft von allein stehenden Frauen nicht wahrgenommen werden können. Eine derartige Prüfung muss alle Umstände des Einzelfalles - Alter und familiäre Situation der Frau, ihren Bildungs- und Ausbildungsstand einschließlich etwaiger Sprachkenntnisse, Anzahl und Alter der Kinder - sorgfältig würdigen und gewichten, ohne dass sich im Übrigen weitergehende allgemeine Leitlinien dafür aufstellen lassen.
332Auskünfte an OVG Hamburg von Oberdiek (27. April 2000), Kaya (29. April 2000), Taylan (13. Mai 2000) und Auswärtigem Amt (5. Juni 2000) für den Fall einer Mutter mit drei Töchtern; daneben Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Februar 1998 an VG Bremen; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz. Vgl. im Übrigen zu vergleichbaren Fragestellungen für Ostanatolien: Kaya, Gutachten vom 13. Juli 1999 an VG Schleswig, S. 4f.; Oberdiek, Gutachten vom 23. Juni 1999 an VG Schleswig, S. 4f.
333B. § 51 Abs. 1 AuslG Das Begehren der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.
334BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.).
335Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 AuslG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt.
336C. § 53 AuslG Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die Todesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen.
337BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346.
338Den Klägern drohen in der Türkei weder Folter oder die Todesstrafe (§ 53 Abs. 1 und 2 AuslG) noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, EMRK). Dies ergibt sich im einzelnen aus den Ausführungen zur Verfolgungsprognose (oben A. IV.). Auch soweit hinsichtlich des Klägers zu 1. die Einziehung zum Wehrdienst, eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder die Behandlung von Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes in Rede stehen, besteht kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 und Art. 9 EMRK. Denn weder ist ein Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen völkerrechtlich universell anerkannt noch ist erkennbar, dass bei der Bestrafung von Wehrdienstentziehung und Behandlung von kurdischen Wehrpflichtigen in der Türkei der für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erforderliche besondere Schweregrad überschritten wird. Zudem fehlt es an ernsthaften Hinweisen auf eine gerade den Kläger zu 1. - im Unterschied zu anderen Wehrpflichtigen - treffende konkrete Gefahr, bei Ableistung des Wehrdienstes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
339Vgl. zu Fragen des Wehrdienstes OVG Saarland, Beschluss vom 22. November 2000 - 9 Q 178/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 1998 - A 12 S 2806/96 -; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2001, § 53 AuslG Rz 39ff., 47ff., 70a, jeweils m.w.N.
340Schließlich ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger besteht in der Türkei nicht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Allerdings statuiert das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation.
341BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46.
342Die wirtschaftliche Lage in der Türkei rechtfertigt im Allgemeinen die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Rückkehrer - wenn auch in vielen Fällen nicht ohne anfängliche Schwierigkeiten - den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und Grundversorgung, finden können. Vor allem in den ersten Monaten werden sie auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, Bekannten und Menschen aus ihrer Heimatregion zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs, die es in den allermeisten Fällen verhindert, dass die unzähligen - aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an Zahl weit übertreffen, bestehen nicht; eine hinreichende Zahl von Referenzfällen ist nicht feststellbar. Auch bei allein stehenden Frauen und minderjährigen Kindern kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allein aufgrund Fehlens einer Versorgungsperson nicht ohne weiteres in Betracht. Bei diesem Personenkreis ist davon auszugehen, dass sie in die Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der Ausreise ihre Versorgung sichergestellt haben. Der Senat teilt nicht die nicht weiter begründete Annahme im Länderbericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (S. 112), eine Ansiedlung von Kurden im Westen der Türkei sei nicht mehr realistisch; der Bericht setzt sich nicht mit den vorhandenen Erkenntnisquellen auseinander und berücksichtigt insbesondere nicht, dass nach wie vor allein nach Istanbul täglich mehrere Hundert Menschen aus wirtschaftlichen Gründen zuwandern. Allerdings können substantiiert vorgetragene Umstände im Einzelfall eine genaue Prüfung der Frage erfordern, ob ausnahmsweise die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht kommt; diese Prüfung muss alle Aspekte des einzelnen Falles ausschöpfen, ohne dass dies einer verallgemeinernden Formulierung von Prüfungsmaßstäben zugänglich wäre.
343Zu den Anforderungen an eine solche Prüfung vgl. Auskünfte an OVG Hamburg von Oberdiek (27. April 2000), Kaya (29. April 2000), Taylan (13. Mai 2000) und Auswärtigem Amt (5. Juni 2000) für den Fall einer Mutter mit drei Töchtern. Vgl. im Übrigen oben IV. 3.b. und Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein (Zuwanderung von täglich etwa 500 Personen allein nach Istanbul); Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, S. 213 (jährliche Zuwanderung nach Istanbul bis 1997: 400.000 Personen).
344Derartige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar hat insbesondere die Klägerin zu 2. von wirtschaftlichen Schwierigkeiten als (einem) Grund für die Ausreise aus der Türkei berichtet. Doch ist angesichts des hohen Bildungs- und Ausbildungsstandes der Kläger zu 1. und 2. nicht anzunehmen, dass die Kläger bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben werden, die denjenigen kurdischer Migranten ohne Ausbildung und ohne türkische Sprachkenntnisse gleichkämen.
345Ebenso wenig kann im Allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen Behandlung angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht. In einem solchen Fall kann ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.
346BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 46f. und Anhang zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen; Auskunft vom 5. Juli 2001 an VG Stuttgart; kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht S. 112.
347Eine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im Allgemeinen nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern kann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen Gesundheitssystem möglich; die "Stiftung für Sozialhilfe" kann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die "yesil kart" nicht gedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte eine medizinisch erforderliche Behandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann und der Betroffene auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch Familie oder Freunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht in der Lage sein wird. Dasselbe kann in seltenen Ausnahmefällen gelten, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des staatlichen oder privatwirtschaftlichen Gesundheitssystems aus medizinischen Gründen - etwa wegen einer dadurch zu befürchtenden Verschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist. Allerdings ist auch die Behandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich möglich; nach Auskunft des Generalkonsulats in Istanbul sind außerdem Verfahrensweisen mit der Flughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am Flughafen Istanbul abgesprochen, die nötigenfalls eine sofortige Übernahme der Behandlung sicherstellen.
348Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 2002 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 26. September 2000 an Landeshauptstadt München; Auskunft vom 21. Februar 2001 an VG Bremen; Auskunft vom 1. Dezember 2000 an VG Mainz; Auskunft vom 5. Juni 2000 an OVG Hamburg; Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom 24. Oktober 2001 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 16. März 2001 an VG Stuttgart (Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen); kritisch zur Grünen Karte: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht S. 112; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 2001 für VG Bremen; Gutachten vom 29. April 2000 an OVG Hamburg; Taylan, Gutachten von 13. Mai 2000 an OVG Hamburg; zur Beschlagnahme von Patientenakten im Behandlungszentrum für Folteropfer Diyarbakir vgl. Human Rights Watch, Länderbericht Türkei 2001.
349Hinweise auf eine erhebliche konkrete Gefahr wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen Behandlung sind für die Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
350D. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides vom 25. Mai 1998 sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.
351E. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
352Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
353Rechtsmittelbelehrung
354Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
355Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
356Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
357Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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