Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1069/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Antragstellerin im Zeitraum 19. Februar 2002 bis 31. August 2002 Hilfe zur Pflege zu gewähren.

Der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.


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