Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1031/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert:

Der Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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