Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 583/01
Tenor
Das angefochtene Urteil wird, soweit sich das Verfahren nicht erstinstanzlich erledigt hat, geändert:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1997 und der Teilaufhebung vom 14. Dezember 2000 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 2.237,38 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks V. Straße 2 und 4 in E. (Gemarkung E. , Flur 46, Flurstück 180). Die V. Straße wurde 1972 von einer im Trennsystem angelegten Straße in eine Fußgängerzone umgebaut. Danach wies die Straße folgenden Aufbau aus: 40 cm Frostschutzschicht, 10 cm Asphalttragschicht, 12 cm Betonschicht, 2 cm Mörtel, 6 cm Betonplatten 40/40. Die Benutzung der Fußgängerzone durch Kraftfahrzeuge zwischen 19.00 Uhr und 10.00 Uhr zum Be- und Entladen war zugelassen. Im Rahmen des Ausbaus wurde auch die Straßenbeleuchtung neu hergestellt. 1974 wurden die Anlieger für den Ausbau zu Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) herangezogen. 1980 wurden - ohne dass ein Beitrag dafür erhoben wurde - die Leuchten aus gestalterischen Gründen durch historische Laternen ausgetauscht. Ende der 80er Jahre gab es Überlegungen, die V. Straße erneut auszubauen. Dies geschah 1992. Die Straßenbauarbeiten wurden am 18. Dezember 1992, die in der Straße verlegten Stadtzeichen (Gestaltungselemente) wurden 1994 abgenommen. Nach dem Ausbau stellt sich der Straßenaufbau wie folgt dar: Die Frostschutzschicht wurde belassen; 25 cm Schottertragschicht, 4 cm Sandbett, 8 cm Pflaster/Platten. Die 56 Leuchten an 22 Standorten wurden durch 46 Leuchten an 23 Standorten ersetzt, wobei bei gleicher Lichtpunkthöhe von 3,5 m der gesamte Lichtstrom von 67.200 Lumen auf 165.500 Lumen erhöht wurde. Mit Satzung vom 12. Oktober 1995, die rückwirkend am 16. Mai 1992 in Kraft trat, wurde der Anliegeranteil auf 50 % festgesetzt.
3Mit Bescheid vom 29. November 1996 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das klägerische Grundstück einen Straßenbaubeitrag über 62.311,91 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 1997 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Eine Beitragspflicht sei nicht entstanden, da die vormalige Herstellung wegen der Verlegung von Platten in Mörtel nach dem Stand der Technik untauglich gewesen sei. Die übliche Lebensdauer der Straße sei im Zeitpunkt des hier abgerechneten Ausbaus noch nicht abgelaufen gewesen. Soweit der Beklagte zerbrochene Platten in der Vergangenheit durch Schwarzmaterial ersetzt habe, habe dies infolge zu hohen Kantendrucks zu weiteren Beschädigungen geführt. Auch der jetzige Ausbau führe nicht zu wirtschaftlichen Vorteilen für die Klägerin. So werde der angelegte Brunnen nicht regelmäßig gereinigt. Die gepflanzten Bäume sonderten Honigtau ab. Eine Andienung durch schwere LKWs sei mangels Wendemöglichkeit kaum möglich. Insgesamt sei die Straßenplanung fehlgeschlagen, sodass die Fußgängerzone veröde. Es bestünden auch bereits Pläne zur erneuten Umgestaltung.
4In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 58.710,77 DM festgesetzt wurde. Hinsichtlich des aufgehobenen Teils haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
5Die Klägerin hat beantragt,
6den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 29. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1997 aufzuheben, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat vorgetragen: Der Ausbau 1971/72 sei nach dem Stand der Technik der 60er/70er Jahre erfolgt. Seit Mitte der 80er Jahre habe sich der Kostenaufwand für die Instandsetzung der V. Straße erhöht, da ständig Platten gebrochen seien. Die Entwicklung der Verkehrsbelastung sei nicht vorhersehbar gewesen. Die übliche Lebensdauer für Anlagen dieser Art sei mit 20 Jahren zu veranschlagen. Vor dem hier abgerechneten Ausbau sei die Anlage verschlissen gewesen. Aus heutiger Sicht treffe es zu, dass eine Verlegung von Platten in Mörtel auf starrem Oberbau untauglich sei. Vor 25 Jahren sei dies jedoch Stand der Technik gewesen. Erfahrungswerte habe es damals, als die Herstellung von Fußgängerzonen gerade erst anlief, nicht gegeben. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die Lebensdauer solcher Fußgängerzonen mit denen von normalen Straßen zu vergleichen. Im Übrigen sei die Straße auch verbessert worden, da sie nunmehr nicht mehr so reparaturanfällig sei. Planungen zur Öffnung der Fußgängerzone für den Individualverkehr oder sonstige Änderungsplanungen gebe es nicht. Durch die von der Klägerin monierten Flecken von den Bäumen werde die Funktion der Straße nicht beeinträchtigt. Nach wie vor sei eine Anlieferung durch Lastkraftwagen möglich. Die Beleuchtung sei durch Verdoppelung der Leuchtkraft verbessert worden.
10Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Einstellung des Verfahrens, soweit es in der Hauptsache erledigt war, abgewiesen.
11Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung wendet sich die Klägerin weiter gegen den Bescheid und trägt vor: Ein Beitrag sei nicht entstanden, da kein beitragsfähiger Ausbau vorliege. Die Anlage sei nicht verbessert worden, da sie sich vom ursprünglichen Ausbauzustand nicht vorteilhaft unterscheide. Auch liege keine Erneuerung vor, da den Anliegern keine intakte und auf längere Zeit haltbare Straße zur Verfügung gestellt worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die übliche Nutzungszeit der V. Straße vor dem hier abgerechneten Ausbau nicht abgelaufen, da eine solche nicht lediglich mit 20 Jahren, sondern weit darüber zu bemessen sei. Weitere Reparaturen seien nicht unwirtschaftlich gewesen, zumal die Instandsetzungsarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Die Beleuchtung der Anlage sei nicht besser geworden.
12Die Klägerin beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er trägt vor: Die Anlage sei verschlissen gewesen, und ihre Lebensdauer, die von der Befestigungsart und der verkehrsmäßigen Beanspruchung abhänge, sei abgelaufen gewesen. 20 Jahre Nutzungszeit für eine Anlage dieses Ausbauzustandes seien üblich. Die bestimmungsmäßige Nutzung der Straße mit den daraus resultierenden Anforderungen an den Oberbau sei im Jahre 1970 nach dem damaligen Erfahrungsstand richtig eingeschätzt worden, während die Anfälligkeit des gewählten Aufbaus gegen Witterung und punktuelle Belastungen mangels Langzeiterfahrung und angepasster Regelwerke nach heutigem Erfahrungsstand falsch eingeschätzt worden sei. Heute werde vor starren und wasserundurchlässigen Tragschichten unter Pflaster- bzw. Plattenbelag gewarnt. Die Fehleinschätzung sei auch darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeuggewichte, insbesondere die Achslasten, ständig zugenommen hätten. Dadurch sei es zu der besonders hohen Schadensentwicklung in den 80er Jahren gekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Instandsetzungsarbeiten an der V. Straße fachgerecht durchgeführt worden, auch bezüglich des eingebauten Schwarzmaterials. Der Beitrag rechtfertige sich auch aus dem Gesichtspunkt der Verbesserung, da nunmehr ein besserer und länger haltbarer Ausbau vorliege. Hinsichtlich der Beleuchtung sei der Lichtstrom deutlich erhöht worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Insoweit ist die zulässige Klage begründet, weil der Beitragsbescheid über die im Tenor genannten Höhe hinaus rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur hinsichtlich des geringfügigen Betrages bis 2.237,38 DM ist der Bescheid rechtmäßig, sodass es insoweit unter Zurückweisung der Berufung bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht verbleiben kann.
20In Höhe von 2.237,38 DM rechtfertigt sich der Bescheid aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 8. Mai 1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 16. Juli 1993 (SBS) sowie der Satzung nach § 3 Abs. 5 SBS für die nachmalige Herstellung der Fußgängerzone "V. Straße" vom 12. Oktober 1995, die im Zeitpunkt der Abnahme der Straßenbauarbeiten - zum Teil rückwirkend - in Kraft waren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die - ebenfalls mit Rückwirkung versehene - Änderungssatzung vom 9. Oktober 1996 nicht für anwendbar gehalten, da sie lediglich die alte, rechtlich unbedenkliche Verteilungsregelung (Geschossflächenmaßstab) durch eine neue, die Klägerin stärker belastende (Geschossmaßstab) ersetzt hat. Der Satzungsgeber ist aber nicht befugt, rechtmäßige Regelungen durch andere rechtmäßige Regelungen zum Nachteil eines Beitragspflichtigen rückwirkend zu ersetzen.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. 1991, 349.
22Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, Beiträge. Durch die Auswechselung der Beleuchtungsanlage im Rahmen des hier abgerechneten Ausbaus ist die Beleuchtungsanlage verbessert worden. Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301).
24Eine solche bessere Ausleuchtung ist hier dadurch bewirkt worden, dass - bei nur geringfügiger Erhöhung der Zahl der Leuchtenstandorte von 22 auf 23 - die Leuchtkraft der Leuchten deutlich erhöht wurde. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesamtlichtstrom von 67.200 Lumen auf 165.500 Lumen mehr als verdoppelt wurde. Da die Lichtpunkthöhe der alten und neuen Leuchten mit 3,5 m gleich geblieben ist, rechtfertigt dies die Annahme, dass der erhöhte Lichtstrom auch zu einer Erhöhung der Beleuchtungsstärke auf den beleuchteten Flächen geführt hat. Soweit die Klägerin unsubstantiiert der Auffassung ist, die Beleuchtung habe sich nicht verbessert, kann dies die vorgenannten Feststellungen nicht erschüttern.
25Daraus ergibt sich folgender Beitrag: Bei einem beitragsfähigen Beleuchtungsaufwand von 104.112,15 DM beläuft sich der umlagefähige Aufwand auf 52.056,07 DM, sodass bei einer Gesamtsumme der Verteilungsanteile von 92.368 Verteilungsanteilen die Quote 0,5635725 DM/Verteilungsanteil beträgt. Damit entfallen auf die Klägerin, deren Grundstück 3970 Verteilungsanteile aufweist, 2.237,38 DM.
26Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teils des Bescheides kann er sich nicht auf § 8 KAG NRW stützen, weil der diesen Betrag umfassende Teil des Bescheides sich auf eine nicht beitragsfähige Ausbaumaßnahme bezieht, nämlich auf die Erstellung der Fußgängerzone mit Ausnahme des Ausbaus der Beleuchtungsanlage.
27Dies gilt zum einen für das Ausbaumerkmal der nachmaligen Herstellung in Form der Erneuerung. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (300).
29Hier war die übliche Nutzungszeit im Zeitpunkt des Ausbaus im Jahre 1992 noch nicht abgelaufen. Seit dem vormaligen Ausbau 1972 waren nämlich erst 20 Jahre vergangen. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Straße bzw. der Teileinrichtung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 698/79 -, OVGE 35, 66 (70); Urteil vom 21. April 1975 - II A 1112/73 -, OVGE 31, 65 (68).
31Es kann dahinstehen, wo die übliche Nutzungsdauer einer in geeigneter Bauweise erstellten Fußgängerzone anzusiedeln ist.
32Vgl. 26 Jahre auch für eine schwach belastete Straße: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 494/92 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; 27 Jahre: OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1997 - 15 A 1391/94 -, S. 5 des amtllichen Umdrucks.; 20 Jahre für Gehwege zu früh: Urteil vom 21. April 1975 - II A 1112/73 -, OVGE 31, 65 (69).
33Für den hier in Rede stehenden vormaligen Ausbau der für den Anliegerverkehr durch Kraftfahrzeuge freigegebenen Fußgängerzone "V. Straße", die bis auf die - wie unten noch zu zeigen sein wird - ungeeignete Plattierung vom Oberbau her eine auch für den Kraftfahrzeugverkehr ausreichende Tragfähigkeit aufwies, ist jedenfalls wie für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen.
34Dass diese Lebensdauer nicht erreicht wurde, ist auf die Ungeeignetheit des vorherigen Ausbauzustands zurückzuführen. 1972 sind nämlich Betonplatten mit den Maßen 40/40/6 cm in Mörtel auf einer Betonschicht verlegt worden. Dies mag zwar ein für den Fußgängerverkehr ausreichender Ausbauzustand sein. Jedoch war die V. Straße auch nach dem Ausbau 1972 als Fußgängerzone immer auch für den zeitlich beschränkten Andienungsverkehr mit Lastkraftwagen vorgesehen, sodass die Art des Ausbaus auch auf diese Form der Benutzung ausgerichtet sein musste. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und wie es auch den einschlägigen technischen Regelwerken entnommen werden kann, sollen Platten mit einem Verhältnis Länge/Dicke größer als 4 nicht für Straßen verwendet werden, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden.
35Vgl. Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflaster und Plattenbelägen, Ausgabe 1989, ergänzte Fassung 1994, Nr. 2.2; Velske/Mentlein/ Eymann, Straßenbautechnik, 4. Aufl., S. 217.
36Hier ist das Verhältnis Länge/Dicke (40/6) 6,66, also deutlich höher. Wäre das Verhältnis von höchstens 4 eingehalten worden, hätte man bei der gegebenen Dicke der Platte von 6 cm statt 40 cm lange Platten keine Steine wählen dürfen, die länger als 24 cm waren. Demgegenüber ist entgegen der Auffassung des Beklagten der starre Oberbau (Betonschicht, Asphalttragschicht) als solcher nicht ungeeignet. Zur Vermeidung von Frostschäden wegen eingesickerten Wassers ist es lediglich erforderlich, entweder die Fugen wasserdicht zu verschließen oder eine zweite Entwässerungsebene an der Oberkante der wasserundurchlässigen Schicht vorzunehmen.
37Vgl. Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflaster und Plattenbelägen, Ausgabe 1989, ergänzte Fassung 1994, Nr. 3.1 und 3.3 sowie Nr. 2 des Anhangs 2; Velske/Mentlein/Eymann, Straßenbautechnik, 4. Aufl., S. 217 und 223.
38Allerdings trifft der Einwand des Beklagten zu, die vorgenannten technischen Ausbauregeln hätten sich erst nach dem vormaligen Ausbau der V. Straße im Jahre 1972 entwickelt. In der Tat verbreitete sich erst Anfang der 70er Jahre die Herstellung von plattierten Fußgängerzonen. Zuvor waren für Straßen, die dem Kraftfahrzeugverkehr dienen, nur Pflasterungen, also die Verwendung von Steinen mit einem kleineren Verhältnis Länge/Dicke von 4, vorgesehen.
39Vgl. etwa das vom Beklagten eingereichte Merkblatt für den Bau von Fahrbahndecken aus Natursteinpflaster, Ausgabe 1963.
40Auch die vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen anderer Städte belegen, dass die von ihm gewählte Ausbauart Anfang der 70er Jahre weit verbreitet war. Dem Beklagten ist daher zuzugestehen, dass es sich 1972 um eine Art des Ausbaus handelte, die mangels Existenz einschlägiger technischer Regelwerke nicht als nicht fachgerecht einzustufen war. Vielmehr war sie noch unerprobt, es gab keine Langzeiterfahrung dafür.
41Das führt jedoch nicht dazu, dass eine wegen der Ungeeignetheit dieser Ausbauart notwendig werdende vorzeitige Erneuerung beitragspflichtig wäre. Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegt im Ermessen der Gemeinde. Ein Ermessensfehler, der die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme entfallen lässt, liegt erst dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbaumaßnahme die Ungeeignetheit der gewählten Ausbauart offensichtlich ist. Stellt sich eine Maßnahme erst nachträglich als ungeeignet heraus, hat dies keine Auswirkungen auf die Entstehung der Beitragspflicht. Die Gemeinde trägt aber das Risiko für die Folgen ihrer Ermessensentscheidung und hat eine etwa erforderlich werdende vorzeitige Erneuerung auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger vorzunehmen.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, Seite 15 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 27. September 1991 - 2 A 386/90 -, Seite 14 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348); Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21 (22); ebenso für Mängel in der Bauausführung Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (302).
43Mit anderen Worten: Die Gemeinde darf sich für eine neue Ausbauart entscheiden, die mangels Erfahrung mit ihr risikobehaftet ist; sie darf also experimentieren. Die Anlieger können dies einer Beitragspflicht für einen solchen Ausbau - bis zur Grenze offensichtlicher Ungeeignetheit - nicht entgegenhalten. Verwirklicht sich jedoch dann das Risiko, können die Anlieger, denen ein Erneuerungsvorteil, also die Gewährung einer dauerhaft gesicherten Erschließung für die Anliegergrundstücke durch eine auf lange Zeit haltbare und intakte Anlage,
44vgl. zum Erneuerungsvorteil OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, 78; Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21 (22); Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 (278),
45durch den vormaligen Ausbau letztlich nicht gewährt worden ist, für die vorzeitige Erneuerung nicht herangezogen werden.
46Hier hat sich das Risiko vorzeitiger Erneuerung in Folge der Ungeeignetheit des Oberbaus verwirklicht. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die vom Beklagten allein angeführten Verschleißerscheinungen im ständigen Bruch der Platten lagen, also nicht etwa in einer Verformung des Oberbaus unterhalb des Plattenbelags und der Bettung. Dem entspricht es, dass nach den genannten technischen Regelwerken der Altaufbau nur hinsichtlich der Verwendung von Platten regelwidrig war. Auch die vom Beklagten eingeholten Erfahrungsberichte anderer Städte belegen, dass das Problem in der Verwendung von Platten liegt.
47Vgl. die Stellungnahme der Stadt Bielefeld vom 15. Juli 2002: Waschbetonplatten 50/50/7 in Mörtel auf Schotter (sehr unterhaltsaufwändig); Nürnberg vom 8. Juli 2002: Betonplatten 50/50/7 in Mörtel auf Schottertragschicht (Platten zu groß und zu dünn); Karlsruhe vom 9. Juli 2002: Platten auf starrer Tragschicht (viele gesprungene Platten); Münster vom 18. Juli 2002: Betonplatten 40/40/6 in Mörtel auf Beton (für Belastung durch Zuliefererverkehr nicht geeignet); Gelsenkirchen vom 17. Juli 2002: Betonplatten 40/40/6 in Mörtel auf Beton (Zerstörung der gelockerten Platten bei Befahrung); München vom 12. Juli 2002: Kunststeinplatten 40/40/6,5 in Mörtel auf Beton (wegen Bruchgefahr seit Juli 1971 - nur teilweise befolgte - Beschränkung auf Kraftfahrzeuge bis 7,5 t).
48Diese Bruchanfälligkeit von Platten hat nach 20 Jahren zum vorzeitigen Verschleiß geführt.
49Die Lebensdauer ist nicht deshalb kürzer anzusetzen, weil die verkehrliche Belastung unvorhergesehen in Form einer deutlichen Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts, besonders der zulässigen Achslast, gestiegen sei. Zwar ist zwischen 1965 und 1993, also bis zum hier abgerechneten Ausbau, das zulässige Gesamtgewicht und die zulässige Achslast angestiegen, aber nicht in so dramatischer Form, dass man den vormaligen Ausbau mit Platten zum damaligen Zeitpunkt noch als objektiv geeignet ansehen konnte. So ist das zulässige Gesamtgewicht für zweiachsige Einzelfahrzeuge von 16 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 1 StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 - BGBl. I S. 897 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23. April 1965 - BGBl. I S. 344 -, StVZO 1965) auf 18 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr 1 Buchst. a StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. September 1988 - BGBl. I S. 1793 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23. Juni 1993 - BGBl. I S. 1024 -, StVZO 1993) und bei mehr als zweiachsigen von 22 (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 2 StVZO 1965) auf 25 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst a StVZO 1993) gestiegen, bei Sattelkraftfahrzeugen ist die vormalige Begrenzung auf 38 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c StVZO 1965) in verschiedenen Varianten aufdifferenziert worden, die zum Teil geringer (28 Tonnen) zum Teil höher (44 Tonnen) geworden ist (§ 34 Abs. 6 StVZO 1993). Die für die punktuelle Belastung besonders wichtige Achslast der Einzelachse ist mit 10 Tonnen gleich geblieben (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 StVZO 1965 einerseits, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a StVZO 1993 andererseits). Die Achslast der Doppelachse von früher 16 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 StVZO 1965) ist ebenfalls ausdifferenziert worden für verschiedene Achsenarten zwischen 11,5 Tonnen und 19 Tonnen (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 StVZO 1993). Damit kann also nicht von einer dramatischen Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslast gesprochen werden, sondern allenfalls von einer dramatischen Erhöhung der Ausnutzung der zulässigen Grenzen.
50Schließlich kann der Ausbau der Fußgängerzone nicht deshalb als beitragsfähige Erneuerung angesehen werden, weil den Anliegern dadurch eine in absehbarer Zeit erforderlich werdende (an sich beitragsfähige) Erneuerung erspart bleibt.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -, NVwZ-RR 1990, 161 (163).
52Der Ausbau der V. Straße ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144 (145).
54Eine solche vorteilhafte Veränderung durch den hier abgerechneten Ausbau gegenüber dem vormaligen Ausbauzustand kann nicht festgestellt werden. Soweit der Oberbau unterhalb des Pflasters und der Bettung betroffen ist, ist die vorhandene Frostschutzschicht von 40 cm Dicke beibehalten worden, lediglich die früher vorhandene Asphalttragschicht und Betonschicht sind durch eine Schottertragschicht ersetzt worden. Die Gesamtdicke dieses Bereichs ist damit um nur 3 cm von 22 auf 25 cm gesteigert worden. Darin kann keine wesentliche, die verkehrstechnische Funktion betreffende Verbesserung gesehen werden, da diese Veränderung auf die Haltbarkeit und Benutzbarkeit der Anlage keine spürbaren Auswirkungen hat. Auch die Ersetzung der wasserundurchlässigen Schichten durch eine wasserdurchlässige stellt keine Verbesserung dar, weil - wie oben bereits ausgeführt - beide Ausbauarten regelgerecht sind.
55Allerdings ist der frühere Belag von 6 cm starken Betonplatten in zwei 2 cm Mörtel durch einen Belag von 8 cm starkem Pflaster in einem Sandbett von 4 cm ersetzt worden. Dadurch wird die Benutzbarkeit der Anlage in der Tat verbessert, weil nunmehr die Gefahr des Bruchs des Belags mit daraus folgenden ständigen Reparaturarbeiten vermindert ist. Diese Veränderung stellt aber deswegen keine Verbesserung dar, weil sie gerade die Beseitigung des ungeeigneten Ausbauzustandes ist, der zu der vorzeitigen Erneuerung geführt hat.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Senat die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des erstinstanzlich in der Hauptsache erledigten Teils einbezogen hat, beruht dieser Teil der Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
59
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.