Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4384/01

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich in Abänderung der Streitwertfestsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf je 34.590,32 EUR (entspricht 67.652,78 DM) festgesetzt.


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