Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 112/02
Tenor
Der sinngemäße Antrag des Antragsgegners, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2001 (Nr. 1 des Beschlusses) rechtswidrig gewesen ist, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlagnahmeanordnung in dem genannten Beschluss (Nr. 2 des Beschlusses) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsgegner wendet sich gegen eine im Rahmen vereinsrechtlicher Ermittlungsverfahren erlassene verwaltungsgerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.
4Mit Blick auf das erwartete Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes und der damit bewirkten Streichung des Privilegs der Religionsgemeinschaften beabsichtigte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) zum Ende des Jahres 2001 den Erlass einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung gegenüber dem sog. "Kalifatstaat" (Hilafet Devleti) sowie gegenüber 17 Teilorganisationen und der inländischen Teilorganisation "Stichting Dienaar aan Islam" der gleichnamigen, in den Niederlanden registrierten Stiftung.
5Unter dem 6. Dezember 2001 ersuchte das BMJ das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW), die Verbotsverfügung am 12. Dezember 2001 um 6.00 Uhr zuzustellen und um 6.15 Uhr mit dem Vollzug der Verbotsverfügung und der Beschlagnahme gegenüber den in einer dem Ersuchen beigefügten Anlage 1 (Nr. 1 - 24) aufgeführten Personen und Organisationen zu beginnen. Darüber hinaus ersuchte das BMJ das IM NRW gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG um weiterführende Ermittlungen, sofern sich hierfür während des Vollzugs ein Anlass ergebe.
6Ebenfalls unter dem 6. Dezember 2001 teilte das BMJ dem IM NRW in einem weiteren Schreiben mit, die in der beigefügten Anlage 1 zu diesem Schreiben aufgeführten Vereinigungen seien verdächtig, Teilorganisationen des "Kalifatstaats" zu sein. Das BMJ habe gegen sie ein Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG eingeleitet und ersuche das IM NRW, die Vereins- und Privaträume der in der Anlage 1 aufgeführten Personen und Organisationen (Nr. 1-46 der Anlage 1) mit dem Ziel zu durchsuchen, Beweismaterial, das für ein Verbot dieser Organisationen geeignet sei, sicherzustellen. Am 8. Dezember 2001 trat das Erste Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes in Kraft (Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 4. Dezember 2001, BGBl. I S. 3319).
7Am 10. Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf das vereinsrechtliche Verbotsverfahren den Erlass eines gegen den Antragsgegner gerichteten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Zur Begründung trug sie vor, der Antragsgegner stehe im Verdacht, eine Teilorganisation des verbotenen Vereins "Kalifatstaat" zu sein. Es gelte, Beweismaterial sicherzustellen, das die Verbindung des Antragsgegners zum "Kalifatstaat" dokumentiere.
8Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 ordnete das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners an zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln, welche gegeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Antragsgegner Teilorganisation des verbotenen "Kalifatstaates" ist (Nr. 1 des Beschlusses); darüber hinaus ordnete das Verwaltungsgericht die Beschlagnahme der nach Nr. 1 als Beweismittel geeigneten Gegenstände an, einschließlich der Gegenstände i.S.d. § 99 StPO, die von dem Antragsgegner nicht freiwillig herausgegeben werden (Nr. 2 des Beschlusses). Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurden in den Morgenstunden des 12. Dezember 2001 die Räume des Antragsgegners durchsucht. Dabei wurden zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt.
9Am 19. Dezember 2001 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass Anhaltspunkte dafür, dass er als Teilorganisation des "Kalifatstaats" anzusehen sei, dem Ermittlungsersuchen des BMJ vom 6. Dezember 2001 nicht zu entnehmen seien; in dem Ermittlungsersuchen werde er gar nicht aufgeführt. Darüber hinaus sei die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt, da sie die beschlagnahmefähigen Beweismittel nicht konkret bezeichne.
10Der Antragsgegner beantragt - sinngemäß -,
111. festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2001 (Nr. 1 des Beschlusses) rechtswidrig gewesen ist,
122. die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufzuheben.
13Die Antragstellerin beantragt - sinngemäß -,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner werde auf Seite 2 der Anlage 1 zum Ermittlungsersuchen des BMJ vom 6. Dezember 2001 namentlich bezeichnet. Der Verdacht, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine Teilorganisation des "Kalifatstaats" handelt, habe sich auf Grund der Durchsuchung bestätigt.
16II.
17Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 88 VwGO hinsichtlich der bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) auszulegen,
18vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802 u. 1065/95 -, BVerfGE 96, 27 (41), Kammerbeschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -, NJW 1999, 273 f.; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 S 10/02 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. März 1994 - 4 M 142/93 -, InfAuslR 1994, 210 ff.;
19hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung verfolgt sie deren Aufhebung.
20Die mit diesem Inhalt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 ist rechtmäßig.
21Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 4 Abs. 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG führen wird. Hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinn waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
22- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1994 - 5 E 59/94 -, NWVBl. 1995, 69; Beschluss vom 29. August 1994 - 5 E 859/94 -, DÖV 1995, 339 f.; Beschluss vom 29. Juni 1993 - 5 E 83/93 -
23gegeben. So firmierte der in der Nr. 12 der Anlage 1 zum Ermittlungsersuchen des BMJ vom 6. Dezember 2001 namentlich bezeichnete Antragsgegner ausweislich zweier, außen an den Vereinsräumen angebrachter Kunststoffschilder (Größe: 2,50 m x 0,5 m bzw. 1,80 m x 0,58 m) als
24. Diese Umstände begründeten hinreichende, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsgegner eine Teilorganisation des Kalifatstaats ist und dass die angeordnete Durchsuchung bei ihm zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. §§ 94, 99 ff. StPO für diejenigen vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, die gegen die bereits verbotenen Organisationen und gegen die noch nicht verbotenen, als Teilorganisationen des Kalifatstaates jedoch verdächtigten Organisationen geführt werden. Dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel offenkundig ausscheiden, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
25Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war eine konkrete Bezeichung der Beweismittel in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich. Für strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist anerkannt, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit Beweismittel dann ihrem Inhalt nach zu kennzeichnen sind, wenn solche Kennzeichnungen - und sei es auch nur annäherungsweise, etwa in Form beispielhafter Angaben - möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind.
26Vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 294/76 -, BVerfGE 42, 212 (220).
27Ob diese Anforderungen auf vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren, die nicht an einen begrenzten individuellen Tatvorwurf anknüpfen, sondern der Aufklärung der mit der vereinsrechtlichen Organisationsform begründeten besonderen Gefahrenlage dienen,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 ff.,
29generell übertragen werden können, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls war im vorliegenden Fall nach den genannten Maßstäben ein Absehen von einer weitergehenden Kennzeichung der beschlagnahmefähigen Beweismittel gerechtfertigt. Vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren, die - wie hier - der Vorbereitung bzw. Untermauerung des Verbots eines gegen die verfasssungsmäßige Ordnung gerichteten Vereins und seiner Teilorganisationen dienen, erfordern regelmäßig die Möglichkeit eines umfassenden Zugriffs auf sämtliche potenziell geeignete Beweismittel. Eine nähere - auch nur schlagwortartige - Bestimmung und Aufzählung aller in derartigen Fällen in Betracht zu ziehenden Beweismittel über die ohnehin geltende Evidenzgrenze hinaus,
30vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1994, a.a.O.,
31ist im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich. Bei einer Beschränkung auf die in den zu durchsuchenden Räumen vermuteten Beweismittel, wäre der sofortige Zugriff auf andere potenziell geeignete Beweismittel von dem Beschluss nicht mehr gedeckt, was dem Zweck des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuwiderliefe.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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