Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 112/02

Tenor

Der sinngemäße Antrag des Antragsgegners, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2001 (Nr. 1 des Beschlusses) rechtswidrig gewesen ist, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlagnahmeanordnung in dem genannten Beschluss (Nr. 2 des Beschlusses) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.


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