Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4625/99

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm seit dem 1. Januar 1993 für die Hilfeempfängerin M. E. S. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen in beiden Rechtszügen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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