Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 5/02

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2001 rechtswidrig gewesen ist, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlagnahmeanordnung in dem genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.


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