Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1716/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Juli 2002 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Januar 2002 wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Baumaßnahmen betreffend die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Gemarkung L Flur 7 Flurstücke 561 und 631 sofort vollziehbar stillzulegen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Beigeladenen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 5.000,-- EUR festgesetzt.


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