Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 1347/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2002 wird wieder hergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 10.000,- EUR.


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