Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 3378/99

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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