Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1106/99

Tenor

Die Klage mit dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag wird abgewiesen.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die für erledigt erklärten Anträge betrifft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 1998 ist unwirksam.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 7. Juni 2002 auf 4.090,33 EURuro (8.000,00 DM), für die Zeit danach auf 14.727,43 EURuro (28.804,36 DM) festgesetzt.


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