Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4954/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide des W. V vom 7. Juni 1990 und der W. V vom 21. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der W. V vom 22. September 1998 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 1990 ein Unfallruhegehalt in Höhe von 80 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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