Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6d A 859/01.O

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird wegen Dienstvergehens auf die Dauer von drei Jahren um 5 v.H. gekürzt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Ruhestandsbeamte. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Ruhestandsbeamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt.


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