Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1829/02

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird in dem die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffenden Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.


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