Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1822/02

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.


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