Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1822/02
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
3Das Vorbringen in den Beschwerden, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die von der Antragstellerin angegriffene Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstößt.
4Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO beschränkt sich allerdings auf die in den §§ 2 bis 14 BauNVO ihrer Art nach geregelten baulichen Anlagen und ergänzt diese Vorschriften; zur Ergänzung des im Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung kann § 15 BauNVO - entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung - hingegen grundsätzlich nicht dienen.
5Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - BRS 57 Nr. 175.
6Innerhalb dieses Anwendungsbereichs ist für die am Gebot der Rücksichtnahme als Anwendung strikten Rechts ausgerichteten "Steuerungsmöglichkeiten" nach § 15 Abs. 1 BauNVO umso mehr Raum und besteht auch umso mehr Bedarf, je geringer das Baugeschehen bereits durch die Festsetzungen des Bebauungsplans im Detail festgelegt ist. Insoweit ermöglicht und gebietet § 15 BauNVO eine "Nachsteuerung" im Baugenehmigungsverfahren, wenn und soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält.
7Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 - BRS 49 Nr. 44.
8Hiervon ausgehend besteht in der vorliegenden Fallkonstellation durchaus ein Steuerungsbedarf über § 15 BauNVO, weil der Plangeber bei Erlass des hier einschlägigen Bebauungsplans Nr. 29 "A. F." deutlich planerische Zurückhaltung ausgeübt hat.
9In dem Bebauungsplan ist zwar, wie die Beigeladenen mit ihrer Beschwerde zutreffend vortragen, für den rückwärtigen Bereich nördlich bzw. nordöstlich des Grundstücks der Antragstellerin eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Antragstellerin musste hiernach damit rechnen, dass auch im tiefer gelegenen Bereich hinter ihrem Grundstück gebaut wird und dass diese Bebauung nach Lage der Dinge auch von der Straße A. d. K. zu erschließen sein würde. Das Grundstück der Antragstellerin ist danach in der Tat mit der Zulässigkeit einer Bebauung hinter diesem Grundstück vorbelastet. Aus dem Bebauungsplan folgt hingegen nicht, dass das Grundstück, wie die Beigeladenen meinen, auch mit der "Notwendigkeit einer Erschließung dieser Bebauung entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin vorbelastet" ist. Der Bebauungsplan Nr. trifft gerade keine Festsetzungen darüber, wie die von der Straße A. d. K. aus maximal rd. 50 m weit in das Hintergelände hinein reichende Neubebauung zu erschließen ist. Das dem Plan ohne weiteres ablesbare Konzept zielt daher darauf ab, von einer öffentlichen Erschließung, bei der die betroffenen Belange bereits abschließend unter- und gegeneinander abgewogen wurden, abzusehen und die Erschließung den privaten Bauherren im Rahmen ihrer insoweit planerisch nicht vorgesteuerten privaten Disposition zu überlassen.
10Mit dieser planerischen Zurückhaltung hat der Plangeber den jeweiligen privaten Bauherren allerdings nicht gleichsam einen Freibrief dafür erteilt, eine aus ihrer Sicht optimale Ausnutzung der Bauflächen vorzusehen und die zwangsläufig damit verbundenen Nachteile, namentlich durch den vorhabenbedingten Zu- und Abfahrtverkehr, ohne weiteres einem unmittelbar betroffenen Nachbarn anzulasten. Notwendige Konsequenz der hier ausgeübten planerischen Zurückhaltung ist vielmehr, dass die jeweiligen privaten Bauherren bei der Ausgestaltung der Andienung ihrer Vorhaben nunmehr selbst dafür Sorge zu tragen haben und die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Rechtsprüfung im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen hat, dass die gebotene Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Belange nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Im Rahmen dieser Rücksichtnahme kommt es dabei vergleichbar den in der Rechtsprechung zu § 51 Abs. 7 BauO NRW entwickelten Kriterien
11- vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2000 - 10 B 1196/00 - und vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 - jeweils m.w.N. -
12nicht auf eine mathematische Fixierung der Zumutbarkeitsgrenze, sondern jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wie die Beigeladenen selbst zutreffend anführen.
13Zu diesen konkreten Umstände gehört hier insbesondere, dass der Plangeber auf eine in das Hintergelände führende öffentliche Erschließung ausdrücklich verzichtet hat. Das Hintergelände ist damit zwar zum Bauland geworden, sollte jedoch ersichtlich nicht mit beachtlichen Auswirkungen des Erschließungsverkehrs belastet werden. Wenn und soweit Vorder- und Hinterlieger nicht gemeinsam eine Erschließung konzipieren, die die Belastungen des Erschließungsverkehrs diesen Beteiligten selbst auferlegt, geht der Plangeber mithin davon aus, dass Drittbetroffene allenfalls in geringem Ausmaß durch den privaten Erschließungsverkehr einzelner Objekte belastet werden sollen. Diese Grenze wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch den hier vorgesehenen Stichweg überschritten. Dieser soll zu einer größeren offenen Anlage von mindestens 9 Stellplätzen führen und steht damit der Sache nach einer Erschließungsanlage für mehrere wohngebietsübliche Baugrundstücke gleich, die der Plangeber nach seinem angesprochenen Konzept gerade bewusst vermieden hat. Hinzu kommt, dass dieser Stichweg hier entlang der gesamten Ostgrenze des Grundstücks der Antragstellerin führt und wegen seiner Längsneigung von 13 % ein zusätzlich nachteiliges Belastungspotential aufweist. Die hieraus abzuleitende Unzumutbarkeit der von den Beigeladenen vorgesehenen Andienung ihrer Hinterlandbebauung wird schließlich dadurch verstärkt, dass die - in ihren bautechnischen Details nicht näher festgelegte - Stellplatzanlage mit Zufahrt ersichtlich auch der Aufnahme des sonstigen Andienungsverkehrs des Acht- Parteien-Hauses dienen soll und damit zu weiteren Belastungen für die Antragstellerin führt.
14Erweist sich nach alledem das strittige Vorhaben der Antragstellerin gegenüber bereits aus planungsrechtlichen Gründen als nachbarrechtswidrig, kann letztlich dahinstehen, ob aus den angeführten Gründen zugleich ein Verstoß des strittigen Vorhabens gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW folgt, wofür vieles spricht.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
18
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.