Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3650/02

Tenor

Die Restitutionsklage wird verworfen.

Die Kosten des Restitutionsklageverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Restitutionsklageverfahren wird auf 7.330,39 EUR festgesetzt.


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