Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 417/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung am 19. Juli 2002 entstandenen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼. Die nach dem 19. Juli 2002 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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