Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3185/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Teilbaugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. vom 22. Januar 1996 für Erd-, Kanalisations- und Fundamentierungsarbeiten eines Verbraucher- und Getränkemarktes nebst Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 7, Flurstücke 818 und 822 (jetzt vereinigt zum Flurstück 826) und die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises M. - L. vom 29. Dezember 1995 für den Neubau eines Verbraucher- und Getränkemarkts nebst Wohneinheiten auf dem vorgenannten Grundstück in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 14. November 1996 und 21. Juli 1997 sowie der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises M. -L. vom 8. August 2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 1. Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre erstinstanzlichen Kosten selbst tragen. Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 9. je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 8. werden nicht erstattet.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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